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Neue Kennzeichnung der PAR-Datensätze

  • 13. Oktober 2023
  • Lesezeit: 1min
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Für PAR-Behandlungen, welche außerhalb der systematischen PAR-Versorgungsstrecke liegen (sogenannte „S“-Leistungen), sowie bei denen ein Pflegegrad nach § 15 SGB XI („P“) oder Eingliederungshilfe gemäß § 99 SGB IX („E“) vorliegt,




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hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) ein spezielles Feld im PAR-Datensatz eingeführt.

Die entsprechenden Änderungen wurden von den Praxisverwaltungssoftwaren bereits umgesetzt. Dazu wurde auf der Ebene der Patientenfälle ein neues Feld namens „Kennzeichen Par. 22a“ hinzugefügt.
Dieses Feld ist nun verpflichtend auszufüllen, wenn Versicherte gemäß § 22a SGB V behandelt werden.

Dabei unterscheidet man unter folgenden Kennzeichnungen:
„P“ für Pflegegrad gemäß § 15 SGB XI
„E“ für Eingliederungshilfe gemäß § 99 SGB IX
„S“ für Behandlungen außerhalb der systematischen PAR-Richtlinie

Sollte keines der „Besonderheiten“ zutreffen, bleibt das entsprechende Feld leer.

Diese Kennzeichnungspflicht sollte streng verfolgt werden, da die entsprechenden Kennzeichnungen ausschlaggebend sind, ob das Honorar in das Gesamtbudget gerechnet werden.

Durch diese Änderung entfällt die bisherige Notwendigkeit, solche Fälle mit den genannten Kürzeln im Feld „KZV-intern“ zu kennzeichnen.
Im Rahmen dieser Anpassung wurden dementsprechend neue Abrechnungsprüfungen implementiert.

Das Modul überprüft nun, ob bei gesetztem „S“-Kennzeichen auch die entsprechenden Leistungen mit dem „S"-Kennzeichen abgerechnet werden.

Es wird eine Fehlermeldung ausgegeben, wenn das „S“-Kennzeichen nicht gesetzt ist, aber dennoch „S“-Leistungen abgerechnet werden sollen.

Final ist der Vorteil der Abrechnungstransparenz zu nennen.





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