Individualprophylaxe Teil 1: die GOZ-Nr. 1000
- 4. Juni 2025
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Sie umfasst eine Vielzahl von Maßnahmen, die individuell auf die Bedürfnisse der Patienten abgestimmt sind, um Karies, Parodontitis und anderen Zahnerkrankungen vorzubeugen. Doch wie werden diese Leistungen korrekt abgerechnet? In der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) finden sich präzise Vorgaben, wie und wann diese Leistungen in Rechnung gestellt werden können.
In diesem ersten Blogbeitrag zum Thema Individualprophylaxe möchte ich mich eingehend mit der Berechnung der GOZ-Gebührennummer 1000 befassen. Diese Nummer beschreibt die Leistungen der Individualprophylaxe, die unter anderem die Erhebung von Mundhygiene-Indizes, das Anfärben der Zähne und die praktische Unterweisung des Patienten umfasst. Ich erkläre, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um die GOZ-Nr. 1000 korrekt abzurechnen, welche zeitlichen Vorgaben zu beachten sind und wie eine ordnungsgemäße Abrechnung erfolgt. Lassen Sie uns also einen genaueren Blick auf die Details der GOZ-Nr. 1000 werfen, um sicherzustellen, dass Sie diese Leistung ordnungsgemäß in Ihrer Praxis umsetzen können.
BZÄK-Kommentar zur GOZ-Nr. 1000 (Stand September 2023)
Der „Mundhygienestatus" ist die diagnostische Leistung des Zahnarztes hinsichtlich des Standes der Mundhygiene bzw. des Zustandes der Gingiva. Die Erhebung entsprechender Indizes und die Unterweisungen sind auch an fortgebildete Praxismitarbeiter delegierbar. Die Leistung beinhaltet die Aufklärung über die Vermeidung von Karies und Zahnbetterkrankungen. Die Gesamtdauer der Leistung ist mit einer Mindestzeit belegt, die ggf. auf mehr als eine Sitzung verteilt werden kann.
Die Wahl des Mundhygiene-Index ist dem Zahnarzt freigestellt. Die Erstellung eines Mundhygiene-Index kann ausreichend sein. Die Erstellung mehrerer Indizes ist nicht vorgeschrieben, vielmehr ist die Auswahl eines von mehreren möglichen Indizes freigegeben. Der Hinweis auf mehrere Indizes und die Wahl des Plurals in den Abrechnungsbestimmungen bedeuten, dass sich die Berechenbarkeit auf zwei GOZ-Nummern (1000, 1010) bezieht.
Die Erhebung des Mundhygienestatus muss in geeigneter Form dokumentiert sein. Die Verwendung eines Formblatts ist nicht vorgeschrieben. Die Feststellung und Beurteilung von Plaque-Retentionsstellen oder von Pflegedefiziten mittels Anfärben der Zähne gehören ebenfalls zur Leistung. Auswahl und Umfang praktischer Übungen richten sich nach dem individuellen Profil des Patienten. Die Motivation ist den individuellen Gegebenheiten des Patienten entsprechend vorzunehmen.
Die Leistung nach der GOZ-Nr. 1000 ist nur einmal innerhalb eines Jahres berechnungsfähig. Sie ist daher erneut an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung erbracht wurde, berechnungsfähig. Wird die Leistung nicht an diesem Tag, sondern zu einem späteren Zeitpunkt erbracht, so beginnt der Jahreszeitraum erst am Tag der Leistungserbringung. Wird die Leistung an einem 29. Februar erbracht, so ist sie im Folgejahr am 1. März erneut berechnungsfähig. Die hiermit limitierte Abrechnungsfähigkeit der Leistung entspricht nicht immer dem medizinischen Erfordernis. Sofern die Leistung in einem kürzeren Abstand wiederholt werden soll, kann sie nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Im Übrigen steht für weitere Kontrollen und Unterweisungen die GOZ-Nr. 1010 zur Berechnung zur Verfügung.
Der Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 1000 umfasst nicht die Beratung, die Unterweisung und die Untersuchung des Patienten hinsichtlich der Diagnostik und ggf. die Besprechung von Therapien bei Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen. Diese Leistung(en) können zwar in derselben Sitzung, aber nicht innerhalb des durch die GOZ-Nr. 1000 vorgegebenen Zeitrahmens von 25 Minuten erbracht werden und müssen unterschiedlichen Zwecken dienen. Sollen also Untersuchungen und Beratungen in derselben Sitzung erfolgen, dürfen diese nur dann berechnet werden, wenn sie nicht Prophylaxezwecken, sondern anderen Zwecken dienen. Dies muss in der Rechnung begründet werden, und zwar mit der Angabe, dass die an demselben Tag berechnete Untersuchungs- oder Beratungsleistung beispielsweise der Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten gedient habe.
Gleiches gilt auch, sofern in derselben Sitzung neben dem Mundhygienestatus zusätzlich eine Leistung nach GOZ-Nr. 4000 (Parodontalstatus) oder nach GOZ-Nr. 8000 (Klinische Funktionsanalyse) erbracht wird.
