Kostenübernahme in der Endodontie sichern - Regresse & Rückzahlungen vermeiden
- 12. April 2024
- Lesezeit: 2min
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Der Praxisalltag…
Sie diagnostizieren bei einem Patienten, dass ein Molar mit einer endodontischen Behandlung therapiert werden muss.
Durch Überprüfung der KCH-Richtlinie 9 stellen Sie fest, dass diese Art der Therapie nicht zu Lasten der GKV berechenbar ist.
Richtlinien vertragszahnärztlicher Versorgung B III (Auszug)
Zähne mit Erkrankungen oder traumatischen Schädigungen der Pulpa sowie Zähne mit nekrotischem Zahnmark können in der Regel durch endodontische Maßnahmen erhalten werden.
Die Wurzelkanalbehandlung von Molaren ist in der Regel angezeigt, wenn- damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
- eine einseitige Freiendsituation vermieden wird,
- der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.
Merke:
Eine dieser drei Kriterien muss auf Ihren Behandlungsfall zutreffen, dass dieser zu Lasten der GKV berechnet werden kann.
Unabhängig davon die private Zahlungen, wie z. B. die elektronische Längenbestimmung nach GOZ 2400.
Außerhalb dieser Behandlungsrichtlinie folgt nach § 8 Abs. 7 BMV-Z eine Privatvereinbarung für die entsprechende Wurzelkanalbehandlung.
Die meisten Patienten wollen sich mit den kalkulierten Kosten nicht „abfinden“ und suchen das Gespräch bezüglich des privaten Kostenvoranschlages mit ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. Dabei wird häufig die Kostenübernahme kommuniziert, obwohl die Behandlung nicht der Richtlinie entspricht.
Neben dem verärgerten Patienten, eine völlig unangenehme Situation für die Praxis!
Einige Praxen „verlassen“ sich auf die Aussage der Krankenkasse und behandeln den Patienten gemäß vertragszahnärztlicher Versorgung.
Leider ist es keine Seltenheit das nach Behandlungsabschluss ein Regressantrag der entsprechenden Krankenkasse folgt, mit Hinweis auf die entsprechende Richtlinie.
Deshalb – Gesprächsnotizen mit Datum, Uhrzeit und Namen des Gesprächspartners /-in sind unerlässlich!
Zu empfehlen ist das ausfüllen und signieren der Kostenübernahmeerklärung bei nicht richtlinienkonformer Wurzelkanalbehandlung.
Damit bleibt das Honorar im Regressfall dort, wo es hingehört – in Ihrer Praxis.