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GOZ 2197 neben GOZ 6100 berechenbar

  • 31. Mai 2022
  • Lesezeit: 5min
  • 1 Kommentare
Mit dem Argument des so genannten Zielleistungsprinzips versuchen Kostenerstatter immer wieder, einzelne Leistungen als nicht gesondert berechenbar zu deklarieren und damit von der Erstattung auszunehmen. Angeblich seien bestimmte Leistung in einer andere




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Das Urteil

Für die GOZ-Ziffern 2197 und 6100 hat beispielsweise das Amtsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 01.09.2015 (Az. 146 C 177/14) eindeutig bestätigt, dass diese nebeneinander berechenbar sind. In den Entscheidungsgründen führt das Gericht aus:

„Das Gericht ist nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Ziffer 2197 GOZ neben der Ziffer 6100 GOZ abgerechnet werden darf. Die Abrechenbarkeit ist nicht gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 GOZ ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann der Zahnarzt für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Die Doppelberechnung von Teilleistungen wird dadurch ausgeschlossen. Gemäß § 4 Abs. 2 S. 4 GOZ ist eine Leistung methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist. Es müssen demnach zwei Voraussetzungen erfüllt sein, damit es sich um eine Teilleistung im vorgenannten Sinn handelt. Erforderlich ist erstens, dass die Leistungsbeschreibung der "Zielleistung" die andere Leistung ausdrücklich zu ihrem Bestandteil macht. Zweitens muss die Leistung auch in der Bewertung der Zielleistung berücksichtigt worden sein. Das ist stets dann nicht der Fall, wenn die Vergütung des möglichen Leistungsbestandteils außer Verhältnis zur Vergütung der vermeintlichen Zielleistung steht (Bundeszahnärztekammer, Kommentar zur GOZ, Stand: 13.08.2013, § 4, Rn. 5). Ist eine der beiden vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, verbleibt es bei der gesonderten Berechenbarkeit beider Leistungen.

Vorliegend sind beide in § 4 Abs. 2 S. 4 GOZ genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, was zur Folge hat, dass die Ziffern 2197 GOZ und 6100 GOZ nebeneinander abgerechnet werden dürfen. Der Wortlaut der Ziffer 6100 GOZ lautet: "Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodentischer Hilfsmittel". Die Beschreibung der Ziffer 2197 GOZ lautet: "Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Teilkrone, Veneer etc.)". Die Leistungsbeschreibung der Ziffer 6100 GOZ macht bereits dem Wortlaut nach die Leistung der Ziffer 2197 GOZ nicht zu ihrem Bestandteil, da die Begriffe "Eingliederung" und "adhäsive Befestigung" sich inhaltlich nicht decken. Der Begriff "Eingliederung" beschreibt das zu erreichende Ziel der kieferorthopädischen Tätigkeit, nämlich, dass sich das Klebebracket nach Durchführung der Tätigkeit am Zahn befindet. Der Begriff "adhäsive Befestigung" beschreibt hingegen die Art und Weise der Durchführung einer Tätigkeit. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Klammerzusatz, der beispielhaft - aber nicht abschließend - Gegenstände aufzählt, die am Zahn angebracht werden. Der Sachverständige hat überzeugend und nachvollziehbar dargetan, dass das Klebebracket auf verschiedene Art und Weise am Zahn befestigt werden kann. Es kann z. B. mit selbsthaftendem Zement aufgeklebt werden oder mit Komposit (zahnfarbenes, plastisches Füllungsmaterial) angehaftet werden. Es sind jeweils mehrere Arbeitsschritte vorzunehmen, die sich je nach Art und Weise der Befestigung unterscheiden und von unterschiedlicher Dauer sind. Die Arbeitsschritte ergeben sich im Einzelnen aus der Übersicht, die der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung am 01.09.2015 zur Akte gereicht und erläutert hat. Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, dass in der Regel eine adhäsive Befesti-gung der Brackets erfolgt und die Verwendung von Komposit nur noch äußerst selten durchgeführt wird (vgl. dazu auch den Kommentar der PKV zur GOZ, Stand 15.01.2015, Ziffer 6100). In einzelnen Fällen kommt dies jedoch durchaus noch vor und kann nach den Ausführungen des Sachverständigen in bestimmten Fällen sogar medizinisch indiziert sein. Dies bedeutet, dass es im Ergebnis tatsächlich noch verschiedene Arten der Befestigung der Klebebrackets gibt.

Die Ziffer 6100 GOZ ist mit einer Punktzahl von 165 bemessen und die Ziffer 2197 GOZ mit 130 Punkten. Die Bewertung der beiden Leistungen liegt demnach recht nah beieinander, was dagegen spricht, dass es sich bei der Ziffer 2197 GOZ um eine Teilleistung handelt (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 24.07.2014, Az.: 1 S 15/14). Wäre die adhäsive Befestigung bereits von der Ziffer 6100 GOZ erfasst, hätte es nahe gelegen, für die vor- und nachbereitenden Tätigkeiten, insbesondere für die Positionierung der Brackets eine Differenzpunktezahl anzusetzen (AG Recklinghausen, Urteil vom 19.12.2013, Az.: 54 C 117/13). Gegen die Einordnung als Teilleistung spricht auch ein Vergleich der Ziffer 6100 GOZ mit den Leistungen, die in der Beschreibung der Ziffer 2197 GOZ ausdrücklich als zusätzlich abrechenbar genannt werden ("plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Teilkrone, Veneer etc."). Die Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone (Ziffer 2180 GOZ) ist mit 150 Punkten bewertet und die Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz (Ziffer 2310 GOZ) mit 145 Punkten. Die Bewertung ist vergleichbar mit der Bewertung der Ziffer 6100 GOZ (165 Punkte).“

Kommentar

Diese Entscheidung zeigt wieder einmal auf, dass auch Fragen zum zahnärztlichen Gebührenrecht regelmäßig nicht ohne die Hinzuziehung eines Sachverständigen beantwortet werden können. Gleichwohl müssen Systematik und Wortlaut der Gebührenordnung berücksichtigt werden.

