GOZ-Nr. 1040 in gleicher Sitzung neben GOZ-Nr. 2010 – ist das möglich?
- 8. Dezember 2022
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Ist jedoch in gleicher Sitzung neben einer professionellen Zahnreinigung die Behandlung überempfindlicher Zahnflächen notwendig, ist die GOZ-Nr. 2010 zusätzlich zur GOZ-Nr. 1040 berechnungsfähig.
Achtung:
Die GOZ-Nr. 2010 ist je Kiefer berechnungsfähig, die GOZ-Nr. 1040 je Zahn, Implantat oder Brückenglied.
Im Gegensatz zu den lokalen Fluoridierungsmaßnahmen ist die Behandlung überempfindlicher Zahnflächen kein Leistungsbestandteil der GOZ-Nr. 1040!
Die GOZ-Nr. 2010 hat einen anderen Leistungsinhalt als die GOZ-Nr. 1020,
- die GOZ-Nr. 2010 zielt auf die Behandlung bereits vorhandener überempfindlicher Zahnflächen ab, diese Maßnahmen sind kein Leistungsbestandteil der GOZ-Nr. 1040 und deshalb zusätzlich berechnungsfähig. Eine genaue Dokumentation ist hier dringend erforderlich, ggf. Hinweis auf Rechnung.
- die GOZ-Nr. 1020 beschreibt lokale Fluoridierungsmaßnahmen als prophylaktische Leistungen, diese Maßnahmen sind bereits Leistungsbestandteil der GOZ-Nr. 1040 und deshalb nicht in gleicher Sitzung berechnungsfähig.
In der GOZ gibt keinen Ausschluss hinsichtlich der zusätzlichen Berechnungsfähigkeit der GOZ-Nr. 2010 neben der GOZ-Nr. 1040. Ein Ausschluss ist lediglich für die GOZ-Nrn. 1020, 4050, 4055, 4060, 4070, 4075, 4090 und 4100 festgelegt.
Ist aufgrund der professionellen Zahnreinigung in einer Folgesitzung die Behandlung überempfindlicher Zahnhälse indiziert, ist die GOZ-Nr. 2010 auch in der Folgesitzung Sitzung berechnungsfähig. Beispielsweise in Verbindung mit der PZR-Kontrolle gemäß GOZ-Nr. 4060.