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Korrekte Abrechnung von Wiederherstellungen von Verblendungen beim GKV-Patient

  • 26. September 2024
  • Lesezeit: 2min
  • 0 Kommentare
Reparaturen und Festzuschüsse sind und bleiben eine komplizierte Angelegenheit. Gerade bei der korrekten Abrechnung von Wiederherstellungen von Verblendungen kommt es häufig zu Unsicherheiten.




Heute erhalten Sie eine Übersicht über die gängigsten Wiederherstellungsmaßnahmen an Verblendungen und die korrekte Abrechnung nach BEMA und GOZ, sowie die korrekte Einordung der Versorgungsart.

Für die Einordnung ist es wichtig, die Definition des Verblendbereiches bei gesetzlich versicherten Patienten zu kennen (Auszug aus der GKV-Richtlinie 20 für Zahnersatz):

Im Oberkiefer zählen die Zähne 1–5 und im Unterkiefer die Zähne 1–4 zum Verblendbereich. Zur Regelversorgung gehören dabei nur vestibulär verblendete Kronen, Ankerkronen, Brückenglieder und Teleskopkronen. Im Frontzahnbereich umfasst die vestibuläre Verblendung auch die Schneidekante.

1. Wiederherstellung von Verblendungen im Verblendbereich

(0)VerfahrenBEMAFestzuschussGOZEinordnung
Krone, Brücke vestibulär, indirekt24a, 24b6.8, 6.9
Regelversorgung
Krone, Brücke vestibulär, direkt24b6.9
Regelversorgung
Sekundärteleskop, vestibulär, indirekt24b6.9
Regelversorgung
Krone, Brücke, Vollverblendung, indirekt
6.8, 6.92320 + ggf.
2197
gleichartige Versorgung
Krone, Brücke, Vollverblendung, direkt
6.92320 + ggf.
2197
gleichartige Versorgung
Sekundärteleskop, Vollverblendung, indirekt
6.92310gleichartige Versorgung


Indirekt: außerhalb des Mundes im Labor, zzgl. Laborkosten.

Direkt: intraoral mit Kunststoff, das Material ist zusätzlich berechnungsfähig.

2. Wiederherstellung von Verblendungen außerhalb des Verblendbereiches

(0)VerfahrenBEMAFestzuschussGOZEinordnung
Krone, Brücke, vestibulär, indirekt

2320 + ggf.
2197
außervertragliche Leistung
Krone, Brücke, vestibulär, direkt

2320 + ggf.
2197
außervertragliche Leistung
Sekundärteleskop, vestibulär, indirekt

2310außervertragliche Leistung
Krone, Brücke, Vollverblendung, indirekt

2320 + ggf.
2197
außervertragliche Leistung
Krone, Brücke, Vollverblendung, direkt

2320 + ggf.
2197
außervertragliche Leistung
Sekundärteleskop, Vollverblendung, indirekt

2320außervertragliche Leistung


3. Wiederherstellung von Verblendungen bei aufgefüllten Sekundärteleskopen

Eine Besonderheit stellt die Wiederherstellung von Verblendungen an nach Extraktionen aufgefüllten Sekundärteleskopen dar. Diese gelten als Rückenschutzplatten.

Die Verblendgrenze gemäß Zahnersatzrichtlinie 20 ist in diesem Fall nicht zu beachten.

(0)VerfahrenBEMAFestzuschussGOZEinordnung
Rückenschuztplatte, vestibuläre
Verblendung mit Abformung
100b6.3
Regelversorgung
Rückenschuztplatte, vestibuläre
Verblendung ohne Abformung

6.35250, 2310gleichartige Versorgung
Rückenschutzplatte, Vollverblendung
mit Arformung

6.35250, 2310gleichartige Versorgung
Rückenschutzplatte, Vollverblendung
ohne Abformung

6.35250, 2310gleichartige Versorgung


Reparaturen unterliegen der zweijährigen Gewährleistungspflicht gemäß § 136a Abs. 4 Satz 3 SGB V.

Ausnahmen von dieser Regelung liegen dann vor, wenn die Verblendung aufgrund von Patientenverschulden erneuert werden muss (unbedingt auf dem Heil- und Kostenplan zu begründen). Z. B. wenn der Zahnersatz fallen gelassen, oder auf etwas Festes gebissen wurde.

Reparaturen bleiben ein großes Thema in der Abrechnung und die korrekte Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen, sowie des Befundes sind unerlässlich, um Unstimmigkeiten und Regresse zu vermeiden.





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