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Individuelle oder funktionelle Abformung mit vorhandener Prothese?

  • 4. September 2023
  • Lesezeit: 2min
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Oftmals erfolgt eine individuelle oder funktionelle Abformung mit einer vorhandenen Prothese, z. B. im Rahmen von Wiederherstellungen oder Unterfütterungen usw.




Abrechnung zahnärztliches Honorar:

  • Die individuelle Abformung mit einer Prothese wird mit der GOZ-Nr. 5170 abgerechnet.
  • Die funktionelle Abformung z. B. mit einer totalen Prothese oder Cover-Denture-Prothese kann im Oberkiefer mit der GOZ-Nr. 5180 und im Unterkiefer mit der GOZ-Nr. 5190 abgerechnet werden.
  • Funktionelle Abformungen gemäß GOZ-Nrn. 5180/5190 können nicht nur bei einem Restzahngebiss bis zu 3 Zähnen berechnet werden, sondern auch darüber hinaus, wenn die Darstellung von Weichgewebe notwendig ist.
  • Das Abformmaterial kann zusätzlich gemäß § 4 Abs. 3 GOZ berechnet werden.

Abrechnung Laborleistungen gemäß § 9 GOZ

  • Muss zunächst eine Prothese für die individuelle oder funktionelle Abformung im Labor umgestaltet werden, können die Laborleistungen dafür gemäß § 9 GOZ abgerechnet werden.
  • Auch die Desinfektion zahntechnischer Werkstücke kann gemäß & 9 GOZ zusätzlich berechnet werden.

Vergessene Leistungen:

Oft wird gerade in Verbindung mit einer Rebasierung/Unterfütterung eine individuelle/funktionelle Abformung erbracht, diese jedoch nicht abgerechnet.
Auch bei Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung ist dies möglich, die Wiederherstellung wird dadurch gleichartig, ein Hinweis auf dem HKP, dass die vorhandene Prothese zur individuellen Abformung verwendet wurde oder für eine funktionelle Abformung umgearbeitet wurde, ist empfehlenswert.

Bitte beachten Sie:
Allerdings sind grundsätzlich die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Voraussetzungen für die Berechnung der GOZ-Nr. 5170 zu beachten:

  • eine spezielle Abformung zur Remontage muss erfolgen,
  • bei ungünstigem Zahnbogen- oder Kieferformen
  • und /oder bei tief ansetzenden Bändern.

Erfolgt eine Abformung mit individuellem Löffel aus anderem Grund als in der Leistungsbeschreibung beschrieben, so ist dies als Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.





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