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GOZ-Nr. 9060 – wann abrechnungsfähig?

  • 26. September 2024
  • Lesezeit: 1min
  • 0 Kommentare
Auch im Reparaturfall können Aufbauelemente an Implantaten ausgewechselt werden – wann kann dafür die GOZ-Nr. 9060 berechnet werden?




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Die GOZ-Nr. 9060 beschreibt das Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteile) im Reparaturfall und ist berechnungsfähig:

  • ausschließlich im Reparaturfall
  • für das Auswechseln von Aufbauelementen (z. B. Abutment, Implantatschrauben usw.)
  • nur einmal je Implantat / je Sitzung

Weitere Maßnahmen sind mit dieser Leistung nicht abgedeckt und nicht mit der GOZ-Nr. 9060 berechnungsfähig, dies können u. a. sein:

  • Muss die Krone vor der Wiederherstellungsmaßnahme entfernt werden, ist zusätzlich die GOZ-Nr. 2290 berechnungsfähig.
  • In Verbindung mit der Freilegung eines zweiphasigem Implantats = GOZ-Nr. 9040
  • In Verbindung mit einer Implantatinsertion = GOZ-Nr. 9010
  • Während der rekonstruktiven Phase = GOZ-Nr. 9050
  • Abformungen z. B. mit individuellem oder funktionellen Löffel sind zusätzlich mit den GOZ-Nrn. 5170, 5180, 5190 berechnungsfähig.
  • Wiederherstellungsmaßnahmen sind gesondert berechnungsfähig, z. B. 2310 ff, 5250ff usw.
  • Unterfütterungen GOZ-Nrn. 5270ff
  • Für das Auswechseln / Wiederherstellen von Verbindungselementen an Prothesen (z. B. Geschiebe usw.) = GOZ-Nrn. 5080, 5090
  • Entfernen und Wiederbefestigen eines Implantataufbaus außerhalb der rekonstruktiven Phase und nicht im Reparaturfall, z. B. zum Zwecke der Reinigung = analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
  • Müssen frakturierte Aufbauteile aus dem Implantatinneren entfernt werden, so erfolgt die Berechnung analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ




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