Handlungsempfehlung

Soweit ein Kostenträger einzelne Leistungen und Gebührenziffern unter Hinweis auf das so genannte Zielleistungsprinzip kürzt, kann und sollte anschaulich anhand des Inhalts und der Bewertung der betreffenden Leistungen argumentiert werden. Zu dem konkreten Thema bereits ergangene positive Rechtsprechung kann selbstverständlich zusätzlich angeführt werden.

Dr. Susanna Zentai
Rechtsanwältin
www.dental-und-medizinrecht.de





Kommentare 1

01.04.2026 – Boris Sonnenberg, Stuttgart
Sehr geehrte Frau Zentai, mit Verlaub über ein Gutachten zu sprechen, das 10 Jahre alt ist und Rückschlüsse daraus zu ziehen, die meines Erachtens als GerichtsGutachter nicht den Tatsachen entspricht. Daran ändert auch ein politisch gefärbtes ohne medizinisches Gutachten erstelltes Verwaltungsgerichtsurteil nicht. Beleuchten Sie gerne auch mal den Unterschied zur GOZ 6100 a ( Aligner Attachments ) - denn hier ist der Ansatz der Ä2179 durchaus besser darzustellen. Und schauen sie sich bitte neuere Urteile an, selbst von 2023 und 2025 liegen Urteile vor, bei welchen Gerichtsgutachter und Gerichte anders entscheiden. Vielleicht sollten Sie auch mal etwas recherchieren: Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) wurde am 1. Januar 1988 eingeführt und löste die ältere Bundesgebührenordnung (BUGO-Z) von 1965 ab. Dabei wurde das Leistungs- und Punktesystem kostenneutral auf Basis des damaligen Gebührenvolumens umgestellt – das heißt, man verteilte die Punkte für einzelne zahnärztliche Leistungen so, dass das Gesamtgebührenvolumen gegenüber der alten Ordnung unverändert blieb. Für jede Leistung ist in der GOZ eine bestimmte Punktzahl festgelegt, die den relativen Aufwand widerspiegelt. Der Geldwert jedes Punktes (Punktwert) wurde zum 1.1.1988 einheitlich auf 11 Pfennigfestgesetzt (umgerechnet 0,0562421 € bzw. 5,62421 Cent). Diese Festlegung orientierte sich am Preisniveau anderer Dienstleistungen im Jahr 1987/88: Laut Gesetzesbegründung sollte der Punktwert den Wert zahnärztlicher Leistungen im Vergleich zu anderen Serviceleistungen angemessen abbilden Eine automatische Kopplung an einen Index oder Warenkorb gab es jedoch nicht. Stattdessen hielt die Gesetzesbegründung fest, dass „der Punktwert anhand der wirtschaftlichen Entwicklung von Zeit zu Zeit überprüft und je nach Datenlage eventuell nach oben oder unten angepasst werden [müsse]“.Mit anderen Worten: Man plante zwar, den Punktwert regelmäßig an Kostensteigerungen oder Preisindices anzupassen, jedoch wurde kein fester Mechanismus (z. B. Indexierung an einen Warenkorb) gesetzlich verankert. Tatsächlich ist seit 1988 keine Anpassung des GOZ-Punktwertes mehr erfolgt, trotz deutlich veränderter Kostenstruktur in den Zahnarztpraxen. Bis heute gilt nominell immer noch der Wert von 11 Pfennig(bzw. 5,62421 Cent) pro Punkt für privatzahnärztliche Leistungen. Selbst bei der Währungsumstellung auf Euro 1999/2002 wurde die Gelegenheit einer Aufrundung nicht genutzt – der Wert wurde mathematisch genau umgerechnet und sogar abgerundet Preise in Deutschland sind 1988–2025 um ca. +95 % bis +100 % gestiegen. Das heißt: Ein Warenkorb, der 1988 100 € gekostet hätte, kostet heute (2025) ca. 195–200 €. Diese Zahlen beziehen sich auf den Verbraucherpreisindex für private Haushalte – das ist der klassische Maßstab für die allgemeine Teuerung in Deutschland. ( Statistisches Bundesamt Deutschland ) Der Gesetzgeber hat sich in den letzten Jahrzehnten geweigert, den GOZ-Punktwert an die gestiegenen Kosten anzupassen. Versuche der Zahnärzteschaft, eine Erhöhung oder dynamische Anpassung zu erwirken, blieben erfolglos. Eine Verfassungsbeschwerde hiergegen wurde 1997 nicht zur Entscheidung angenommen mit dem Hinweis, der Gebührenordnung ließe ja individuelle Honorarvereinbarungen zu. Somit arbeiten Zahnärzte und Kieferorthopäden – – heute noch mit Gebührenpositionen und Punktwerten von vor 1988, ohne den Inflationsausgleich in irgendeiner Weise zu berücksichtigen. Die Folge dieser Nicht-Anpassung ist eine schleichende Entwertung der zahnärztlichen Honorare. Verschiedene Analysen und Berechnungen belegen, dass der 1988 festgelegte Punktwert heute kaufkraftmäßig sehr weit hinterherhinkt. Seit 1988 sind die Praxiskosten durch Inflation um rund 113 % gestiegen. Um eine Behandlung heute wirtschaftlich vergleichbar zu vergüten, entspricht der damals übliche 2,3-fache Satz rechnerisch einem Steigerungsfaktor von etwa 4,9 fachen Satz. Mit freundlichen Grüßen
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