Die GOZ-Nrn. 1000 und 1010 sind an einem Behandlungstag berechnungsfähig, wenn der Patient im Anschluss an die Leistungserbringung nach der GOZ-Nr. 1000 selbstständig die Umsetzung des Erlernten übt und anschließend eine Kontrolle nach der GOZ-Nr. 1010 erfolgt. Ein derartiger Ablauf ist nicht als eine ggf. einen Ausschluss der Nebeneinanderberechnung begründende Sitzung aufzufassen. Die Zeitvorgaben sind einzuhalten.
Dies bedeutet in der Praxis:
Die Leistung gemäß GOZ-Nr. 1000 beinhaltet folgende Maßnahmen:
- das Anfärben der Zähne,
- die Erhebung von Mundhygiene-Indizes,
- die praktische Unterweisung mit individuellen Übungen und
- die Motivation des Patienten zur häuslichen Mundhygiene.
Die GOZ-Nr. 1000 kann einmal pro Jahr berechnet werden. Eine erneute Berechnung ist erst dann möglich, wenn seit der letzten Leistungserbringung ein Jahr vergangen ist. Wird die Leistung z. B. am 30. April durchgeführt, ist sie im Folgejahr ab dem 1. Mai erneut berechnungsfähig. Sollte eine mehrfache Erhebung des Mundhygienestatus innerhalb eines Jahres erforderlich sein, kann die Leistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog abgerechnet werden.
Für die Erbringung der Leistung nach GOZ-Nr. 1000 ist eine Mindestdauer von 25 Minuten erforderlich. Eine Berechnung ist nicht möglich, wenn die Leistung in kürzerer Zeit erbracht wird.
Die Durchführung der Leistung nach GOZ-Nr. 1000 kann auf mehrere Sitzungen aufgeteilt werden, solange die vorgeschriebene Mindestdauer von 25 Minuten pro Sitzung nicht unterschritten wird. Eine Berechnung ist jedoch erst dann möglich, wenn die Gesamtzeit von 25 Minuten erreicht wurde. Die auf der Rechnung angegebene Mindestdauer von 25 Minuten muss deutlich vermerkt sein.
Eine Reduzierung des Steigerungsfaktors nach § 5 Abs. 2 GOZ bei Unterschreitung der Mindestzeit ist ausgeschlossen.
Leistungen nach den GOZ-Nrn. 0010, 4000 und 8000 sowie Beratungen und Untersuchungen gemäß GOÄ können nur dann berechnet werden, wenn sie anderen Zwecken dienen und dies in der Rechnung entsprechend begründet wird.
Ein konkretes Beispiel dafür wäre folgendes:
Der Patient erscheint zur eingehenden Untersuchung und Beratung in der Praxis (GOZ-Nrn. 0010 und Ä1). Diese werden vom Arzt durchgeführt und der Patient wechselt im Anschluss in die Prophylaxeabteilung. Dort wird von der Prophylaxeassistentin die Leistung gemäß GOZ-Nr. 1000 erbracht. Die einzelnen Leistungen wurden zeitlich und örtlich getrennt von verschiedenen Behandlern durchgeführt. Es ist wichtig, dass dies korrekt dokumentiert und auf der Rechnung ausgewiesen wird. Eine klare Abgrenzung der erbrachten Leistungen und der beteiligten Behandler ist hierbei für die ordnungsgemäße Abrechnung von entscheidender Bedeutung.
Berechnung beim gesetzlich versicherten Patienten:
Die GOZ-Nr. 1000 entspricht in etwa dem Leistungsinhalt der BEMA-Nrn. IP1 und IP2. Eine Vereinbarung ist dementsprechend nur zeitlich unabhängig von diesen Leistungen möglich. Siehe:
KZBV: Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ zu der GOZ-Nr. 1000 (Stand 01.06.2015)
Eine Leistung nach der GOZ-Nr. 1000 ist mit Versicherten der GKV nach Vollendung des 30. Lebensmonats und bis Vollendung des 18. Lebensjahres in der Regel nicht vereinbarungsfähig. Werden Leistungen erbracht, die über die Richtlinien und/oder Abrechnungsbestimmungen des BEMA hinausgehen, ist die GOZ-Nr. 1000 vereinbarungsfähig.
Die GOZ-Nr. 1000 ist bei Kindern vor Vollendung des sechsten Lebensjahres neben der BEMA-Nr. FU (Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes) nicht vereinbarungsfähig, da es hierbei zu einer unzulässigen Überschneidung der Leistungsinhalte käme.
Bei Versicherten, die das sechste, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist eine Vereinbarung über die Leistung nach GOZ-Nr. 1000 möglich, wenn die Leistung in einer anderen Frequenz indiziert ist, als sie bei vergleichbarer Leistung nach BEMA-Nr. IP1 oder IP2 (je Kalenderhalbjahr einmal) vorgegeben ist.
Dies kann zum Beispiel bei einem stark erhöhten Kariesrisiko, das eine vierteljährliche Prophylaxesitzung bedingt, notwendig sein.