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GOZ-Nr. 9050 vs GOZ 6090

  • 7. September 2023
  • Lesezeit: 1min
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Was muss bei der Berechnung von den GOZ-Nrn. 9050 und 6090 berücksichtigt werden?




GOZ-Nr. 9050 – Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase

Zeitraum der rekonstruktiven Phase?

  • Die rekonstruktive Phase beschreibt den Zeitraum von Beginn an bis zum Ende (definitive Eingliederung) der prothetischen Versorgung (Suprakonstruktion).
  • Die Implantation selbst oder das Freilegen eines Implantats ist nicht der rekonstruktiven Phase zuzuordnen.

Zweiphasige Implantatsysteme

  • Aufbaulemente sind nur bei einem zweiphasigem Implantatsystem auswechselbar.

Wie oft kann die GOZ-Nr. 9050 berechnet werden?

  • je Implantat einmal je Sitzung
  • je Implantat maximal dreimal während der rekonstruktiven Phase (in getrennten Sitzungen)

GOZ-Nr. 9060 – Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen im Reparaturfall)

Reparaturfall

  • Nur in Verbindung mit Wiederherstellung/Reparaturen von Zahnersatz möglich.
  • Liegt kein Reparaturfall vor, kann die GOZ-Nr. 9060 nicht berechnet werden, z. B. wenn ein implantatgetragender Zahnersatz nur zum Zwecke der profesionellen Reinigung abgenommen werden muss, kann die GOZ-Nr. 9060 nicht berechnet werden (= analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ).

Wie oft kann die GOZ-Nr. 9060 berechnet werden?

  • je Sitzung einmal je Implantat

Merke
Andere Maßnahmen, die nicht Leistungsbestandteil der GOZ-Nrn. 9050 und 9060 sind, können nicht mit diesen GOZ-Nrn. abgerechnet werden.

Hier eine Gegenüberstellung der GOZ-Nrn. 9050 und 6090.





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