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Ist es möglich, das Verschlüsseln von Röntgenaufnahmen abzurechnen?

  • 4. August 2023
  • Lesezeit: 2min
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Zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf vertrauliche Informationen von Patienten ist das Versenden von personenbezogenen Daten, zum Beispiel von Arztbriefen, Befunden oder auch von Röntgenaufnahmen ausschließlich in verschlüsselter Form möglich.




Die Datenverschlüsselung der Röntgenaufnahmen zum Schutz von personenbezogenen Daten vor dem unbefugtem Zugriff durch Dritte stellt nach Erstellen der Röntgenbilder einen zusätzlichen Aufwand dar.

Kann der zusätzliche Aufwand für das Verschlüsseln von Röntgenaufnahmen von Ärzten und Zahnärzten berechnet werden?

Bei der Verschlüsselung von Röntgenbildern zum Schutz der Patientendaten vor unbefugtem Zugriff Dritter handelt es sich um eine Zusatzleistung. Das Verschlüsseln der Röntgenaufnahmen führt bei der Abrechnung in den Praxen zu der Frage, ob eine Berechnung für diese Zusatzleistungen möglich ist.

Bis dato gibt es jedoch keine Rechtsgrundlage für die separate Berechnung einer Verschlüsselung diverser Röntgenaufnahmen.

Die Verantwortung für das datenschutzkonforme Verschlüsseln und Versenden von Röntgenaufnahmen liegt nachweislich bei den Zahnärzten und Ärzten.

Anlass des Versendens von verschlüsselten Röntgenaufnahmen ist oft eine etwaige Weiterbehandlung und/oder ein Teil der Wahrnehmung der Verpflichtung zur Erledigung des Einsichts- und Auskunftsrechtes des Patienten/Versicherten. Derartige Anfragen und Auskünfte nach verschlüsselten personenbezogenen Daten sind nach § 15 DSGVO für Patienten nicht kostenpflichtig.

Inzwischen gibt es kostenlose Tools zur Datenverschlüsselung von persönlichen Daten, Aufnahmen und vertraulichen Informationen, die auch zur Verschlüsselung von Bildern, also zum Beispiel auch von Röntgenbildern von Patienten, verwendet werden können. Da diese Verschlüsselungsprogramme kostenfrei sind, wäre eine Kostenberechnung für die Verschlüsselung der Dateien nicht nachvollziehbar.





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