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GOZ-Nr. 2030 - Besondere Maßnahmen beim Füllen, Präparieren. Wann und wie abrechnungsfähig?

  • 9. September 2022
  • Lesezeit: 2min
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In der GOZ ist die GOZ-Nr. 2030 für besondere Maßnahmen beim Füllen und Präparieren berechnungsfähig.




Die GOZ-Nr. 2030 ist insgesamt zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich in einer Sitzung berechnungsfähig: • einmal für das Präparieren und • einmal für das Füllen von Kavitäten Die GOZ-Nr. 2030 ist deshalb maximal achtmal in einer Sitzung berechnungsfähig.

Die in der GOZ-Nr. 2030 aufgeführten Maßnahmen (z. B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), sind nicht abschließend, da es sich lediglich um eine beispielhafte Aufzählung handelt, weitere mögliche Maßnahmen können z. B. sein:

  • in Verbindungmit einer Wurzelfüllung
  • Anlegen von formgebenden Hilfsmittel (z. B. Matrize) bei GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100, 2120 Achtung: bei den GOZ-Nrn. 2050, 2070, 2090, 2110 ist dies nicht möglich, da bei diesen Leistungen das Anlegen einer Matrize bereits Leistungsbestandteil der Gebühr ist.

Die GOZ-Nr. 2030 ist z. B. nicht berechnungsfähig

  • für eine approximale Schmelzreduzierung (Strippen) (= analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ)
  • Alleinige Anwendung von Retraktionsringe in Verbindung mit der Abdrucknahme, ohne Darstellen der Präpartionsgrenze
  • Gingivektomie (= GOZ-Nr. 4080)
  • Relative Trockenlegung, Lichtaushärtung (mit den Gebühren GOZ-Nr. 2050 – 2120, 2180 abgegolten)
  • Anlegen von Spanngummi (= GOZ-Nr. 2040)
  • Exzision von Schleimhaut (= GOZ-Nr. 3070, 3080)
  • Besondere Maßnahmen, die nicht in Verbindung mit Füllen oder Präparieren erbracht werden.




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