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News in dem BEL II

  • 19. Januar 2023
  • Lesezeit: 5min
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Gelegentlich kommt es zu einzelnen Änderungen von BEL-Leistungen, die leicht übersehen werden, was Fehler in der Abrechnung zur Folge haben kann.




Aktuell haben der GKV-Spitzenverband und der VDZI – neben den jährlichen Preisanpassungen – Anpassungen einzelner BEL-Positionen zum 01.01.2023 beschlossen, die in der „Änderungsvereinbarung zum Bundeseinheitlichen Verzeichnis der abrechnungsfähigen Leistungen nach § 88 Abs. 1 SGB V“ veröffentlicht wurden.

Hier wurden die BEL-Leistungsnummer 002 3 im Bereich der Verwendung von Kunststoff in der Modellherstellung sowie die Leistungsnummern 005 1, 005 2 und 005 3 auf dem Gebiet der Modelle zur Stumpfherstellung überarbeitet.

Betrachten wir die Änderungen der Leistungen im Vergleich:

(0)Bisherige LeistungsbeschreibungNeue Leistungsbeschreibung
002 3 Verwendung von Kunststoff002 3 Verwendung von Kunststoff
Erläuterungen zum Leistungsinhalt:
Anwendbar z.B. bei Verbleib eines individuellen Primärteiles im Munde des Patienten.
Zur besonderen Darstellung der Zahnfleischpartien abrechenbar je Modell, je Front- und/oder Seitenzahngebiet.
Erläuterung zum Leistungsinhalt:
Verwendung von Kunststoff zur Darstellung der im Mund verbliebenen individuellen Primärteile und/oder zur besonderen Darstellung der Zahnfleischpartien.
Erläuterungen zur Abrechnung:
Nicht abrechenbar für Kunststoffstümpfe.
Erläuterungen zur Abrechnung:
Die L-Nr. 002 3 ist zur Darstellung der im Mund verbliebenen individuellen Primärteile je aufgefülltem Sekundärteil abrechenbar.
Die L-Nr. 002 3 ist für die Darstellung der Zahnfleischpartien je Front- und/oder Seitenzahngebiet, höchstens jedoch drei Mal je Modell, abrechenbar.
Die L-Nr. 002 3 ist für Kunststoffstümpfe nicht abrechenbar.


Die neue Beschreibung im Leistungsinhalt ist gut verständlich. Die neue Beschreibung in der Erläuterung zur Abrechnung erscheint dagegen widersprüchlich.
„Die L-Nr. 002 3 ist zur Darstellung der im Mund verbliebenen individuellen Primärteile je aufgefülltem Sekundärteil abrechenbar.“
Sollte ein Sekundärteil aufgefüllt werden, kann kein Primärteil im Mund verblieben sein. Hier ist zu hoffen, dass es noch zu einer Präzisierung kommt.
„Die L-Nr. 002 3 ist für die Darstellung der Zahnfleischpartien je Front- und/oder Seitenzahngebiet, höchstens jedoch drei Mal je Modell abrechenbar.“
Dies bedeutet, dass eine eventuelle Zahnfleischmaske für beide Seitenzahngebiete und das Frontzahngebiet abrechenbar ist.
Wie bisher ist diese Leistung jedoch nur maximal drei Mal je Kiefer abrechenbar.

(0)(0)Bisherige Leistungsbeschreibung:Neue Leistungsbeschreibung:
005 3 Modell nach Überabdruck005 3 Modell nach Überabdruck
Erläuterung zum Leistungsinhalt:
keine
Erläuterung zum Leistungsinhalt:
Herstellung eine Modells nach Überabdruck einschließlich Gips- oder Kunststoffsockel
Erläuterung zur Abrechnung:
Wird ein Kunststoffmodell gefertigt, so ist zu r L-Nr. 005 3 die L-Nr. 002 3 abrechenbar.
Erläuterung zur Abrechnung:
keine
Bisherige Leistungsbeschreibung:Neue Leistungsbeschreibung:
------
005 1 Sägemodell005 1 Sägemodell
Erläuterung zum Leistungsinhalt:
keine
Erläuterung zum Leistungsinhalt:
Einphasig oder zweiphasig hergestelltes Sägemodell einschließlich Gips- oder Kunststoffsockel
Erläuterung zur Abrechnung:
Wird ein Kunststoffmodell gefertigtm so ist zur L-Nr. 005 1 die L-Nr. 002 3 abrechenbar
Erläuterung zur Abrechnung:
keine


Die Änderung in dem Leistungsinhalt hat große Auswirkung auf die Abrechnung. In der Formulierung _„Einphasig oder zweiphasig hergestelltes Sägemodell einschließlich Gips- oder Kunststoffsockel“ sind jetzt auch die Modellsysteme beschrieben, die auf einer Kunststoffplatte oder in einer Kunststoffschale erstellt werden.

