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GOÄ-Zuschläge: Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen nach den GOÄ-Nummern 1, 3, 4, 5 und 6

  • 8. März 2023
  • Lesezeit: 3min
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Die Zuschläge A, B, C und D sind in Kombination mit Beratungs- und Untersuchungsleistungen nach den GOÄ-Nummern 1, 3, 4, 5 und 6 berechnungsfähig und kommen immer dann infrage, wenn eine Beratung oder Untersuchung außerhalb der Sprechstunde erfolgte.




(0)ZuschlagFür Beratungs- und Untersuchungsleistungen
nach den GOÄ-Nummern 1, 3, 4, 5 und 6 ...
Honorar
Aaußerhalb der Sprechzeiten (innerhalb der Zeit von 8-20 Uhr).4,08 €
Bzwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 18 Uhr.10,49 €
Czwischen 22 und 6 Uhr.18,65 €
Dan Samstagen, Sonn- und Feiertagen.12,82 €


Der Zuschläge A–D sind grundsätzlich nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Eine Gebührenvereinbarung nach § 2 Abs. 1, 2 GOÄ ist ausgeschlossen.

Die Zuschläge A–D sind immer nur mit dem einfachen Gebührensatz und jeweils nur einmal je Inanspruchnahme berechnungsfähig. Es ist jeweils nur ein Zuschlag je Inanspruchnahme berechenbar. Bei mehrfacher Inanspruchnahme entsprechender Leistungen in der zutreffenden Zeit innerhalb eines Tages kann je Sitzung der zutreffende Zuschlag berechnet werden.

Die Zuschläge A–D sind gedacht für notwendige, vorab nicht terminierte Schmerz- bzw. Notfallbehandlungen, die außerhalb der Sprechstundenzeiten. Dies kann zum Beispiel in den folgenden Fällen zutreffen:

  • Inanspruchnahme im Rahmen des zahnärztlichen Notdienstes
  • unangekündigter Besuch „auf gut Glück“ außerhalb der Sprechstundenzeiten
  • telefonische Kontaktaufnahme und kurzfristige Verabredung zur Behandlung

Die Zuschläge A–D dürfen nicht berechnet werden

  • wenn die Behandlung innerhalb der normalen Sprechstundenzeit terminiert war und wegen Wartezeit erst nach Sprechstundenende begonnen wurde.
  • wenn die Behandlung innerhalb der normalen Sprechstundenzeit begonnen wurde und sich lediglich über die Sprechstundenzeit ausdehnt.
  • wenn die Behandlung außerhalb der Sprechstunde mit dem Patienten vereinbart worden ist (Terminvergabe).

Ausnahme: Der Zuschlag D darf zum halben Gebührensatz berechnet werden, wenn die Behandlung zur „Unzeit“ mit dem Patienten vereinbart worden ist (Samstagssprechstunde/ Terminvergabe). In der Rechnung sind die Zuschläge A–D unmittelbar im Anschluss an die zugrunde liegende Leistung aufzuführen. Eine Berechnung der GOÄ-Zuschläge ohne eine GOÄ-Nummer Ä1, Ä3, Ä4, Ä5 oder Ä6 ist nicht möglich.

Der Zuschlag K1 kann bei Kindern bis zum vollendeten vierten Lebensjahr abgerechnet werden, wenn gleichzeitig eine Leistung nach Ä5 oder Ä6 erbracht worden ist.

(0)ZuschlagFür Beratungs- und Untersuchungsleistungen
nach GOÄ-Nummern 5 und 6 ...
Honorar
K1bei Kindern unter vier Jahren6,99 €


Der Zuschlag K1 kann bei Kindern bis zum vollendeten vierten Lebensjahr abgerechnet werden, ggf. auch zusätzlich zu den Zuschlägen A–D. Der Zuschlag K1 ist immer nur mit dem einfachen Gebührensatz und jeweils nur einmal je Inanspruchnahme berechnungsfähig.

In der Rechnung ist der Zuschlag K1 unmittelbar im Anschluss an die zugrunde liegende Leistung aufzuführen. Eine Berechnung des GOÄ-Zuschlags K1 ohne eine GOÄ-Nummer Ä5 oder Ä6 ist nicht möglich.

Kombinationsmöglichkeiten

Die folgende Tabelle gibt eine kurze Übersicht über die Berechnungsfähigkeit der GOÄ-Nummern in Kombination mit den GOÄ-Zuschlägen sowie die Kombinierbarkeit der Zuschläge untereinander:

(0)GOÄ-Nr./ GOÄ-ZuschlagÄ1Ä3Ä4Ä5Ä6ABCD
AJaJaJaJaJaxNeinNeinNein
BJaJaJaJaJaNeinXNeinJa
CJaJaJaJaJaNeinNeinXJa
DJaJaJaJaJaNeinNeinJaX
K1Nein*Nein*Nein*JaJaJaJaJaJa


*Der Zuschlag K1 kann neben den Gebührennummern Ä1, Ä3 und Ä4 nur dann erfolgen, wenn in gleicher Sitzung eine Untersuchung nach Ä5 oder Ä6 erfolgt.





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