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Häufig vergessene Leistungen: die GOÄ-Nr. 60

  • 25. Februar 2025
  • Lesezeit: 3min
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In den Gebührenordnungen für Zahnärzte und Ärzte gibt es einige Leistungen, die in der Praxis häufig erbracht, aber nicht berechnet werden.




Dies liegt an einer mangelnden Kommunikation und einer lückenhaften Dokumentation, oft in Verbindung mit Unkenntnis der Gebührenordnungen.

Konsiliarische Gespräche z. B. mit dem Hausarzt finden häufig außerhalb der normalen Patientenbehandlungszeiten im Büro statt und werden oft nicht dokumentiert und berechnet. Sie dienen der Besprechung des weiteren diagnostischen und/oder therapeutischen Vorgehens.

Im privatzahnärztlichen Bereich wird ein Konsil nach der GOÄ-Nr. 60 berechnet:

Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt

  • Die Leistung kann von jedem der beteiligten Ärzte/Zahnärzte (z. B. mehrere Zahnärzte, Chirurgen, Kieferorthopäden) berechnet werden, sofern sie nicht in der gleichen Einrichtung tätig sind.
  • Eine zeitliche Einschränkung der Berechnungsfrequenz besteht nicht.
  • Die Leistung kann telefonisch erbracht werden.
  • Die Form der Erbringung ist nicht vorgeschrieben, so dass ggf. statt der GOÄ-Nr. 60 auch für ein schriftliches Konsil die GOÄ-Nr. 75 berechnet werden kann, wenn der Leistungsinhalt erfüllt wird.
  • Wird das Konsil außerhalb der Praxiszeiten erbracht, sind die Zuschläge E, F, G, H von jedem Arzt, der die Leistung nach GOÄ-Nr. 60 erbringt, zusätzlich berechenbar. Damit sind die Zuschläge bei zu verschiedenen Uhrzeiten erbrachten Konsilen auch entsprechend mehrfach berechenbar. Auch hier ist wichtig, dass die Uhrzeiten dokumentiert werden.

Zudem wurde die Abrechenbarkeit für das eingehende Studieren von Patientenakten bestätigt:

Beschluss des Beratungsforums Nr. 38

Die Abrechnungsbestimmung setzt die persönliche Befassung des Arztes mit dem Patienten und dessen Erkrankung voraus, aber nicht die persönliche Befassung des Arztes mit dem Patienten persönlich. Eine persönliche Befassung des Arztes ist bereits durch ein Studium der Patientenakte gegeben.

Zur Erbringung eines Konsils nach der GOÄ-Nr. Ä60 ist eine persönliche Befassung des Arztes bereits durch ein Studium der Patientenakte gegeben (Grundlage bildet das Urteil des OLG Düsseldorf (Az. 1–4 U 70/17) vom 25.10.2019).

Ausschlüsse:

Allerdings ist die Ziffer 60 nicht berechenbar, wenn die beteiligten Ärzte Mitglieder derselben Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft von Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung sind, oder wenn es sich z. B. um ein übliches durchgeführtes präoperatives Gespräch mit dem Anästhesisten in der Praxis handelt. Die Amtliche Gebührenordnung enthält keine Zeitvorgabe, damit ist auch eine kurze Erörterung mit einem anderen Arzt berechenbar. Allerdings ist ein Befundaustausch oder eine Erkundigung nach den Umständen keine konsiliarische Leistung nach Ziffer 60.

Die GOÄ-Nr. 60 darf neben der GOÄ-Nr. 75 für das gleiche Konsil (mit dem gleichen Ansprechpartner) nicht berechnet werden.

Praxistipps:

  • Konsiliarische Gespräche mit Gutachtern, Hausärzten, Kieferorthopäden etc. immer sofort dokumentieren und die Ä60 erfassen
    Es werden meist wichtige Sachverhalte besprochen.

  • Übrigens sind konsiliarische Erörterungen mit Physiotherapeuten, Logopäden, Osteopathen etc. nicht abrechenbar, da es sich hier nicht um Ärzte, sondern um Angehörige von Heilberufen handelt.




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