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Mitfinanzierung der EBZ-Module

  • 27. Januar 2023
  • Lesezeit: 2min
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Mit Beginn des Jahres 2023 ist das elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) verpflichtend von allen Praxen anzuwenden.




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Zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und dem GKV-Spitzenverband wurde bundesmantelvertraglich vereinbart, dass Zahnarztpraxen, welche ihre zahnärztliche Tätigkeit bis zum 30.06.2023 beenden, nicht zur Teilnahme am EBZ verpflichtet sind. Diese Praxen können auf die bisherigen Vordrucke der Anlage 14a zum BMV-Z zurückgreifen.

Mitfinanzierung der EBZ-Module vereinbart
Das EBZ ist kein Projekt der Gematik im Rahmen der Telematikinfrastruktur mit einer entsprechenden Refinanzierung über eine Grundsatzfinanzierungsvereinbarung.

Dennoch konnte das EBZ – als von der KZBV initiiertes und Praxen nutzbringendes Verfahren – umgesetzt und mit dem GKV-Spitzenverband eine Mitfinanzierung der Erstausstattung mit den Modulen für die Durchführung des EBZ vereinbart werden, siehe 38. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z. Danach erhalten Praxen, die bis zum 31.12.2022 die benötigten Module gegenüber der KZV gemeldet haben und zu diesem Stichtag an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen, für jedes Modul einmalig je Praxis und Abrechnungsnummer eine Pauschale.

(0)BEMA-TeilZEKFOPARKBR
Pauschale in EUR360,00300,00160,0080,00

Die Pauschalen für die in der Praxis benötigten Module sind – unabhängig von der aktuellen Verfügbarkeit in der Praxis – ausschließlich online per Meldebogen zu beantragen, bis spätestens 31.12.2022.

Nach dieser Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden!

Die Auszahlung erfolgt voraussichtlich April/Mai 2023.





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