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Periimplantatitistherapie

  • 16. August 2024
  • Lesezeit: 3min
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Implantologische Behandlungen sind seit Jahrzehnten ein fester und erfolgreicher Bestandteil der Zahnheilkunde.




Es kann aber auch bei Implantaten zu entzündlichen Veränderungen des Implantatbettes, analog zur Parodontitis (Periimplantitis) und dadurch resultierenden Knochenverlust bis hin zum Verlust des Implantates kommen.

In diesem Fall gibt es die Möglichkeit der Periimplantitistherapie.

Während die Implantologie schon lange ein fester Bestandteil der Gebührenordnung für Zahnheilkunde (GOZ) ist, hat die Periimplantitistherapie leider noch keinen Platz in dieser gefunden.

Häufig kommt deswegen in der Praxis die Frage auf: wie rechne ich die Periimplantitistherapie korrekt ab?

Zunächst gilt es nach der notwendigen Behandlungsmaßnahme zu unterscheiden:

  1. Nichtchirurgische subgingivale Belagsentfernung an einem Implantat zur Therapie einer Periimplantitis
  2. Periimplantitisbehandlung im offenen Verfahren (resektive chirurgische Therapie)
  3. Auffüllen von periimplantären Knochendefekten mittels Knochenersatzmaterial oder regenerativen Proteinen (regenerative Therapie)

Beschlüsse des Beratungsforums:

‚Die nichtchirurgische subgingivale Belagsentfernung an einem Implantat zur Therapie einer Periimplantitis ist in der GOZ nicht beschrieben und daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Die GOZ-Nr. 4070 GOZ ist daneben nicht berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ.-Nr. 3010a für angemessen. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben:
„Nichtchirurgische Therapie einer Periimplantitis."

"Eine Periimplantitis-Behandlung im offenen Verfahren stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr je nach Lokalisation die GOZ-Nr. 4090 bzw. die GOZ-Nr. 4100 für angemessen."

Hier handelt es sich um Empfehlungen des Beratungsforums, die nicht bindend sind.

Bilden diese den tatsächlichen Aufwand der Maßnahmen nicht ab, kann selbstverständlich eine andere gleichwertige Leistung gewählt werden.

So heißt es im

§ 6 Abs. 1 GOZ
"‚Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden."

Die gesamte Periimplantitistherapie ist demnach zwar analog zu berechnen, jedoch können alle Begleitleistungen nach GOZ berechnet werden.

Beispiel für regenerative Periimplantitistherapie am Implantat 13:

(0)BeschreibungLeistungAnzahlBemerkung
BeratungÄ11
Symptombezogene UntersuchungÄ51
RöntgendiagnostikÄ50001
Infiltrationsanästhesie zweifach
zzgl. Material Anästhetikum
00902wegen der langen Dauer notwendig;
auf Rechnung zu Begründgen
Chirurgische Periimplantitistherapie§ 6 Abs. 11
Auffüllen von periimplantären Knochendefekte
mittels Knochenersatzmaterial
§ 6 Abs. 11zzgl. Materialkosten Knochenersatzmaterial
Naht

Materialkosten




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