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Mindestlohn? Check!

  • 21. Februar 2023
  • Lesezeit: 3min
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Am 01. Oktober 2022 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 12 € brutto pro Stunde erhöht. Das ist mittlerweile hinlänglich bekannt.




Wahrscheinlich zahlen Sie Ihren Angestellten diesen Lohn auch schon bereits (mindestens).

Dennoch empfiehlt sich – gerade bei Gehaltsempfängern – ein kurzer Mindestlohn-Check, um auf Nummer sicher zu gehen. Denn bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) drohen Strafen!

Grundsätzliches

Alle Arbeitnehmer ab 18 Jahren haben einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Dabei sollte man nicht vergessen: Auch Praktikanten erhalten den gesetzlichen Mindestlohn, sofern das Praktikum nicht im Rahmen einer Ausbildung, eines Studiums oder einer Qualifizierungsmaßnahme stattfindet.

Ausgeschlossen von der Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns sind lediglich:

  • Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz
  • Teilnehmer einer Maßnahme zur Arbeitsförderung sowie Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Aufnahme der Beschäftigung
  • Personen, die einen Freiwilligendienst ableisten oder ehrenamtlich tätig sind

Beachten Sie:
Auch geringfügig Beschäftigte (Minijobber) haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Im Zuge der Mindestlohnerhöhung wird auch die Minijob-Grenze zum 01.10.2022 auf 520 € angehoben.
Sollten Ihre Minijobber mit ihrer bisherigen monatlichen Anzahl an Arbeitsstunden den Mindestlohn unterschreiten, müssen Sie ggf. die Stundenzahl reduzieren, um nicht gegen das Mindestlohngesetz zu verstoßen. Es sind also maximal 10 Stunden in der Woche bzw. 43 Stunden im Monat möglich. Bitte denken Sie daran, dass bei Minijobs eine Dokumentationspflicht, d.h. eine Pflicht zur Erfassung und Dokumentation der geleisteten Arbeitsstunden, besteht!

Wenn Sie sich nicht sicher sind, wie hoch der Stundenlohn Ihrer Gehaltsempfänger und Minijobber wirklich ist, empfiehlt sich eine Überprüfung mit dem Mindestlohnrechner des Bundesarbeitsministeriums. Unter folgendem Link
https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/Mindestlohnrechner/mindestlohn-rechner.html
(Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales) können Sie ganz einfach Monats- im Stundenlohn umrechnen und umgekehrt.

Dokumentationspflicht

Derzeit besteht eine generelle Dokumentationspflicht von Arbeitszeiten nur für geringfügig Beschäftigte und für die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aufgeführten Branchen (z. B. Bau-, Gaststätten-, Logistik-, Reinigungsgewerbe und weitere). Aufgrund eines kürzlich ergangenen Urteils des Bundesarbeitsgerichtes (Beschluss vom 13.09.2022, Aktenzeichen1 ABR 22/21) in Anlehnung an ein EuGH-Urteil aus 2019 ist aber davon auszugehen, dass zukünftig für alle Arbeitgeber eine Pflicht zur Zeiterfassung bestehen wird. Mit der Begründung des Gerichts: „Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann“ (ist damit zur rechnen, dass der Gesetzgeber zügig entsprechende Regelungen auf den Weg bringen wird.

Auftraggeberhaftung

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Auftraggeberhaftung gem. § 13 MiLoG, aus der hervorgeht, dass ein Auftraggeber (z. B. Zahnarzt) für die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns eines Auftragnehmers/Subunternehmers (z. B. Fremdlabor) haftet, wenn er diesen mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt. Daher sollte sich eine Zahnarztpraxis von einem zahntechnischen Labor, das sie beauftragt, die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns und dessen fristgerechte Zahlung schriftlich bestätigen lassen.

Strafen bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz

Die Einhaltung der Mindestlohnverpflichtung wird durch den Zoll kontrolliert. Bei Verstößen ist mit empfindlichen Strafen zu rechnen, z.B. drohen bei Verstößen gegen den Mindestlohn Geldbußen bis zu 500.000 €, bei Verstößen gegen die Dokumentationspflicht Geldbußen bis zu 30.000 €.





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