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PAR-Abrechnung im modifizierten Verfahren bei Patienten mit Pflegegrad gemäß § 22 SGB V

  • 9. August 2023
  • Lesezeit: 2min
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Seit der Einführung der neuen PAR-Versorgungsstrecke bekommen vulnerable Patienten mit Pflegegrad oder Eingliederungshilfe die Möglichkeit an einem vereinfachten PAR-Konzept teilzunehmen.




Keine Genehmigungspflicht

Dafür ist keine Beantragung nach BEMA-Nr. 4, sowie Genehmigung des Kostenträgers notwendig, sondern lediglich eine Anzeigepflicht beim Kostenträger mit dem Vordruck 5e (Anlage 14a BMV-Z). Auf diesem Vordruck ist die jeweilige Begründung anzukreuzen. Diese sind:

  • eingeschränkte oder nicht vorhandene Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene
  • eingeschränkte oder nicht vorhandene Kooperationsfähigkeit
  • Behandlung in Allgemeinnarkose notwendig – geschlossenes Vorgehen oder
  • Ausnahmefall: Behandlung in Allgemeinnarkose notwendig – offenes Vorgehen an Zähnen mit ST >/= 6 mm (an Zähnen, bei denen ein offenes Vorgehen erforderlich ist, erfolgt dieses anstelle der AIT)
    Generell entscheidet der Zahnarzt über die genannten Gründe. Das heißt, es kann ohne Verzögerung mit der notwendigen Behandlung begonnen werden.

Im modifizierten Verfahren besteht demnach keine Pflicht die AIT primär durchzuführen, sondern bei entsprechender Indikation kann sofort mit der CPT begonnen werden.

**Diese Leistungen sind nicht im modifizierten Verfahren berechenbar:

  • ATG (Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch)
  • MHU (Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung)
  • BEVa (Befundevaluation nach erfolgter AIT)

Ergänzende Leistungen und UPT im modifizierten Verfahren
04Erhebung Parodontaler Screening-Index
174aMundgesundheitsstaus & individueller Mundgesundheitsplan
174bMundgesundheitsaufklärung
108Einschleifen des natürlichen Gebisses
111Nachbehandlung im Rahmen der systematischen Behandlung
von Parodontopathien


Drei bis sechs Monate nach Therapieende folgen für einen Zeitraum von zwei Jahren einmal je Kalenderjahr mit einem Abstand von mindestens fünf Monaten:



UPTdMessung von Sondierungsbluten und Sondierungstiefen
UPTcSupragingivale & gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen, je Zahn
UTPeSubgingivale Instrumentierung bei Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr und Sondierungsbluten sowie an Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5 mm oder mehr, je einwurzeligen Zahn, sowie
UPTfSubgingivale Instrumentierung bei Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr und Sondierungsbluten sowie an Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5 mm oder mehr, je mehrwurzeligen Zahn




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