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Neuer Beschluss Nr. 52 (Information zur GOZ)

  • 14. Oktober 2022
  • Lesezeit: 2min
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Neuer Beschluss Nr. 52 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen; Bundeszahnärztekammer, PKV und Beihilfe; GOZ-Nr. 0090 neben GOZ-Nr. 0100




_Beschluss Nr. 52 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen:
GOZ-Nr. 0090 neben GOZ-Nr. 0100
"Die Infiltrationsanästhesie nach der GOZ-Nr. 0090 ist bei Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit zahn-/regionsgleich neben der Leitungsanäthesie nach der GOZ-Nr. 0100 berechnungsfähig."

(Quelle: Homepage der BZÄK, Information zur GOZ)

Hinweise:
Die BZÄK, PKV und Beihilfe haben sich im Beschluss Nr. 52 dazu geeinigt, dass bei einer medizinischen Notwendigkeit eine Infiltrationsanästhesie gem. GOZ-Nr. 0090 für das gleiche Gebiet neben einer Leitungsanästhesie gem. GOZ-Nr. 0100 berechnungsfähig sind.

Die Bundeszahnärztekammer vertrat im GOZ-Kommentar bereits diese Meinung.

Tipp: Geben Sie eine Begründung in der Rechnung an, um ggf. Nachfragen der erstattenden Stellen zu vermeiden.

Weitere frühere Beschlüsse zu Anästhesieleistungen sind:

Beschluss-Nr. 12:<br< „Themenbereich Anästhesieleistungen <br< Die GOÄ-Nrn. 490, 491, 493, 494 dürfen von Zahnärzten ohne ärztliche Approbation nicht zum Zwecke der intraoralen Lokal- bzw. Leitungsanästhesie berechnet werden. Die Berechnung der GOÄ-Nr. 494 ist auch für den MKG-Chirurgen zum alleinigen Zwecke der Schmerzausschaltung bei zahnärztlich-chirurgischen Leistungen fachlich nicht indiziert und daher nicht berechnungsfähig.“

Beschluss-Nr. 22
„Computergesteuerte Anästhesie
Die computergesteuerte Anästhesie (z. B. WAND/STA) erfüllt trotz modifizierter Handhabung die Leistungsinhalte der GOZ-Nrn. 0090 oder 0100 und ist je nach Lokalisation und Indikation originär nach den GOZ-Nrn. 0090 für die Infiltrationsanästhesie (dazu zählen auch die intraligamentäre, intrakanaläre, intrapulpäre und intraossäre Anästhesie) oder 0100 für die Leitungsanästhesie zu berechnen.“





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