Neue Analogempfehlungen zur Parodontitistherapie – was Praxen jetzt prüfen sollten
- 29. September 2026
- Lesezeit: 5min
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Mit der leitliniengerechten Behandlung sind Leistungen hinzugekommen, die in der GOZ nicht oder nicht vollständig beschrieben sind. Für selbstständige zahnärztliche Leistungen, die weder in der GOZ noch in den für Zahnärzte geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten sind, kommt daher die Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ in Betracht.
Für einige dieser Leistungen hatten sich die Bundeszahnärztekammer (BZÄK), der PKV-Verband und die Beihilfe im Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen bereits auf konkrete Analogpositionen verständigt.
Nun gibt es Bewegung: Die BZÄK hat die Bewertung verschiedener parodontologischer Analogpositionen im August 2026 neu gefasst und empfiehlt teilweise deutlich höher bewertete Gebührennummern.
Warum wurden die Analogpositionen neu bewertet?
Ein wesentlicher Hintergrund ist die wirtschaftliche Entwicklung in den Zahnarztpraxen. Material- und Personalkosten sowie der allgemeine Praxisaufwand sind in den vergangenen Jahren gestiegen. Gleichzeitig haben sich die Vergütungen im BEMA weiterentwickelt, während der Punktwert der GOZ seit ihrem Inkrafttreten unverändert geblieben ist.
Die BZÄK weist darauf hin, dass einige der bislang im Beratungsforum empfohlenen Analogpositionen beim 2,3-fachen Steigerungsfaktor inzwischen sogar niedriger bewertet sind als vergleichbare Leistungen im BEMA. Vor diesem Hintergrund wurde überprüft, ob die bisher herangezogenen Gebührenpositionen noch zu einer sachgerechten und angemessenen Honorierung führen.
Das Ergebnis ist eine teilweise deutliche Neubewertung.
Alt gegen neu: Die aktuellen Empfehlungen im Überblick
Bei einem Vergleich der bisherigen Empfehlungen des Beratungsforums mit der Neubewertung der BZÄK ergeben sich folgende Änderungen:
| (0)Leistung | Bisherige Empfehlung | Honorar 2,3-facg | Neue BZÄK-Empfehlung | Honorar 2,3-fach |
|---|---|---|---|---|
| Gingival-/Parodontalindex, mehr als zweimal innerhalb eines Jahres | GOZ 4005a | 10,35 € | GOZ 3210a | 18,11 € |
| PAR-Diagnostik inkl. Staging, Grading und Dokumentation | GOZ 8000a | 64,68 € | GOZ 7080a | 77,61 € |
| Ausfertigung PAR-Formblatt | GOZ 4030a | 4,53 € | GOZ 3290a | 7,11 € |
| Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG) | GOZ 2110a | 41,26 € | GOZ 9090a | 51,74 € |
| Antiinfektiöse Therapie (AIT), einwurzeliger Zahn | GOZ 3010a | 14,23 € | GOZ 4000a | 20,70 € |
| Antiinfektiöse Therapie (AIT), mehrwurzeliger Zahn | GOZ 4138a | 28,46 € | GOZ 3130a | 36,22 € |
| Befundevaluation (BEV) | GOZ 5070a | 51,74 € | GOZ 3110a | 59,50 € |
| Subgingivale Instrumentierung UPT, einwurzeliger Zahn | GOZ 9000a | 7,76 € | GOZ 2000a | 11,64 € |
| Subgingivale Instrumentierung UPT, mehrwurzeliger Zahn | GOZ 2197a | 16,82 € | GOZ 2380a | 20,70 € |
Müssen Praxen jetzt zwingend auf die neuen Analogpositionen umstellen?
Nein. Und genau dieser Punkt ist wichtig.
Bei der Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ gibt es grundsätzlich keine gesetzlich vorgeschriebene Analogziffer. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich zunächst um eine selbstständige, nicht bereits in GOZ oder GOÄ beschriebene Leistung handelt.
Für die Bewertung ist anschließend eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus der GOZ oder den zugänglichen Bereichen der GOÄ heranzuziehen.
Die BZÄK stellt im Zusammenhang mit der Neubewertung ausdrücklich klar, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte dadurch nicht daran gehindert werden, eine andere geeignete Leistung für die Analogberechnung auszuwählen. Auch die bisher vom Beratungsforum empfohlenen Analogpositionen können weiterhin verwendet werden.
Die neuen Positionen sind damit Empfehlungen zur gebührenrechtlichen Bewertung – keine verpflichtend anzuwendenden Gebührennummern.
Was passiert mit den bisherigen Beschlüssen des Beratungsforums?
Auch hier sollte nicht vorschnell die komplette bisherige Abrechnungssystematik verworfen werden.
Die BZÄK weist ausdrücklich darauf hin, dass die übrigen Regelungen aus den Beschlüssen Nr. 54 bis 59 des Beratungsforums unverändert bestehen bleiben. Dazu gehören beispielsweise Vorgaben zur Leistungsbeschreibung, zur Berechnungshäufigkeit oder zu nicht zusätzlich berechnungsfähigen Leistungen.
Geändert wurde damit in erster Linie die Empfehlung zur Bewertung der analogen Leistung.
Das ist für die praktische Umsetzung ein wichtiger Unterschied.
Praxistipp: Hinterlegte Analogpositionen jetzt überprüfen
Praxen sollten die Veröffentlichung dennoch zum Anlass nehmen, ihre bestehenden PAR-Leistungsketten im Praxisverwaltungssystem zu kontrollieren.
Insbesondere bei AIT, BEV, ATG und der subgingivalen Instrumentierung im Rahmen der UPT lohnt sich ein Blick darauf, welche Analogposition bislang hinterlegt ist und ob diese die tatsächlich erbrachte Leistung unter Berücksichtigung von Art, Kosten- und Zeitaufwand noch angemessen abbildet.
Eine automatische Umstellung lediglich deshalb, weil die BZÄK nun eine andere Gebührennummer empfiehlt, ist allerdings nicht Sinn der Analogberechnung. Die Analogposition muss zur konkret erbrachten Leistung passen.
Ebenso wichtig ist eine klare Dokumentation. Aus der Patientenakte sollte nachvollziehbar hervorgehen, welche selbstständige Leistung tatsächlich erbracht wurde und in welchem Umfang. Denn nicht die Nummer der Analogleistung bestimmt den Inhalt der Behandlung – vielmehr bestimmt die tatsächlich erbrachte Leistung, welche Gebührenposition als gleichwertige Analogleistung geeignet ist.
Fazit: Neue Empfehlungen als Anlass zur Überprüfung nutzen
Die Neubewertung der parodontologischen Analogpositionen durch die BZÄK berücksichtigt die veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in den Zahnarztpraxen und führt bei mehreren Leistungen zu einer höheren Bewertung.
Für Zahnarztpraxen bedeutet die Veröffentlichung jedoch nicht, dass ab sofort sämtliche bisherigen Analogziffern ausgetauscht werden müssen.
Vielmehr bietet sie einen guten Anlass, die eigene PAR-Abrechnung kritisch zu überprüfen: Sind die im PVS hinterlegten Analogpositionen noch passend? Entsprechen sie Art, Kosten- und Zeitaufwand der tatsächlich erbrachten Leistung? Und ist die Dokumentation ausreichend?
Denn auch nach der neuen BZÄK-Empfehlung bleibt der Grundsatz der Analogberechnung unverändert: Nicht eine Liste entscheidet über die richtige Analogposition, sondern die Kriterien des § 6 Abs. 1 GOZ und die tatsächlich erbrachte Leistung.







