IP 5 im Auge der Wirtschaftlichkeit
- 12. April 2024
- Lesezeit: 2min
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Hierbei werden zu einzelnen Patientenfällen um schriftliche Stellungnahme gebeten.
Der Fokus liegt auf der Mehrfachberechnung in relativ kurzem Abstand, obwohl das nach BEMA-Z-Kommentierung eine erneute Berechnung nicht ausschließt.
Unabhängig ob der Patient…
- Kariesrisikopatient ist,
- schlechte Mundhygienewerte aufweist,
- den Therapieerfolg mit einer Fissurenversiegelung, satt mit einer höherpreisigen Füllungstherapie erzielt,
- durch erhöhte Salivation die Versiegelung erschwert oder die
- Compliance zur Behandlung und Termintreue nicht gegeben ist,
gilt eine Mehrfachberechnung als unwirtschaftlich nach § 12 SGB V.
Wer Kinder in seiner Praxis behandelt und betreut weiß, wie „schwer“ oft eine Fissurenversiegelung sein kann.
Nach der gültigen BEMA-Z Kommentierung werden trotz Mehrfachberechnung die entsprechenden Abrechnungsbestimmungen eingehalten, sowie die Leistungsinhalte in Gänze erbracht, so dass eine Abrechnung der entsprechenden Leistungen gerechtfertigt ist.
Des Weiteren ist nach BEMA-Z Kommentierung das Erbringen und die Abrechnung der Fissurenversiegelung (IP5) „nach Bedarf“, ohne Beschränkung unter Berücksichtigung der Haltedauer gegeben – mit Berücksichtigung der wirtschaftlichen Behandlungsweise.
Die Interpretationen der KZV´n sind u.a.
- die erhöhte Salivation kann via Kofferdam, Quickdam o. Ä. beseitigt werden
- die „regelmäßige“ Wiederholung der IP 5 zeigt eine gewisse Routine in der Behandlung und Abrechnung
- eine IP 5 muss mindestens 12 Monate kau- und funktionstüchtig sein (interner Tenor!)
Bei allem Wehmut: es sollte immer mit einer entsprechenden Stellungnahme reagiert werden.
Nicht selten werden alte Prüfbescheide in aktuelle Verfahren integriert.
Eine unterlassene Stellungnahme stellt immer ein „Schuldeingeständnis“ dar.