(0)Bisherige LeistungsbeschreibungNeue Leistungsbeschreibung
005 2 Einzelstumpfmodell005 2 Einzelstumpfmodell
Erläuterung zum Leistungsinhalt:
keine
Erläuterung zum Leistungsinhalt:
Herstellung eines Einzelstumpfmodells einschließlich Gips- oder Kunststoffsockel
Erläuterung zur Abrechnung:
Wird ein Kunststoffmodell gefertigt, so ist zur L-Nr. 005 2 die L-Nr. 002 3 abrechenbar.
Erläuterung zur Abrechnung:
keine


Die vorherige Abrechnungsmöglichkeit der L-Nr. 002 3 für die Herstellung eines Einzelstumpfmodells auf einer Kunststoffplatte oder in einem Kunststoffsockel entfällt. Die Abrechenbarkeit der L-Nr. 002 3 im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Zahnfleischmaske bleibt jedoch bestehen.

(0)Bisherige Leistungsbeschreibung:Neue Leistungsbeschreibung:
005 3 Modell nach Überabdruck005 3 Modell nach Überabdruck
Erläuterung zum Leistungsinhalt:
keine
Erläuterung zum Leistungsinhalt:
Herstellung eine Modells nach Überabdruck einschließlich Gips- oder Kunststoffsockel
Erläuterung zur Abrechnung:
Wird ein Kunststoffmodell gefertigt, so ist zu r L-Nr. 005 3 die L-Nr. 002 3 abrechenbar.
Erläuterung zur Abrechnung:
keine


Auch bei dieser neu formulierten Leistungsbeschreibung sind die Auswirkungen auf die Abrechnung gravierend. „Herstellung eines Modells nach Überabdruck einschließlich Gips- oder Kunststoffsockel“ bedeutet, dass die gewohnte zusätzliche L-Nr. 002 3 „Verwendung von Kunststoff“ im Zusammenhang mit der Modellherstellung für Kunststoffplatten oder Kunststoffschalen nicht mehr berechnet werden kann. Die Abrechenbarkeit der L-Nr. 002 3 im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Zahnfleischmaske bleibt jedoch bestehen.

Mit dieser Änderungsvereinbarung werden die „kostenneutralen Anteile“ der Leistungsnummer 002 3 in die BEL L-Nrn. 005 1, 005 2 und 005 3 „eingerechnet“ und in diesem Zusammenhang wurden die Preise dieser Leistungen zum 01.01.2023 von 10,93 € auf 16,07 € erhöht (siehe „Änderungsvereinbarung zum Bundeseinheitlichen Verzeichnis der abrechnungsfähigen Leistungen nach § 88 Abs. 1 SGB V“). Der Umsatzverlust durch den Wegfall der Möglichkeit der Abrechnung der L-Nr. 002 3 (Kunststoffplatten oder Kunststoffschalen) in Verbindung mit den L-Nr. 005 1 – 005 3 wird jedoch nicht durch diese Preiserhöhung ausgeglichen.

Denken Sie daran, Ihre Abrechnung in Bezug auf die geänderten Leistungsinhalte umzustellen. Vergessen Sie dabei nicht, Ihre Abrechnungssoftware (Abrechungskomplexe, Jumbos usw.) entsprechend anzupassen.

Erkundigen Sie sich auch vorsichtshalber bei Ihrer zuständigen KZV, wie die Leistungsänderungen in Ihrem Bundesland ausgelegt werden, damit Sie auf der sicheren Seite sind.

Vor allem die präzisiere Beschreibung der L-Nr. 002 3 muss zukünftig in der Abrechnung zahntechnischer Leistungen beachtet werden. Diese Leistung ist jedoch nicht bei allen Regelversorgungen abrechenbar, da hier die jeweiligen Befunde/Befundnummern mit den zugehörigen BEL-Leistungen berücksichtigt werden müssen.

Bei gleichartigen Versorgungen, bei denen z. B. das Sägemodell über das BEL II (L-Nr. 005 1 „Sägemodell“) berechnet wurde, ist eine zusätzliche BEB-Leistung (z. B. 0222 „Modellergänzung aus Kunststoff“) nicht empfehlenswert, da diese Leistung bereits in der BEL L-Nr. 005 1 inkludiert ist. Da in der BEB neue Leistungen definiert werden können, wäre dieser Weg der bessere. Eine leistungsbezogene BEB-Nr. wie z. B. 2XXX „Präzisionsanpassung Kunststoffmodell je Zahneinheit“ wäre in diesem Fall durchaus möglich. Durch die Hauptgruppe „2“ wäre diese neue Leistung den Kronen und nicht der Modellherstellung zugeordnet.





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