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Häufig vergessene Leistungen: Die GOZ-Nr. 2130

  • 21. Juli 2026
  • Lesezeit: 3min
  • 0 Kommentare
In der Gebührenordnung für Zahnärzte gibt es zahlreiche Leistungen, die im Praxisalltag regelmäßig erbracht, aber nicht berechnet werden.




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Häufig liegt dies an einer unvollständigen Dokumentation, Unsicherheit bei der Abrechnung oder schlicht daran, dass bestimmte Leistungen vielen Teams nicht ausreichend bekannt sind.

Eine besonders häufig vergessene Leistung ist die GOZ-Nr. 2130.

GOZ Nr. 2130
Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch Nachpolieren einer vorhandenen Restauration

Neben der klinischen Kontrolle umfasst diese Leistung Maßnahmen an einer vorhandenen Füllung oder Restauration. Sie gilt daher unabhängig vom verwendeten Material und unabhängig von der Anzahl der Flächen.

Besonders wichtig:
Die Leistung ist je Füllung bzw. Restauration berechnungsfähig und daher gegebenenfalls auch mehrfach pro Zahn möglich.

Die Berechnung setzt jedoch voraus, dass die Leistung in separater Sitzung erbracht wird.

Warum die GOZ-Nr. 2130 so häufig vergessen wird

Der Fokus bei restaurativen Behandlungen liegt in vielen Zahnarztpraxen vor allem auf der neu gelegten Füllung. Maßnahmen an bereits vorhandenen Restaurationen werden dagegen häufig nicht dokumentiert oder gar nicht als eigenständige abrechnungsfähige Leistung wahrgenommen.

Genau an dieser Stelle entstehen regelmäßig Honorarverluste.

Oft werden ältere Füllungen

  • nachpoliert,
  • geglättet,
  • rekonturiert oder
  • nzur Verbesserung von Kontaktpunkten angepasst,

ohne, dass an die Berechnung der GOZ-Nr. 2130 gedacht wird.

Hinzu kommt, dass die Leistung zwar vielen Praxisteams bekannt ist, aber nicht aktiv mit alltäglichen Behandlungssituationen in Verbindung gebracht wird.

Typische Praxissituation: Politur alter Amalgamfüllungen bei der PZR

Ein häufiger Fall aus dem Praxisalltag:

Im Rahmen einer professionellen Zahnreinigung werden ältere Amalgamfüllungen geglättet oder nachpoliert, weil

  • raue Oberflächen bestehen,
  • Verfärbungen vorliegen,
  • Beläge stärker anhaften oder
  • die Oberfläche aufgefrischt werden soll.

Die Maßnahme wird durchgeführt, die GOZ Nr. 2130 jedoch nicht berechnet.

Besonders bei ältere Amalgam- oder Kunststofffüllungen treten häufig raue Oberflächen auf, die im Rahmen der Behandlung geglättet oder poliert werden. Sofern hierbei eine vorhandene Restauration bearbeitet wird, handelt es sich nicht lediglich um eine „Nebenleistung“, sondern um einen eigenständigen Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 2130.

In vielen Fällen fehlt hierzu allerdings die Dokumentation – und ohne entsprechende Dokumentation bleibt die Leistung unberechnet.

Typische Praxissituation: Verbesserung eines Kontaktpunktes

Auch folgende Situation kommt regelmäßig vor:

Am Zahn 16 wird eine MOD-Kompositfüllung gelegt. Zur Verbesserung des Kontaktpunktes wird zusätzlich die bereits vorhandene MO-Füllung am Zahn 17 nachpoliert oder angepasst.

Die Aufmerksamkeit liegt in solchen Fällen meist vollständig auf der neu gelegten Füllung am Zahn 16. Dass an Zahn 17 ebenfalls eine eigenständige Maßnahme an einer vorhandenen Restauration erbracht wurde, wird häufig übersehen.

Dabei kann genau in einer solchen Behandlungssituation die GOZ-Nr. 2130 berechnet werden.

Insbesondere solche kleinen Zusatzmaßnahmen gehen im hektischen Praxisalltag schnell unter:

  • sie werden nicht dokumentiert,
  • nicht kommuniziert oder
  • schlicht nicht als abrechnungsfähig erkannt.

Aus diesem Grund ist die GOZ-Nr. 2130 eine der Leistungen, die in vielen Praxen regelmäßig vergessen werden.

Fazit

Die GOZ-Nr. 2130 gehört zu den Leistungen, die in vielen Zahnarztpraxen regelmäßig erbracht, aber erstaunlich selten berechnet werden.

Insbesondere kleinere Nachbearbeitungen an vorhandenen Restaurationen werden häufig als „selbstverständlich“ angesehen und infolgedessen nicht als eigenständige abrechnungsfähige Leistung wahrgenommen.

Solche kleinen, regelmäßig vergessenen Leistungen führen häufig zu unnötigen Honorarverlusten.

Eine ausführliche und präzise Dokumentation ist deshalb entscheidend, um erbrachte Leistungen vollständig und korrekt abzubilden und die Wirtschaftlichkeit einer Zahnarztpraxis zu sichern.





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