Neuer Beschluss Nr. 51 (Information zur GOZ)
- 16. September 2022
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Beschluss Nr. 51 des Beratungsforums für Gebührenfragen:
"Die Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums mit Abformung ist in der GOZ nicht beschrieben und ist daher gemäß §6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2270 für angemessen. Die Abformung ist mit der Analoggebühr abgegolten. Das Abformmaterial ist zusätzlich berechnungsfähig. Die Abrechnungsbestimmungen nach GOZ-Nr. 2270 sind anzuwenden."
(Quelle: Homepage der BZÄK, Information zur GOZ)
Hinweis:
Die BZÄK, PKV und Beihilfe haben sich im Beschluss dazu geeinigt, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Diagnostik mit einem Operationsmikroskop im Rahmen einer endodontischen Versorgung als Analogleistung gem. § 6 Abs. 1 GOZ abgerechnet werden kann:
- Als Analogposition schlägt der PKV und die Beihilfeträger die GOZ-Nr. 2270 vor, wobei die Abrechnungsbestimmungen der GOZ-Nr. 2270 zu beachten sind. Die BZÄK empfiehlt grundsätzlich keine Analogpositionen.
Hinweis: Analogpositionen gem. § 6 Abs. 1 GOZ gelten als vollwertige GOZ-Gebühren. Eine Faktorsteigerung innerhalb des Gebührenrahmens (1,0 – 3,5-fach) ist möglich. Über 2,3-fach ist auch bei Analogpositionen eine Begründung erforderlich. Über 3,5-fach ist eine abweichende Vereinbarung gem. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigen/Patient zu treffen. - Das Abformmaterial kann zusätzlich berechnet werden.
- Zusätzliche zahntechnische Leistungen sind gem. § 9 GOZ zusätzlich berechnungsfähig.