GOZ-Nr. 2030 - Besondere Maßnahmen beim Füllen, Präparieren. Wann und wie abrechnungsfähig?
- 6. Juni 2025
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Die GOZ-Nr. 2030 ist insgesamt zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich in einer Sitzung berechnungsfähig:
- einmal für das Präparieren und
- einmal für das Füllen von Kavitäten
Die GOZ-Nr. 2030 ist deshalb maximal achtmal in einer Sitzung berechnungsfähig.
Die in der GOZ-Nr. 2030 aufgeführten Maßnahmen (z. B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), sind nicht abschließend, da es sich lediglich um eine beispielhafte Aufzählung handelt.
Weitere mögliche Maßnahmen können z. B. sein:
- in Verbindung mit einer Wurzelfüllung
- Anlegen von formgebenden Hilfsmittel (z. B. Matrize) bei GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100, 2120
Achtung: bei den GOZ-Nrn. 2050, 2070, 2090, 2110 ist dies nicht möglich, da bei diesen Leistungen das Anlegen einer Matrize bereits Leistungsbestandteil der Gebühr ist.
Die GOZ-Nr. 2030 ist z. B. nicht berechnungsfähig
- für eine approximale Schmelzreduzierung (Strippen) (= analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ)
- bei der alleinigen Anwendung von Retraktionsringe in Verbindung mit der Abdrucknahme, ohne Darstellen der Präparationsgrenze
- bei einer Gingivektomie (= GOZ-Nr. 4080)
- für eine relative Trockenlegung und/oder Lichtaushärtung (mit den Gebühren GOZ-Nrn. 2050 – 2120, 2180 abgegolten)
- für das Anlegen von Spanngummi (= GOZ-Nr. 2040)
- bei der Exzision von Schleimhaut (= GOZ-Nr. 3070, 3080)
- für besondere Maßnahmen, die nicht in Verbindung mit Füllen oder Präparieren erbracht werden.