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Leistung in der GOZ nicht beschrieben?

  • 4. April 2023
  • Lesezeit: 3min
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Wie Sie trotzdem das Ihnen zustehende Honorar erhalten




Durch die Approbation ist der Zahnarzt zur Ausübung der Zahnheilkunde befugt. § 1 Abs. 3 des Gesetzes der Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) besagt, dass ein Zahnarzt alle Leistungen erbringen darf, die der Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten dienen. Jede Tätigkeit des Zahnarztes, die durch diese Definition erfasst wird, darf der Zahnarzt durchführen und damit auch liquidieren – auch wenn die Leistungen nicht in der GOZ enthalten sind.

Hierfür bieten sich zwei Möglichkeiten: Die Berechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und die Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ.

Will sich der Zahnarzt zur Berechnung einer Leistung der GOÄ bedienen, ist zu prüfen, ob die Leistung wirklich nicht über eine GOZ-Ziffer abgebildet wird oder Bestandteil einer GOZ-Ziffer ist. Maßgeblich ist außerdem, ob der GOÄ-Abschnitt, der die entsprechende Leistung enthält, für den Zahnarzt geöffnet ist. Ist die Leistung nicht in der GOZ enthalten und befindet sie sich im für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ, so ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer durch den Zahnarzt unstrittig gerechtfertigt.

Wurden Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 3 ZHG erbracht, die weder in der GOZ noch in dem für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ enthalten sind, kommt die Analog-Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zum Tragen.

Der § 6 Absatz 1 GOZ schafft die Möglichkeit, Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses zu berechnen und regelt damit die so genannte analoge Berechnung von zahnärztlichen Leistungen.

Die Formulierung der GOZ-2012 wird damit der Tatsache gerecht, dass das Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen nicht als bedingungslos vollständig zu betrachten ist.

Welche nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus der GOZ als "Analog-Leistung" herangezogen wird, liegt im Ermessen des Zahnarztes. Er allein ist zuständig und verantwortlich für die Auswahl einer angemessenen analogen Gebührennummer.

Leider sind einige GOÄ-Leistungen sowie die Analogberechnung von Leistungen häufig „Stein des Anstoßes“ in Bezug auf die Erstattungskürzung durch private Versicherer oder Beihilfestellen.

Ist die einer Erstattungskürzung zugrunde liegende Behauptung jedoch nicht korrekt, muss der Patient die Erstattungskürzung auch nicht hinnehmen. Sowohl die Berechnung von (für den Zahnarzt geöffneten) GOÄ-Leistungen als auch die Analogberechnung von Leistungen sind gebührenrechtlich gesehen völlig korrekt und probate Mittel, um für erbrachte zahnärztliche Leistungen das Ihnen zustehende Honorar zu erhalten. Um im Sinne des Patienten zu agieren und ihn bei der Durchsetzung seiner Interessen zu unterstützen, kann es in solchen Fällen hilfreich sein, fachlich korrekt gegen die falschen Behauptungen zu argumentieren und dem Patienten so zu der ihm zustehenden Erstattung zu verhelfen.





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