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Hygienepauschale - "3010a" wird zur "GOÄ 383a"

  • 25. Februar 2022
  • Lesezeit: 2min
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Die Corona-Hygienepauschale wurde von BZÄK, PKV-Verband und Beihilfe von Bund und Ländern ins Leben gerufen, um die für Zahnarztpraxen im Zusammenhang mit der Verhütung der Ausbreitung von Covid-19 entstehenden erhöhten Hygienekosten abzupuffern.




Bis zum 31.12.2021 konnte die Corona-Hygienepauschale analog zur GOZ-Nr. 3010 berechnet werden. Die Corona-Hygienepauschale „3010a“ durfte bei jeder privatzahnärztlichen Behandlung im 1,0-fachen Satz abgerechnet werden und brachte der Praxis so ein Mehrhonorar von 6,19 € pro Sitzung.

Trotz ursprünglich anderslautender Ankündigung haben PKV und Beihilfe nun einer erneuten Verlängerung der Hygienepauschale bis zum 31.03.2022 zugestimmt. Allerdings mit einer Änderung der zugrunde gelegten Gebührenziffer:

Um die nach wie vor bestehenden erhöhten Aufwände für Schutzkleidung etc. abzugelten, kann nun die GOÄ-Nr. 383 analog berechnet werden. Auf der Rechnung ist die Gebührennummer mit der Erläuterung: „383 GOÄ analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu kennzeichnen.

Anders als vorher die 3010a wird die Ä383a nicht im 1,0-fachen, sondern im 2,3-fachen Satz in Ansatz gebracht. Die Gebühr liegt mit den dadurch generierten 4,02 € trotzdem unter dem der Hygienepauschale vorher zugeordneten Honorar.

Lohnt sich nicht?

Rechnen Sie nach: Selbst, wenn Sie im Schnitt nur zwei privat versicherte Patienten pro Tag behandeln, bei denen Sie ab heute die Ihnen zustehende Corona-Pauschale nach Ä383a ansetzen, werden Sie am 31.03.2022 über 500 € zusätzlichen Honorarumsatz dadurch generiert haben! Nutzen Sie die Möglichkeit und pflegen Sie die neue, von PKVen und Beihilfen akzeptierte Analogposition noch heute in Ihre Praxissoftware ein.





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