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Mangelnde Deutschkenntnisse können Approbation gefährden

  • 4. November 2022
  • Lesezeit: 6min
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Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 ZHG kann das Ruhen der Approbation als Zahnarzt angeordnet werden, wenn der Zahnarzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.




Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 ZHG kann das Ruhen der Approbation als Zahnarzt angeordnet werden, wenn der Zahnarzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind. Das Gesetz gibt nicht vor, welche Sprachkenntnisse im Einzelnen zu verlangen sind.

Eine solche Einschränkung der Approbation muss stets ermessensfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig sein.

Das Urteil

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem in Frage stand, ob ein Zahnarzt seinen Beruf mit hin-reichender Sprachkenntnis erfüllte oder nicht. Ausgelöst wurde das Verfahren durch eine einzelne Patientenbeschwerde einer Patientin im Notfalldienst des Zahnarztes.

Die Anforderungen an die Sprachkenntnisse eines praktizierendes Zahnarztes werden insbesondere vor dem Hintergrund der Patientensicherheit gestellt. Hierzu führt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 08.10.2018 (Az. 13 B 1234/18) aus:

„Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Sprachkenntnisse zur Abwehr von Gesundheitsgefahren erforderlich sind, um insbesondere eine sorgfältige Anamnese zu erheben, Patientinnen und Patienten über die festgestellte Erkrankung zu in-formieren und die verschiedenen Aspekte des Verlaufs und der Behandlung darzustellen. Als Erteilungsvoraussetzung für die Approbation als Zahnarzt setzt § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ZHG (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BÄO, vgl. auch Art. 53 der Richtlinie 2005/36/EG) deshalb voraus, dass der Antragsteller über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.“

Hat sich ein Zahnarzt während seiner langjährigen Tätigkeit in Deutschland be-währt, können eventuell mildere Maßstäbe angesetzt werden.

„Gleichwohl hat der Gesetzgeber aber in den Fällen, in denen der (Zahn-)Arzt bereits im Besitz einer Approbation ist und deshalb regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass er sich in seinem Beruf bereits bewährt hat, bei Fehlen der erforderlichen Sprachkenntnisse nicht zwingend den Erlass einer Ruhensanordnung vorgesehen. Vielmehr hat er den zuständigen Behörden insoweit ein Ermessen eingeräumt. Dies, wie auch der Umstand, dass fehlende Sprachkenntnisse keinen Grund für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Approbation darstellen (vgl. § 4 ZHG), belegen, dass der Gesetzgeber nicht stets und zwingend von einer nicht hinnehmbaren, weil abstrakt ohnehin niemals auszuschließenden Gesundheitsgefährdung infolge mangelhafter oder fehlender Sprachkenntnisse ausgeht.“

Das Ruhen der Approbation hat für einen Zahnarzt einschneidende Folgen mit existenziellen und finanziellen Konsequenzen. Vor diesem Hintergrund muss in jedem Einzelfall ein sorgfältiges Abwägen erfolgen. Dies betonte das Gericht wie folgt:

„Da die Anordnung des Ruhens der Approbation zur Folge hat, dass der Zahnarzt seinen zahnärztlichen Beruf nicht mehr ausüben darf (§ 5 Abs. 3 ZHG), bedarf es wegen des mit der Ruhensanordnung verbundenen erheblichen Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG einer besonderen Rechtfertigung. Die Anordnung des Ruhens der Approbation ist nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt. … Ob die Sprachkenntnisse des Antragstellers in einem solchen Ausmaß mangelhaft sind, dass konkrete Gefahren für seine Patientinnen und Patienten zu befürchten sind, ist gegenwärtig offen. Hiergegen könnte sprechen, dass der im Jahr 1943 geborene Antragsteller, dem von Seiten des Amtsarztes am 17. Oktober 2017 die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs bescheinigt wurde, seit 1992 als niedergelassener Zahnarzt mit gegenwärtig fünf Mitarbeitern in eigener Praxis in T. tätig ist. Nach Auskunft der Zahnärztekammer Nordrhein vom 14. Juli 2017 ist der Antragsteller in diesem langen Zeitraum nicht negativ in Erscheinung getreten. Auch lagen bei der Zahnärztekammer Nordrhein bis auf eine Patientenbeschwerde keine weiteren Patientenbeschwerden vor. In der in den Akten des Antragsgegners vorhandenen einzigen Patientenbeschwerde ist zudem lediglich davon die Rede, dass der Antragsteller ein „schlechtes Deutsch spricht“. Im Übrigen bringt die Patientin im Wesentlichen lediglich ihre Unzufriedenheit mit der am 30. April 2017 erfolgten Behandlung im Notfalldienst zum Aus-druck. Aus dem Protokoll der Fachsprachenprüfung vom 29. November 2017 lassen sich Anhaltspunkte für eine konkret zu befürchtende Patientengefährdung aufgrund sprachlicher Probleme ebenfalls nicht entnehmen. Hier heißt es zwar, dass der 1. Teil der Prüfung u.a. von Rückfragen des „Patienten“ geprägt war und ebenso wie der 3. Teil der Prüfung fachsprachlich mit Mängeln behaftet war. Auch war der Antragsteller danach weder in der Lage, auf dem Niveau eines Muttersprachlers zu kommunizieren noch beherrschte er die Fachtermini fehlerlos. Dies, wie auch das Unvermögen des Antragstellers, in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit die Dokumentation und Therapieplanung zufriedenstellend anzufertigen, rechtfertigen aber noch keinen Rückschluss auf eine konkrete Patientengefährdung. Bei seiner zahnärztlichen Tätigkeit kann der Antragsteller sich sowohl für Rückfragen beim Patienten als auch für die Erstellung schriftlicher Dokumentationen und Therapieplanungen die aus seiner Sicht erforderliche Zeit nehmen. Auch kann er auf die Hilfe Dritter - etwa bei der Erstellung von Dokumentationen - zurückgreifen. Soweit der Antragsgegner bei einer persönlichen Anhörung des Antragstellers am 1. August 2017 festgestellt hat, dass der Antragsteller nur schwer zu verstehen war und schnell und undeutlich sprach, findet dies in dem Protokoll der Fachsprachenprüfung keinen Niederschlag.“ Das Gericht schloss seine Begründung seiner Entscheidung zu Gunsten des Zahnarztes mit der Feststellung, dass seine Praxis überwiegend von arabisch und kurdisch sprechenden Patienten besucht wird und er zudem über deutsche Sprachkenntnisse verfügt, die eine Verständigung mit deutschsprachigen Patienten ermöglichen, wie die Vielzahl der von ihm vorgelegten Erklärungen langjähriger deutscher Patienten belegen. Dies gelte umso mehr als die fachliche Eignung nicht im Streit stünde.

Kommentar

Diese Entscheidung ist nach sorgfältiger Abwägung durch das Gericht durchaus begründet. Eine Patientengefährdung hat sich an keiner Stelle abgezeichnet. Bei den überwiegenden Patienten bestehen überhaupt keine sprachlichen Einschränkungen und die deutschen Sprachkenntnisse reichen für die Behandlung dieser aus.
Dennoch ist die Bedeutung der Kommunikation und die Wichtigkeit der ausreichenden Verständigungsmöglichkeit zwischen Patient und Zahnarzt sehr hoch anzusiedeln und muss stets sichergestellt sein.

Handlungsempfehlung

Vor der Aufnahme einer zahnärztlichen Tätigkeit sollten unbedingt ausreichende Sprachkenntnisse erworben werden.

Dr. Susanna Zentai
Rechtsanwältin
www.dental-und-medizinrecht.de





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