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IP 5 im Auge der Wirtschaftlichkeit

  • 12. April 2024
  • Lesezeit: 2min
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Trotz Nichtbudgetierung kann und wird die Wirtschaftlichkeit der IP 5 momentan vermehrt durch die KZV-internen Prüfungsstellen überwacht.




Hierbei werden zu einzelnen Patientenfällen um schriftliche Stellungnahme gebeten.

Der Fokus liegt auf der Mehrfachberechnung in relativ kurzem Abstand, obwohl das nach BEMA-Z-Kommentierung eine erneute Berechnung nicht ausschließt.

Unabhängig ob der Patient…

  • Kariesrisikopatient ist,
  • schlechte Mundhygienewerte aufweist,
  • den Therapieerfolg mit einer Fissurenversiegelung, satt mit einer höherpreisigen Füllungstherapie erzielt,
  • durch erhöhte Salivation die Versiegelung erschwert oder die
  • Compliance zur Behandlung und Termintreue nicht gegeben ist,

gilt eine Mehrfachberechnung als unwirtschaftlich nach § 12 SGB V.

Wer Kinder in seiner Praxis behandelt und betreut weiß, wie „schwer“ oft eine Fissurenversiegelung sein kann.

Nach der gültigen BEMA-Z Kommentierung werden trotz Mehrfachberechnung die entsprechenden Abrechnungsbestimmungen eingehalten, sowie die Leistungsinhalte in Gänze erbracht, so dass eine Abrechnung der entsprechenden Leistungen gerechtfertigt ist.

Des Weiteren ist nach BEMA-Z Kommentierung das Erbringen und die Abrechnung der Fissurenversiegelung (IP5) „nach Bedarf“, ohne Beschränkung unter Berücksichtigung der Haltedauer gegeben – mit Berücksichtigung der wirtschaftlichen Behandlungsweise.

Die Interpretationen der KZV´n sind u.a.

  • die erhöhte Salivation kann via Kofferdam, Quickdam o. Ä. beseitigt werden
  • die „regelmäßige“ Wiederholung der IP 5 zeigt eine gewisse Routine in der Behandlung und Abrechnung
  • eine IP 5 muss mindestens 12 Monate kau- und funktionstüchtig sein (interner Tenor!)

Bei allem Wehmut: es sollte immer mit einer entsprechenden Stellungnahme reagiert werden.

Nicht selten werden alte Prüfbescheide in aktuelle Verfahren integriert.

Eine unterlassene Stellungnahme stellt immer ein „Schuldeingeständnis“ dar.





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