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Kostenkompensation durch Vorauszahlungen

  • 7. September 2023
  • Lesezeit: 1min
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Vor allem in unsicheren und stürmischen Zeiten ist auf einen gleichmäßigen Liquidationsfluss zu achten.




Immer häufiger wird die Frage nach einer Vorauszahlung des noch nicht erbrachten zahnärztlichen Honorars gefragt.
Die §§ 614 BGB und 10 Abs. 1 GOZ besagen, dass vor Rechnungsstellung die zahnärztliche Leistung vollumfänglich erbracht werden muss.

Damit ist eine Vorauszahlung des zahnärztlichen Honorars nicht möglich.

Welche Alternativen gibt es?

  • Auf bereits erbrachte Leistungen können Zahlungen nach erfolgter Rechnungsstellung verlangt werden, sogenannte Teilzahlungen.
  • Die entsprechenden Abrechnungsbestimmungen sind dazu zu beachten, z. B. bei kieferorthopädischen Leistungen.
  • Besondere Bedeutung erhält die Vorauszahlung von Fremdlaborkosten. Dies verlangt eine entsprechende schriftliche Vereinbarung vor Behandlungsbeginn.

Diese Kosten sind vom Vergütungsanspruch des Zahnarztes zu unterscheiden.

Hier eine Mustervorlage





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