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Kostenkompensation durch Vorauszahlungen

  • 7. September 2023
  • Lesezeit: 1min
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Vor allem in unsicheren und stürmischen Zeiten ist auf einen gleichmäßigen Liquidationsfluss zu achten.




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Immer häufiger wird die Frage nach einer Vorauszahlung des noch nicht erbrachten zahnärztlichen Honorars gefragt.
Die §§ 614 BGB und 10 Abs. 1 GOZ besagen, dass vor Rechnungsstellung die zahnärztliche Leistung vollumfänglich erbracht werden muss.

Damit ist eine Vorauszahlung des zahnärztlichen Honorars nicht möglich.

Welche Alternativen gibt es?

  • Auf bereits erbrachte Leistungen können Zahlungen nach erfolgter Rechnungsstellung verlangt werden, sogenannte Teilzahlungen.
  • Die entsprechenden Abrechnungsbestimmungen sind dazu zu beachten, z. B. bei kieferorthopädischen Leistungen.
  • Besondere Bedeutung erhält die Vorauszahlung von Fremdlaborkosten. Dies verlangt eine entsprechende schriftliche Vereinbarung vor Behandlungsbeginn.

Diese Kosten sind vom Vergütungsanspruch des Zahnarztes zu unterscheiden.

Hier eine Mustervorlage





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