Rollout eRezept und Freitextverordnung
- 1. Dezember 2023
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Die Verpflichtung zur Anwendung startet verbindlich zum 01.01.2024.
Daher ist dringend zu empfehlen, sich mit der Anwendung um Umsetzung zu beschäftigen, sowie eine komplikationslose Verordnung im Praxisalltag zu gewährleisten.
Zur Unterstützung hat die Bundes-KZV auf Ihrer Internetseite unter KZBV-> Zahnärzte-> Digitales->Digitale Anwendung-> Elektronisches Rezept Informationsmaterial eine FAQ-Liste und weitere Informationen, sowie ein Erklärvideo eingestellt.
Nach Rückmeldung der Deutschen Apothekerverbände (ABDA) kam es zwischenzeitlich vermehrt zu Fehlern bei der Freitextverordnung.
Ist die Praxissoftware nicht mit einer Arzneimitteldatenbank verbunden, besteht die Möglichkeit eine sogenannte Freitextverordnung zu verwenden.
Anwendung und Hinweise zur Freitextverordnung
Auch bei einer Freitextverordnung dürfen pro eRezept nicht mehr als ein Arzneimittel verordnet werden!
Grundsätzlich wird empfohlen Wirkstoffe zu verordnen.
Falls keine Wirkstoffverordnung möglich ist, kann eine Freitextverordnung verwendet werden. Dabei sind stets folgende Daten verpflichtend anzugeben:
- Wirkstoff
- Wirkstärke und Wirkstärkeneinheit
- Darreichungsform
- Packungsgröße nach Menge und Einheit
Beispiel:
(0)Wirkstoff | Wirkstärke Wirkstärkeeinheit | Darreichungsform | Packungsgröße Menge/Einheit |
---|---|---|---|
Clindamycin | 600 mg | Tabletten | 12 Stück |
Amoxicillin | 250 mg/5 ml | Trockensaft | 100 ml |
Bei einer Freitextverordnung soll die Darreichungsform nicht zusätzlich im Feld „Darreichungsform Freitext“ angegeben werden.
Des Weiteren dürfen in diesem Zusammenhang keine Wirkstoffnummern, Codes; Pharmazentralnummern o. Ä. angegeben werden.