IP 5 im Auge der Wirtschaftlichkeit
- 12. April 2024
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Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Hierbei werden zu einzelnen Patientenfällen um schriftliche Stellungnahme gebeten.
Der Fokus liegt auf der Mehrfachberechnung in relativ kurzem Abstand, obwohl das nach BEMA-Z-Kommentierung eine erneute Berechnung nicht ausschließt.
Unabhängig ob der Patient…
- Kariesrisikopatient ist,
- schlechte Mundhygienewerte aufweist,
- den Therapieerfolg mit einer Fissurenversiegelung, satt mit einer höherpreisigen Füllungstherapie erzielt,
- durch erhöhte Salivation die Versiegelung erschwert oder die
- Compliance zur Behandlung und Termintreue nicht gegeben ist,
gilt eine Mehrfachberechnung als unwirtschaftlich nach § 12 SGB V.
Wer Kinder in seiner Praxis behandelt und betreut weiß, wie „schwer“ oft eine Fissurenversiegelung sein kann.
Nach der gültigen BEMA-Z Kommentierung werden trotz Mehrfachberechnung die entsprechenden Abrechnungsbestimmungen eingehalten, sowie die Leistungsinhalte in Gänze erbracht, so dass eine Abrechnung der entsprechenden Leistungen gerechtfertigt ist.
Des Weiteren ist nach BEMA-Z Kommentierung das Erbringen und die Abrechnung der Fissurenversiegelung (IP5) „nach Bedarf“, ohne Beschränkung unter Berücksichtigung der Haltedauer gegeben – mit Berücksichtigung der wirtschaftlichen Behandlungsweise.
Die Interpretationen der KZV´n sind u.a.
- die erhöhte Salivation kann via Kofferdam, Quickdam o. Ä. beseitigt werden
- die „regelmäßige“ Wiederholung der IP 5 zeigt eine gewisse Routine in der Behandlung und Abrechnung
- eine IP 5 muss mindestens 12 Monate kau- und funktionstüchtig sein (interner Tenor!)
Bei allem Wehmut: es sollte immer mit einer entsprechenden Stellungnahme reagiert werden.
Nicht selten werden alte Prüfbescheide in aktuelle Verfahren integriert.
Eine unterlassene Stellungnahme stellt immer ein „Schuldeingeständnis“ dar.







