Kostenkompensation durch Vorauszahlungen
- 7. September 2023
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Immer häufiger wird die Frage nach einer Vorauszahlung des noch nicht erbrachten zahnärztlichen Honorars gefragt.
Die §§ 614 BGB und 10 Abs. 1 GOZ besagen, dass vor Rechnungsstellung die zahnärztliche Leistung vollumfänglich erbracht werden muss.
Damit ist eine Vorauszahlung des zahnärztlichen Honorars nicht möglich.
Welche Alternativen gibt es?
- Auf bereits erbrachte Leistungen können Zahlungen nach erfolgter Rechnungsstellung verlangt werden, sogenannte Teilzahlungen.
- Die entsprechenden Abrechnungsbestimmungen sind dazu zu beachten, z. B. bei kieferorthopädischen Leistungen.
- Besondere Bedeutung erhält die Vorauszahlung von Fremdlaborkosten. Dies verlangt eine entsprechende schriftliche Vereinbarung vor Behandlungsbeginn.
Diese Kosten sind vom Vergütungsanspruch des Zahnarztes zu unterscheiden.
Hier eine Mustervorlage