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Im CAD/CAM-Verfahren hergestellte mehrflächige Einlagefüllung aus Keramik mit optisch elektronischer Abformung und adhäsiver Befestigung

  • 15. August 2025
  • Lesezeit: 4min
  • 0 Kommentare
Fallbeispiel für eine im CAD/CAM-Verfahren hergestellte, mehrflächige Einlagefüllung aus Keramik mit optisch-elektronischer Abformung und adhäsiver Befestigung.




(2)TPInlay mehrflächigKompositfüllung
einflächig
R
Bcc
1817161514131211212223242526272848474645444342413132333435363738
B
R
TP


  • Nach Aufklärung über verschiedener Versorgungsmöglichkeiten entscheidet sich der Patient

    • am Zahn 17 für eine im CAC/CAM hergestellte mehrflächige Einlagefüllung aus Keramik
    • am Zahn 16 für eine zweiflächige Kompositfüllung
  • Die Präparation, Herstellung und Eingliederung der Einlagefüllung erfolgte auf Grund der sofortigen Fräsung (CAD/CAM-Herstellung z. B. Cerec®) ohne Modellherstellung und im einzeitigem Verfahren.
(0)DatumZahn/GebietLeistungsbeschreibungGOÄ/GOZ-
Gebühr
Hinweise
07.03.OK/UKPanoramaschichtaufnahme der KieferÄ5004Panoramaschichtaufnahme aller Zähne des Ober- und Unterkiefers


Vollständige Untersuchung des stomatognathen Systems
-17 c
-16 c
Ä61 x je Sitzung


Beratung, z. B. über Behandlungsalternativen, BehandlungsablaufÄ11 x im Monat (= Behandlungsfall) für dieselbe Erkrankung (= Krankheitsfall) berechnungsfähig


Heil- und Kostenplan0030
15.03.
Erneute Beratung über Behandlungsablauf----erneute Berechnung der Ä1 nicht möglich:
= ein Monat ist noch nicht vergangen und es handelt sich um denselben Krankheitsfall


Symptombezogene UntersuchungÄ51 x im Monat (=Behandlungsfall) für dieselbe Erkrankung (= Krankheitsfall) berechnungsfähig

17, 16Infiltrationsanästhesie2 x 0090je Zahn


Anästhesiematerial gem. § 4 Abs. 3 GOZdie tatsächlichen Kosten für das Anästhesiematerial sind berechnungsfähig

17Präparation der Kavität für die mehrflächige Einlagefüllung
Die Präparation ist Bestandteil der GOZ-Nr. 2170, die bei Eingliederung berechnet wird.



1Die Leistungsbeschreibung und die Gebühren sind ggf. nicht abschließend und individuell dem Einzelfall anzupassen. Fremd- und Eigenlaborleistungen sind gem. § 9 GOZ zusätzlich berechnungsfähig.
2Die Hinweise sind ggf. nicht abschließend und hauptsächlich auf dieses Beispiel bezogen.

(0)DatumZahn/GebietLeistungsbeschreibungGOÄ/GOZ-
Gebühr
Hinweise

16Entfernen harter Beläge40551 x je mehrwurzeliger Zahn

16Verwendung formgebender Hilfsmittel (z. B. Matrize)1 x 2030Anders als bei plastischen Füllungen sind formgebende Maßnahmen nicht Bestandteil von Kompositfüllungen gem. GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100, 2120 und sind deshalb als besondere Maßnahmen beim Füllen mit der GOZ-Nr. 2030 zusätzlich berechnungsfähig.
Berechnungsfähig je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
- 1 x für besondere Maßnahmen beim Präparieren
- 1 x für besondere Maßnahmen Füllen von Kavitäten
- =maximal 2 x je KH/FZB
Im vorliegenden Beispiel ist die GOZ-Nr. 2030 nur 1 x berechnungsfähig, weil sie nur im Zusammenhang mit der Präparation erfolgt ist.

16Kompositfüllung einflächig2080je Kavität

15Politur der vorhandenen oder Kompositfüllung21301 x je Restauration berechnungsfähig

OK/UKOptisch-elektronische Abformung des Ober- oder Unterkiefers4 x 0065- Einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. Bei unterschiedlicher Indikation ist eine erneute Berechnung möglich - eine genaue Dokumentation und eine Begründung auf der Rechnung ist erforderlich.
- Die digitale Bissregistrierung und Archivierung ist Leistungsbestandteil
- Konventionelle Abformungen sind für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich nicht zusätzlich berechnungsfähig


PC-gestützte Auswertung zur Diagnose und PlanungAnalog gem. § 6 Abs. 1 GOZ- Leistungen, die weder in der GOZ für den Zahnarzt geöffneten Bereich vorhanden sind, werden analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

17Erneute Anästhesie wegen der langen Dauer0090wegen langer Dauer ist die GOZ-Nr. 0090 erneut berechnungsfähig. Ein Hinweis auf Rechnung ist anzugeben.


Anästhesiematerial gem. § 4 Abs. 3 GOZdie tatsächlichen Kosten für das Anästhesiematerial sind berechnungsfähig

17Adhäsive Befestigung der Einlagefüllung2197Zusätzlich zur GOZ-Nr. 2170 berechnungsfähig.

17Eingliederung der mehrflächigen Einlagefüllung21701 x je mehrflächiger Einlagefüllung berechnungsfähig



Tipps:

  • Immer dann wenn harte und/oder weiche Beläge entfernt werden. kann die GOZ-Nr. 4050/4055 abgerechnet werden. Auch dann, wenn es sich nur um einen Zahn handelt, z. B. vor einer Füllungstherapie.
  • Die GOZ-Nr. 2130 wird oft vergessen. Bitte denken Sie an die Dokumentation - eine Füllungspolitur stellt nicht den Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 4030 dar, sondern den der höher bewerteten GOZ-Nr. 2130. Eine genaue Dokumentation ist erforderlich.
  • Eine Aufbaufüllung gem. GOZ-Nr. 2180 ist nicht im Zusammenhang mit der GOZ-Nr. 2170 berechnungsfähig.
    Erfolgt jedoch eine
    Ausgleichsfüllung wegen besonders unebener oder tiefer Stellen des Kavitätenbodens unter der Einlagefüllung vor Eingliederung
    dann stellt dies eine selbstständige Leistung dar, die weder in der GOZ/GOÄ vorhanden ist und kann analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zusätzlich zur GOZ-Nr. 2170 berechnet werden. Eine genaue Dokumentation ist notwendig.




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