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Lückenhalterabrechnung – ein Abrechnungsüberblick

  • 22. November 2024
  • Lesezeit: 3min
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Kommt es zum vorzeitigem Milchzahnverlust, gibt es zwei Möglichkeiten die entstandenen Lücken temporär mit sogenannten Lückenhaltern zu schließen.




Um Zahnwanderungen in die bestehenden Einzelzahnlücken zu vermeiden, sind diese Art von Platzhaltern für die bleibenden Zähne das primäre Therapiemittel.
Herausnehmbare Lückenhalter ähneln kieferorthopädischen Apparaturen und bieten verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten.
Das Highlight: die Kinder suchen sich tolle Motive und Farben ihrer neuen kieferorthopädischen Begleiter aus.

1. Möglichkeit: Der herausnehmbare Lückenhalter
Dieser besteht aus einer herausnehmbaren Kunststoffplatte und kann für den Ober- und/oder Unterkiefer eingesetzt werden.
Neben der Kunststoffbasis verfügt er über zwei Klammern für die Molaren und einen Labialbogen. Der kleine Patient sollte den Lückenhalter jede Nacht und für einige Stunden am Tag tragen.

Abrechnung eines herausnehmbaren Lückenhalters

(0)BEMA-Nr.LeistungsbeschreibungPunkte
123aKieferorthopädische Maßnahmen mit herausnehmbaren Geräten zum Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigem Milchzahnverlustes, je Kiefer40


Neben der BEMA-Mr. 123a sind Material- und Laborkosten zusätzlich berechenbar.

Die Leistung bzw. Therapie kann ebenso von nicht-kieferorthopädischen Praxen angeboten und durchgeführt werden, da keine kieferorthopädische Behandlung nach BEMA-Nr. 5 dafür notwendig ist.
Dabei ist darauf zu achten, dass die Praxen ein entsprechendes KFO-Modul in ihre Praxisverwaltungssoftware integrieren / freischalten lassen müssen.
In einigen KZV-Bereichen ist auch eine Leistungsabrechnung über eine entsprechende KFO-Erfassungsmaske der zuständigen KZV möglich.
Neben einer Leistung nach Nr. 123 a kann ein Orthopantomogramm abgerechnet werden, wenn es nicht bereits erbracht wurde.
Andere Röntgenaufnahmen sind daneben nicht abrechnungsfähig.

Hinweis:
Die laborseitige Verwendung von (zusätzlichen) aktiven Elementen ist zu prüfen, da es hierbei zu unterschiedlichen KZV-Interpretationen kommt.

Kontrolle des herausnehmbaren Lückenhalters

(0)BEMA-Nr.LeistungsbeschreibungPunkte
123bKontrolle eines Lückenhalters, je Behandlungsquartal14


Gemäß den BEMA-Bestimmungen sind neben einer Leistung nach Nr. 123 b Material- und Laborkosten zusätzlich abrechnungsfähig.
Neben einer Leistung nach Nr. 123 b kann ein Orthopantomogramm abgerechnet werden, wenn es nicht bereits erbracht wurde. Andere Röntgenaufnahmen sind daneben nicht abrechnungsfähig. Die Kontrollbehandlung des Lückenhalters kann, unabhängig von deren Durchführung, einmal je Behandlungsquartal abgerechnet werden.

2. Möglichkeit: Der festsitzende Lückenhalter
Der festsitzende Lückenhalter gehört nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung und ist dementsprechend privat zu berechnen.
Dies setzt eine entsprechende Vereinbarung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z mit gesetzlich versicherten Patienten voraus.

Auch hier bestehen regionale KZV-Unterschiede, dass eine Nachfrage bei der entsprechenden Landes-KZV zu empfehlen ist.

Abrechnung eines festsitzenden Lückenhalters

(0)GOZ-Nr.Leistungsbeschreibung2,3-fach
6240Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlustes (Offenhalten einer Lücke)34,93 €


Bei der privaten Berechnung liegt der gravierendste Unterschied darin, dass die GOZ-Nr. je Lücke zu berechnen ist, ggf. mehrfach pro Kiefer.
Material- und Laborkosten sind zusätzlich berechenbar.

Beispielberechnung für einen festsitzenden Lückenhalter

(0)
GOZ-Nr.Leistungsbeschreibung2,3-fach
1. Sitzung0040Erstellung eines Heil- und Kostenplanes32,34 €

Ä1Beratung10,72 €

Ä5Symptombezogene Untersuchung10,72 €

Ä4Fremdanamnese, Unterweisung Bezugsperson29,49 €

6220Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln23,28 €

6190Belehrendes Gespräch18,11 €
2. Sitzung6240Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlustes34,93 €

6190Belehrendes Gespräch18,11 €
3. Sitzung6210Kontrolle des Behandlungsverlaufs11,64 €
4. Sitzung6190Belehrendes Gespräch18,11 €

6210Kontrolle des Behandlungsverlaufs11,64 €


Zahnärztliches Honorar gesamt (zzgl. Mat.-Laborkosten)219,09 €




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