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Neue Beschlüsse des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen

  • 8. März 2023
  • Lesezeit: 5min
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Die Bundeszahnärztekammer, die PKV und die Beihilfe haben neue Beschlüsse (Beschlussnummern 41, 42, 43, 44, 45 und 46) gefasst, die wir hier kurz vorstellen möchten.




Neue Beschlüsse des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen

Die Bundeszahnärztekammer, die PKV und die Beihilfe haben neue Beschlüsse (Beschlussnummern 41, 42, 43, 44, 45 und 46) gefasst, die wir kurz vorstellen möchten.

Beschlüsse 41 und 42:
Teilleistungen bei Einlagefüllungen, Stiftaufbauten und Schienen

Teilleistungen in Verbindung mit Stiftaufbauten, Einlagefüllungen oder Schienen sind nicht in der GOZ vorhanden und analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnungsfähig. Folgende Berechnung wurde in den Beschlüssen vereinbart:

  • Stiftaufbauten und Einlagefüllungen – heranzuziehende GOZ-Nummern: 2230 oder 2240
  • Anfertigung von Schienen gem. GOZ-Kapitel H – heranzuziehende GOZ-Nummer: 5240
  • Die Material- und Laborkosten sind zusätzlich berechnungsfähig.
  • Voraussetzung für die Analogberechnung ist, dass der Zahnarzt die Behandlung auf Dauer nicht fortsetzen kann, bzw. die Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.

Beschlusstext des Beratungsforums: “41. Teilleistungen bei der Anfertigung von Stiftaufbauten oder Einlagefüllungen (Kapitel C.) sind gemäß den Leistungsinhalten und den Abrechnungsbestimmungen der GOZ-Nrn. 2230 oder 2240 analog berechnungsfähig. Die angefallenen Material- und Laborkosten sind ebenfalls berechnungsfähig. Voraussetzung für die Anwendung dieses Beschlusses ist, dass es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.

  1. Teilleistungen bei der Anfertigung von Schienen (Kapitel H.) sind gemäß dem Leistungsinhalt und der Abrechnungsbestimmung der GOZ-Nr. 5240 analog berechnungsfähig. Die angefallenen Material- und Laborkosten sind ebenfalls berechnungsfähig. Voraussetzung für die Anwendung dieses Beschlusses ist, dass es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.“

Beschluss 43
Provisorische Stiftverankerung bereits vorhandener Krone

Ist ein reversibler Stiftaufbau

  • bei vorhandenen definitiven oder provisorischen Kronen,
  • auf frakturierten, jedoch erhaltungswürdigen Zähnen oder
  • in Verbindung mit einer endodontischen Versorgung des Zahnes

notwendig, erfolgt die Berechnung analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ.

Der PKV-Verband und die Beihilfe befürworten die GOZ-Nr. 2270 als Analoggebühr. Die BZÄK empfiehlt keine konkrete Analoggebühr.

Hinweis: Erfolgt eine adhäsive Befestigung, so ist zusätzlich die GOZ-Nummer 2197 berechnungsfähig.

Beschlusstext des Beratungsforums: „43 Die provisorische Verankerung von bereits vorhandenen definitiven oder provisorischen Kronen auf frakturierten, aber erhaltungswürdigen Zähnen mit reversiblen Stiftaufbauten im Rahmen einer endodontischen Versorgung ist analog berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2270 (Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung) für angemessen.“

Beschluss 44
Reparatur eines Primärteleskops

Die Erneuerung eines Primärteleskops stellt eine selbstständige Leistung dar, die in der GOZ nicht beschrieben ist und im Rahmen einer Wiederherstellung eines teleskoptragenden Zahnersatzes als Analogleistung gem. § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden kann.

  • Der PKV-Verband und die Beihilfe befürworten die GOZ-Nummer 5000 als Analoggebühr und zusätzlich die GOZ-Nummer 5090.
  • Die BZÄK empfiehlt keine konkrete Analoggebühr.

Mit der Berechnung sind folgende Leistungen abgegolten:

  • Präparieren des Zahnes / Implantats
  • Relationsbestimmung
  • Abformungen
  • Einproben
  • provisorisches Eingliedern
  • festes Einfügen
  • Nachkontrolle und Korrekturen

Hinweis:Wird das Primärteleskop adhäsiv befestigt, so ist zusätzlich die GOZ-Nr. 2197 berechnungsfähig.

Beschlusstext des Beratungsforums: „44. Die Erneuerung eines Primärteleskops im Rahmen der Reparatur einer teleskopverankerten Versorgung stellt eine selbstständige Leistung dar, die nicht in der GOZ beschrieben ist. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 5000 und ggf. zusätzlich die GOZ-Nr. 5090 für angemessen. Mit der Berechnung sind auch folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantates, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Krone, Nachkontrolle und Korrekturen.“

Beschluss 45
Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation am Implantat

Die subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation am Implantat (z. B. subgingivale Lokalapplikation von Perio-Chip, CHX-Gel usw.) stellt eine selbstständige Leistung dar, die in der GOZ nicht beschrieben ist und analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ berechnungsfähig. ist.

  • Der PKV-Verband und die Beihilfe befürworten die GOZ-Nummer 4025 als Analoggebühr und zusätzlich die GOZ-Nummer 5090.
  • Die BZÄK empfiehlt keine konkrete Analoggebühr.

Beschlusstext des Beratungsforums: „45. Eine subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation im Rahmen einer Periim-plantitisbehandlung an einem Implantat stellt eine selbstständige Leistung dar, die nicht in der GOZ beschrieben ist. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 4025 für angemessen.“

Beschluss 46
Bewertung der adjuvanten aPDT im Rahmen einer Periimplantitis-Behandlung zusätzlich zum manuellen Debridement.

Erfolgt bei einer Periimplantitisbehandlung die adjuvante aPDT zusätzlich zum manuelle Debridement handelt sich um eine selbstständige zahnärztliche Leistung, die nicht in der GOZ beschrieben ist. Die Berechnung erfolgt analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ.

  • Der PKV-Verband und die Beihilfe befürworten die GOZ-Nr. 4025 als Analoggebühr und zusätzlich die GOZ-Nr. 4110.
  • Die BZÄK empfiehlt keine konkrete Analoggebühr.
  • Zusätzlich zur Analogleistung ist die GOZ-Nr. 4070 berechnungsfähig.

Beschluss des Beratungsforums: „46 Die Durchführung der adjuvanten aPDT zusätzlich zum manuellen Debridement im Rahmen einer nichtchirurgischen Behandlung der Periimplantitis im Einklang mit der S3-Leitlinie „Die Behandlung periimplantärer Infektionen an Zahnimplantaten“ stellt eine selbstständige Leistung dar, die nicht in der GOZ beschrieben ist. Die Berechnung der analogen GOZ-Leistung ist neben der Leistung für die parodontalchirurgische Therapie am Implantat (GOZ-Nr. 4070) zulässig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 4110 für angemessen.“





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