HKP-Kennzeichen für Bisslagenveränderung ist das Befundkürzel "ur"
- 27. Juni 2025
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Die KZBV und der GKV-Spitzenverband haben sich auf folgendes Ergebnis verständigt:
Eine Veränderung der Bisslage kann nicht durchgeführt werden, bei einem versorgungspflichtigen Befund, wie z. B. im Sinne der Befundklassen 2 und 3, sowie auch -in seltenen Fällen- der Befundklasse 1.
Daher sind auch für Zähne, welche keine Befundung nach
- ww
- tw
- kw
- pw
- ur
direkt zuzuordnen sind, Festzuschüsse für Einzelkronen nach Befund 1.1 oder 1.2 ansetzbar.
Die genannten Bundesvertragspartner haben sich darauf geeinigt, dass in diesen, genannten Fällen die betroffenen Zähne mit dem Kürzel „ur“ gekennzeichnet, sowie diese besondere Indikationsstellung im Bemerkungsfeld transparent und nachvollziehbar begründet werden soll.
Eine Überkronung, aufgrund einer Bisslagenveränderung ist ausschließlich zulässig, wenn eine nach der Zahnersatzrichtlinie indizierte Versorgung nur mit der Veränderung der Bisslage durchgeführt werden kann.
In diesem Zusammenhang ist zwingend darauf zu achten, dass funktionstherapeutische/funktionsanalytische Behandlungen gemäß § 28 Abs. 2 Satz 8 SGB V nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehören.
Daher erhalten Bisshebungen aus funktionstherapeutischen Gründen keinen Festzuschuss
Hintergrund der Vereinbarung der Vertragspartner war der Wunsch nach einheitlicher Antragsstellung, um diese „besonderen Fälle“ einheitlich und transparent im EBZ besser verarbeiten zu können, sowie die Nachvollziehbarkeit für Krankenkassen und Gutachter zu erleichtern.