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Rechtlicher Status einer freiberuflichen Dentalhygienikerin

  • 17. Dezember 2021
  • Lesezeit: 4min
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Nicht selten arbeiten Dentalhygienikerinnen freiberuflich für verschiedene Praxen. Da es sich bei der Tätigkeit um eine versicherungspflichtige abhängige Beschäftigung handeln würde. Dem Widersprach das Gericht im Ergebnis.




Das Urteil

Das Sozialgericht Lüneburg verneinte das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung in seinem Urteil vom 17.08.2015 (Az. S 1 529/11) mit folgender Begründung:

„Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach entspricht eine Beschäftigung, die nicht eine selbstständige Arbeit ist, insbesondere einer Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrechts des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. […]

Bei Anwendung dieser Grundsätze bestand und besteht zwischen der Klägerin und der Beigeladenen kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. […] Zum einen besteht kein umfassendes Weisungsrecht der Beigeladenen hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung, da die Klägerin sowohl die Inhalte als auch die Zeiten, zu denen sie tätig sein will, frei bestimmen kann. So werden die Termine für die Therapiesitzungen nicht vorgegeben, sondern vielmehr in Abstimmung mit der zahnärztlichen Praxis in einer freien und einvernehmlichen Übereinkunft festlegt. Außerdem ist die Klägerin auch berechtigt, Aufträge der Beigeladenen im Einzelfall abzulehnen.

Eine Verpflichtung zur Übernahme von Krankheits- und Urlaubsvertretungen existiert ebenfalls nicht. Derartige Freiheiten sind Arbeitnehmern i. d. R. nicht gestattet. Darüber hinaus ist die Klägerin auch nicht verpflichtet, an Schulungen o. ä. der Beigeladenen teilzunehmen. Vielmehr war es sogar so, dass die Klägerin die bei der Beigeladenen beschäftigten Prophylaxehelferinnen informierte und instruierte. Dass die Klägerin die Therapien in der Zahnarztpraxis zu erbringen hat, ist kein Kriterium der Weisungsgebundenheit. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass eine Dentalhygienikerin, die im Rahmen eines Honorarvertrags für eine Zahnarztpraxis tätig wird, auch auf deren die Räume und ggf. Geräte zurückgreifen kann. […]

Darüber hinaus ist bei der Frage, ob eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird, zu beachten, dass die Klägerin nicht nur für die Beigeladene, sondern in großem Umfang auch für andere Praxen als Dentalhygienikerin tätig ist. […]

Daran, dass die Klägerin ein eigenes Unternehmen betreibt, können daher nicht die geringsten Zweifel bestehen. […] Die Kammer geht im vorliegenden Fall vielmehr davon aus, dass der äußere Rahmen, in dem die Klägerin ihre weitgehend eigenverantwortliche Tätigkeit wahrnimmt, nicht – wie die Beklagte meint - durch die Beigeladene, sondern durch das Geschäftsmodell bzw. das Unternehmen, mit welchem sich die Klägerin am Markt präsentiert, vorgegeben wird. In diesem Zusammenhang ist im vorliegenden Fall auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin
auch ein erhebliches unternehmerisches Risiko trägt. Nach ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung hat sie in beachtlichem Umfang in Betriebsmittel investiert, die sie auch im Rahmen der für die Beigeladene ausgeübten Tätigkeit benutzt, wie etwa ein Luft-, Wasserstrahl- und ein Prothesenreinigungsgerät. Die Investitionen für die Betriebsmittel betragen
dabei mindestens ca. 10.000,00 € pro Jahr. Hinzu kommt der Firmenwagen, den die Klägerin zu 90 % der Fahrten betrieblich nutzt und der entsprechend steuerlich abgeschrieben wird. Weiterhin spricht für eine unternehmerische Tätigkeit, dass die Klägerin kein festes Gehalt erhält, sondern nur nach Rechnungstellung der tatsächlich geleisteten Stunden vergütet wird. Dabei trägt die Klägerin das Risiko des Honorarausfalls, wenn eine Therapieeinheit – aus welchen Gründen auch immer – ausfällt. Davon, dass die Klägerin von der Beigeladenen „feste Bezüge“ erhält und daher kein unternehmerisches Risiko trägt, kann daher keine Rede sein. Vielmehr wertet die Kammer das Risiko des Honorarausfalls als erhebliches Unternehmerrisiko.“

Kommentar

Das Gericht betont, dass es bei der Beurteilung regelmäßig auf die Betrachtung der Gesamtumstände ankommt. In diesem Fall schien die Beurteilungsgrundlage eindeutig, was durch die Anhörung der Dentalhygienikerin in der mündlichen Gerichtsverhandlung noch unterstrichen worden zu sein scheint.

Handlungsempfehlung

Im Zweifel sollte zur Sicherheit eine schriftliche Vereinbarung über den rechtlichen Status zwischen
Dentalhygienikerin und Praxis getroffen werden.

Dr. Susanna Zentai
Rechtsanwältin





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