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OP-Zuschläge in der GOZ

  • 9. Januar 2026
  • Lesezeit: 4min
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Abrechenbarkeit, Materialkosten & Analogleistungen – Was Praxen wissen müssen




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Die OP-Zuschläge der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ-Nrn. 0500 bis 0530) gehören zu den wirtschaftlich relevanten Bausteinen chirurgisch tätiger Zahnarztpraxen. Sie dienen der Abgeltung der besonderen Kosten ambulanter chirurgischer Eingriffe – vom OP-Set über Handschuhe bis hin zum Sterilisationsaufwand.

Gleichzeitig werfen sie in der Praxis viele Fragen auf: Wann dürfen sie berechnet werden? Was ist bereits im Zuschlag enthalten? Und wie verhält es sich bei Analogleistungen?

Dieser Beitrag gibt einen umfassenden Überblick über die richtige Anwendung der OP-Zuschläge – inklusive Materialabrechnung und Sonderfall Analogleistung.

1. Wofür gibt es OP-Zuschläge?

Zuschläge nach den GOZ-Nrn. 0500 bis 0530 dürfen bei ambulanten chirurgischen Leistungen berechnet werden und sollen den organisatorischen und materiellen Mehraufwand eines OP-Settings ausgleichen. Beispiele:

  • sterile Einmalmaterialien
  • OP-Bekleidung
  • Aufbereitung wiederverwendbarer OP-Instrumente
  • Hygienekosten

Die Zuschläge dürfen ausschließlich mit dem einfachen Gebührensatz berechnet werden. Eine Erhöhung ist nur über eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ möglich.

2. Was ist mit den OP-Zuschlägen bereits abgegolten?

Ein großer Teil der typischen OP-Verbrauchsmaterialien ist durch den Zuschlag bereits abgegolten und darf nicht separat berechnet werden. Dazu gehören unter anderem (Auszug):

  • sterile Einmalhandschuhe
  • OP-Hauben, OP-Kittel
  • Einmal-Absauger
  • Kanülen, Spüllösungen (z. B. NaCl)
  • einfache OP-Sets
  • Materialien zur allgemeinen Hygiene

Diese Materialien gelten als Sprechstundenbedarf bzw. allgemeine OP-Basiskosten und werden vollständig durch den Zuschlag finanziert.

3. Welche Materialien können zusätzlich berechnet werden?

Materialkosten können nur dann separat berechnet werden, wenn sie:

  1. in der GOZ als gesondert berechnungsfähig vorgesehen sind,
  2. nicht bereits durch den OP-Zuschlag abgegolten sind,
  3. für den individuellen Patientenverbrauch bestimmt sind.

Typische zusätzlich berechenbare Materialien :

  • Knochenersatzmaterial -Nahtmaterial
  • Membranen, Schrauben, Pins
  • Osteosynthesematerial
  • einmalige Explantationsfräsen
  • Gingivaformer, Implantatteile
  • apikale Stiftsysteme
  • besondere Blutstillungsmaterialien

Wichtig:
Der Materialpreis muss sich nach tatsächlichen Einkaufskosten berechnen – inklusive Rabatten –, sonst droht im Extremfall sogar der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs (§ 263 StGB).

4. OP-Zuschläge und Analogleistungen – häufig unbekannt, aber erlaubt

Ein entscheidender, oft übersehener Punkt:
OP-Zuschläge dürfen auch zu Analogleistungen gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden, wenn die zugrunde gelegte reguläre Leistung eine zuschlagsberechtigte chirurgische GOZ-Position ist.

Warum ist das so?

  • Eine Analogleistung bildet eine Leistung ab, die nicht im Gebührenverzeichnis steht.
  • Die Orientierung erfolgt an einer „gleichwertigen Leistung“ nach Art, Kosten- und Zeitaufwand. -Wenn die herangezogene gleichwertige Leistung eine chirurgische GOZ-Nummer ist, die zuschlagsberechtigt ist, dann gilt:
    ➡ der OP-Zuschlag ist zusätzlich berechnungsfähig. Wichtig: Die Zuschläge gelten nicht als Bestandteil der Analogleistung – sie sind separat auszuweisen und folgen unter der analog berechneten Position.

5. Regeln für die Anwendung der OP-Zuschläge (Kurzfassung)

  • Nur einmal pro Behandlungstag.
  • Zuordnung zur Leistung mit der höchsten Punktzahl
  • Unmittelbar unter der Leistung in der Rechnung aufzuführen.
  • Nicht neben GOÄ-Zuschlägen (440–445) berechnungsfähig.
  • Nicht bei geplanter stationärer Aufnahme am selben Tag.
  • Ausnahme: stationäre Aufnahme wegen unvorhersehbarer Komplikation → Zuschlag dennoch möglich (Begründung erforderlich).
  • Bei mehreren chirurgischen Leistungen keine Summierung mehrerer Zuschläge.
  • Bei Analogleistungen berechenbar, wenn die gewählte GOZ-Vergleichsziffer zuschlagsberechtigt ist.

6. Zuschlagsfähige Leistungen nach GOZ

  • Leistungen aus dem Abschnitt D: 3020, 3030, 3040, 3045, 3090, 3100, 3110, 3120, 3130, 3140, 3160, 3190, 3200, 3230, 3240, 3250, 3260, 3270, 3280
  • Leistungen aus dem Abschnitt E: 4090, 4100, 4130, 4133
  • Leistungen aus dem Abschnitt K: 9010, 9020, 9090, 9100, 9110, 9120, 9130, 9140, 9150, 9160 9170

In dieser Aufzählung aus dem GOZ Teil L nicht vorhandene chirurgische Leistungen, wie z. B. die Freilegung nach GOZ-Nr. 9140 sind nicht zuschlagsberechtigt.

7. Fazit: OP-Zuschläge korrekt nutzen – wirtschaftlich unverzichtbar

OP-Zuschläge bilden einen wesentlichen Teil der Kostendeckung bei ambulanten chirurgischen Eingriffen. Wer sie korrekt anwendet, kann Verluste vermeiden und gleichzeitig rechtssicher abrechnen.

Wesentliche Punkte:

  • Viele Verbrauchsmaterialien sind mit dem Zuschlag abgegolten.
  • Hochpreisige, patientenspezifische Materialien dürfen zusätzlich angesetzt werden.
  • OP-Zuschläge sind auch bei Analogleistungen berechnungsfähig, sofern eine zuschlagsberechtigte Vergleichsleistung herangezogen wird.
  • Die Zuschläge müssen immer nur einmal täglich, im einfachen Satz und direkt unter der Leistung aufgeführt werden.

Wer diese Regeln beherrscht, nutzt die Zuschläge nicht nur rechtssicher, sondern auch wirtschaftlich optimal.





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