GOÄ-Zuschläge zu den GOÄ-Nummern 45 bis 62
- 8. Juni 2022
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Ä45 Visite im Krankenhaus
Ä46 Zweitvisite im Krankenhaus
Ä48 Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation
Ä50 Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung
Ä51 Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft
Ä52 Aufsuchen eines Patienten durch nichtärztliches Personal
Ä55 Begleitung eines Patienten
Ä56 Verweilen
Ä60 Konsiliarische Erörterung
Ä61 Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes
Ä62 Zuziehung eines Assistenten
Der Zuschlag E kommt im Zusammenhang mit einer dringend angeforderten und unverzüglich erfolgten Ausführung infrage.
(0)Zuschlag | Zuschlag für ... | Honorar |
---|---|---|
E | dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung | 9,33 € |
Die Zuschläge F, G und H kommen infrage, wenn die Leistung zur Unzeit erbracht worden ist.
(0)Zuschlag | Zuschlag für ... | Honorar |
---|---|---|
F | in der Zeit zwischen 20 bis 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr erbrachte Leistungen | 15,15 € |
G | in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen | 26,23 € |
H | an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte Leistungen | 19,82 € |
Der Zuschlag J kommt im Zusammenhang mit einer Visite für das Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes infrage und ist je Tag ansetzbar.
(0)Zuschlag | Zuschlag für ... | Honorar |
---|---|---|
J | das Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes | 4,66 e |
Der Zuschlag J kommt im Zusammenhang mit einer Visite für das Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes infrage und ist je Tag ansetzbar.
Zuschlag Zuschlag für… Honorar J das Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes 4,66 €
Der Zuschlag K2 ist dann berechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung bei einem Kind bis zum vollendeten vierten Lebensjahr erfolgte.
(0)Zuschlag | Im Zusammenhang mit Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 45 bis 62 ... | Honorar |
---|---|---|
K1 | bei Kindern unter vier Jahren | 6,99 € |
Die Zuschläge E, F, G, H, J und K2 sind immer nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Abweichend davon sind die Zuschläge E bis H in Verbindung mit der Ä51 nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig.
Im Zusammenhang mit den Leistungen Ä45, Ä46, Ä48, Ä50, Ä51, Ä55 und Ä60 dürfen die Zuschläge je Inanspruchnahme nur einmal berechnet werden.
Zuschläge zur Assistenz gemäß Ä61 und Ä62 zur Unzeit sind auch mehrfach berechnungsfähig, d. h. bei notwendigem Beistand bei der ärztlichen Leistung eines Arztes von über einer halben Stunde zur Unzeit ist auch zwei- oder mehrmals der jeweilige Zuschlag berechnungsfähig.
In der Rechnung sind die Zuschläge unmittelbar im Anschluss an die zugrunde-liegende Leistung aufzuführen. Eine Berechnung der GOÄ-Zuschläge ohne eine GOÄ-Nummer 45–62 ist nicht möglich.
Neben den Zuschlägen E bis J sowie K2 dürfen die Zuschläge nach A bis D sowie K1 nicht berechnet werden.
Die folgende Tabelle gibt eine kurze Übersicht über die Berechnungsfähigkeit der GOÄ-Nummern in Kombination mit den GOÄ-Zuschlägen:
(0)GOÄ-Nr./ Zuschlag | Ä45 | Ä46 | Ä48 | Ä50 | Ä51 | Ä52 | Ä55 | Ä56 | Ä60 | Ä61 | Ä62 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
E | Ja* | Ja* | Ja | Ja | Ja | Ja** | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja |
F | Nein | Nein | Ja*** | Ja | Ja | Nein | Ja | Ja | Ja | JA | Ja |
G | Nein | Nein | Ja*** | Ja | Ja | Nein | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja |
H | Nein | Nein | Nein | Ja | Ja | Nein | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja |
J | Ja | Ja | Nein | Nein | Nein | Nein | Nein | Nein | Nein | Nein | Nein |
K2 | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Nein | Ja | Ja | Nein | Nein | Nein |
*Der Zuschlag E kann neben den Gebührennummern Ä45 und Ä46 nur dann berechnet werden, wenn die Visite durch einen Belegarzt durchgeführt wird.
**Die Berechnung des Zuschlages E zur Ä52 ist gebührenrechtlich nicht ausgeschlossen, wohl aber aufgrund des schwer denkbaren Falles der dringend angeforderten und unverzüglich erfolgten Ausführung in Verbindung mit dem Besuch nichtärztlichen Personals eher unplausibel.
***Die Berechnung des Zuschlages F und G zur Ä48 sind gebührenrechtlich nicht ausgeschlossen, aber es ist zu beachten, dass diese im Hinblick auf die in der Leistungsbeschreibung der Ä48 verankerte „regelmäßige Tätigkeit (...) zu vorher vereinbarten Zeiten“ höchstwahrscheinlich unplausibel sind.
Die folgende Tabelle gibt eine kurze Übersicht übe die Kombinierbarkeit der Zuschläge untereinander:
(0)Zuschlag | E | F | G | H | J | K2 |
---|---|---|---|---|---|---|
E | X | Nein | Nein | Nein | Ja | Ja |
F | Nein | X | Nein | Ja | Ja | Ja |
G | Nein | Nein | X | Ja | Ja | Ja |
H | Nein | Ja | Ja | X | Ja | Ja |
J | Ja | Ja | Ja | Ja | X | Ja |
K2 | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | X |