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Implantat - Abdeckung eines Schraubenkanals

  • 28. August 2024
  • Lesezeit: 2min
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Es gibt unterschiedliche Situationen, die die Abdeckung des Schraubenkanals eines verschraubten Implantats erfordern.




Wie wird die Abdeckung eine Schraubenkanals bei verschraubten Implantatkronen berechnet?

Bei der Abrechnung gibt es Unterschiede. Im Folgenden zeigen wir Ihnen einige Beispiele und deren korrekte Abrechnung auf:

Abdeckung des Schraubenkanals mit Füllmaterial bei Ersteingliederung oder Erneuerung der Implantatkrone:

  • Die Leistung ist nicht gesondert berechnungsfähig, sondern mit den GOZ-Nrn. 2200, 5000, 5030, 5040
  • Erfolgt die Abdeckung jedoch mittels Adhäsivtechnik, ist die GOZ-Nr. 2197 zusätzlich berechnungsfähig.

Eine Gebühr für eine Füllung oder eine zahntechnische Leistung gemäß § 9 GOZ sind nicht berechnungsfähig.

Abdeckung des Schraubenkanals nach rekonstruktiver Phase im Rahmen einer Wiedereingliederung, z. B. nach Wiederherstellung oder gelöster Krone:

  • Die Leistung wird mit der GOZ-Nr. 2320 abgerechnet.
  • Erfolgt die Abdeckung mittels Adhäsivtechnik, ist die GOZ-Nr. 2197 zusätzlich berechnungsfähig.
  • Die zahntechnischen Leistungen für die Wiederherstellung sind gemäß § 9 GOZ und mögliche weitere Wiederherstellungsmaßnahmen sind gemäß GOZ zusätzlich berechnungsfähig.

Abdeckung des Schraubenkanals nach rekonstruktiver Phase im Rahmen einer Wiederbefestigung nach erfolgter professioneller Reinigung

  • Werden Aufbauelemente zum Zwecke einer professionellen Reinigung (z. B. Steg) abgenommen, im Anschluss wiederbefestigt und der Schraubenkanal verschlossen, handelt es sich um Leistungen, die weder in der GOZ noch in der GOÄ beschrieben sind. Deshalb stellt die komplette Maßnahme eine Analogleistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ dar.

Verschluss des Schraubenkanals als selbstständige Leistung, z. B. ohne Wiederherstellung.

  • Wenn der Verschluss des Schraubenkanals nicht z. B. im Rahmen einer Erst- oder Wiedereingliederung oder Wiederherstellung erfolgt, mit der die Leistung abgegolten ist, so stellt dies eine selbstständige Leistung dar.
  • Eine solche Leistung ist weder in der GOZ noch in der GOÄ als Gebühr abgebildet, die Berechnung erfolgt analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ.

Abdichten/Versiegelung der Implantathohl- und spalträume, um eine Bakterienbesiedelung zu verhindern.

  • Der Verschluss erfolgt nicht mit Füllmaterial, sondern mit einem dafür speziell geeigneten Material (Silikonmatrix-Wirkstoffkomplex).
  • Diese Leistung geht über den üblichen Verschluss mit Füllungsmaterial hinaus und stellt deshalb eine selbstständige Maßnahme dar, die weder in der GOZ noch in der GOZ als Gebühr abgebildet ist, die Berechnung erfolgt analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ.




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