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Häufig vergessene Leistung: Die GOZ 4060

  • 17. Januar 2025
  • Lesezeit: 2min
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In der Gebührenordnung für Zahnärzte gibt es einige Leistungen, die in der Praxis häufig erbracht, aber nicht berechnet werden. Dies liegt an einer lückenhaften Dokumentation, oft in Verbindung mit Unkenntnis der GOZ.




Eine besonders häufig vergessene Leistung ist die GOZ-Nummer 4060.

Auszug aus dem GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer:

GOZ-Nr. 4060

Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung nach der Nummer 1040 mit Nachreinigung einschließlich Polieren, je Zahn oder Implantat, auch Brückenglied

Kommentar zur Leistungsbeschreibung

Die Leistung wird in einer getrennten Sitzung nach Erbringung der Nummern 4050 und 4055 durchgeführt und beinhaltet die Nachreinigung und Politur im supragingivalen Bereich.

Die Belagentfernung nach den Nummern 4050 und 4055 kann innerhalb von 30 Tagen nur einmal berechnet werden. Die Entfernung von Restbelägen bzw. von neu entstandenen Belägen innerhalb dieses Zeitraums wird daher nach dieser Gebührennummer berechnet. Für diese Gebührennummer ist eine zeitliche Einschränkung der Berechnung nicht vorgegeben. Diese Gebührennummer unterscheidet nicht zwischen ein- und mehrwurzeligen Zähnen, sondern gilt für alle Zähne unterschiedslos. Sie kann auch für die „Kontrolle“ an Implantaten und Brückengliedern herangezogen werden. Die Berechnung erfolgt je Zahn bzw. Implantat oder Brückenglied. Die Leistung kann nicht in derselben Sitzung mit einer professionellen Zahnreinigung berechnet werden.

Nach einer professionellen Zahnreinigung kann in gesonderter Sitzung eine Kontrollbehandlung nach dieser Nummer durchgeführt werden. Die Kontrolle und Nachreinigung nach nichtchirurgischer subgingivaler Belagentfernung entspricht nicht dem Leistungsinhalt der Nummer 4060, sondern ist analog zu berechnen.

In der Praxis wird diese Leistung beispielsweise erbracht, wenn bei der professionellen Zahnreinigung eine unzureichende Mundhygiene festgestellt wird. Oft besteht in diesem Fall auch eine Gingivitis, und es werden Instruktionen zur Mundhygiene gegeben und ein Kontrolltermin vereinbart, um zu überprüfen, ob sich der Zustand verbessert hat. Häufig wird in diesen Sitzungen noch einmal nachgereinigt. Die Berechnung dieser Sitzung erfolgt über die GOZ-Nummer 4060.

Ein anderer häufiger Fall ist folgender: der Patient (privat versichert) erscheint zur eingehenden Untersuchung. Es erfolgt eine Entfernung der harten und weichen Zahnbeläge nach den GOZ-Nummern 4050 und 4055. Bei der eingehenden Untersuchung wird zudem eine kariöse Läsion festgestellt. Nach drei Wochen findet der Füllungstermin statt. Es haben sich aufgrund der mangelnden häuslichen Mundhygiene bereits wieder Beläge gebildet.

In diesem Fall wäre eine erneute Berechnung der GOZ-Nummern 4050 und 4055 nicht möglich, da die Frist von 30 Tagen zur erneuten Berechnung noch nicht abgelaufen ist. Die Berechnung der GOZ-Nummer 4060 wäre möglich.

Eine ausführliche und umfassende Dokumentation ist besonders wichtig, um Honorarverluste zu vermeiden.





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