GOÄ-Zuschläge zu ambulanten Operationsleistungen
- 8. Juni 2022
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GOÄ-Nr. 0440 (Ä440)
Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen
Hinweis zur Abrechnung:
- ansetzbar in Verbindung mit den GOÄ-Leistungen 1428, 1441, 1446, 1467, 1468, 1485, 1486, 1513, 1519, 1520, 1628, 2010, 2072, 2073, 2074, 2101, 2118, 2135, 2156, 2253, 2254, 2256, 2263, 2355, 2356, 2380 bis 2383, 2386, 2396, 2397, 2402, 2404, 2405, 2430 bis 2432, 2440 bis 2442, 2620, 2621, 2625, 2627, 2640, 2642, 2650, 2651, 2655 bis 2658, 2660, 2670, 2671, 2675 bis 2677, 2682, 2687, 2688, 2690, 2692 bis 2695, 2698, 2699, 2701, 2705, 2706, 2710, 2711, 2730, 2732
- nur in Verbindung mit tatsächlich zuschlagsfähigen ambulanten operativen GOÄ-Leistungen denkbar die Berechnung geht damit grundsätzlich einher mit der Berechnung eines weiteren Zuschlags nach Ä442, Ä443, Ä444 oder Ä445
- nur mit dem einfachen Gebührensatz
- nur einmal je Behandlungstag
- in der Rechnung ist der Zuschlag unmittelbar im Anschluss an die zugrunde liegende Leistung aufzuführen
GOÄ-Nr. 0441 (Ä441)
Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung
Hinweis zur Abrechnung:
- ansetzbar in Verbindung mit den GOÄ-Leistungen 1428, 1441, 1446, 1467, 1468, 1485, 1486, 1513, 1519, 1520, 1628, 2010, 2072, 2073, 2074, 2101, 2118, 2135, 2156, 2253, 2254, 2256, 2263, 2355, 2356, 2380 bis 2383, 2386, 2396, 2397, 2402, 2404, 2405, 2430 bis 2432, 2440 bis 2442, 2620, 2621, 2625, 2627, 2640, 2642, 2650, 2651, 2655 bis 2658, 2660, 2670, 2671, 2675 bis 2677, 2682, 2687, 2688, 2690, 2692 bis 2695, 2698, 2699, 2701, 2705, 2706, 2710, 2711, 2730, 2732
- nur in Verbindung mit tatsächlich zuschlagsfähigen ambulanten operati-ven GOÄ-Leistungen denkbar – die Berechnung geht damit grundsätzlich einher mit der Berechnung eines weiteren Zuschlags nach Ä442, Ä443, Ä444 oder Ä445
- nur mit dem einfachen Gebührensatz
- nur einmal je Behandlungstag
- in der Rechnung ist der Zuschlag unmittelbar im Anschluss an die zugrunde liegende Leistung aufzuführen
Die Höhe der Gebühr der Zuschlagsleistung Ä441 hängt von der zuschlagsfähigen Leistung ab und beträgt 100 % des einfachen Gebührensatzes der betreffen-den Leistung, jedoch nicht mehr als 67,49 €
Beispiel
Erfolgt im Zusammenhang mit der Erbringung der zuschlagsfähigen Ä2382 – Schwierige Hautlappenplastik – die Anwendung eines Lasers, beträgt die Gebühr für den Zuschlag Ä411 43,07 €* – 100 % des Einfachsatzes der Ä2382.
(0)GOÄ-Nr. 2382 (Ä2382) | Punktzahl | Faktor | € |
---|---|---|---|
Schwierige Hautlappenplastik oder Spalthauttranplantation | 739** | 1,0 2,3 3,5 | 43,07 99,06 150,75 |
Bei Leistungen, deren Einfachsatz 67,49 € übersteigt, beträgt die Gebühr für den Zuschlag Ä441 67,49 €.
** Im vorgenannten Beispiel ist (in Abhängigkeit der Punktzahl der Ä2382 von 739 Punkten) außerdem der Zuschlag Ä443 (Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind) abrechenbar.
GOÄ-Nr. 0442 (Ä442)
Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind
Hinweis zur Abrechnung:
- ansetzbar in Verbindung mit den GOÄ-Leistungen 1467, 1468, 1513, 2010, 2118, 2380, 2381, 2402, 2405, 2430 bis 2432, 2660, 2671 i. V. m. 2675 / 2676, 2694
- nur mit dem einfachen Gebührensatz
- nur einmal je Behandlungstag
- in der Rechnung ist der Zuschlag unmittelbar im Anschluss an die zugrunde liegende Leistung aufzuführen
- nicht neben den anderen Zuschlägen bei ambulanter Durchführung ge-mäß Ä443, Ä444 und Ä445 aus Abschnitt C VIII berechnungsfähig (es er-folgt die Berechnung desjenigen möglichen Zuschlags, der am höchsten bewertet ist)
- nicht neben leistungsinhaltsgleichen GOZ-Zuschlägen am selben Be-handlungstag (GOZ 0500, 0510, 0520, 0530)
GOÄ-Nr. 0443 (Ä443)
Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind
Hinweis zur Abrechnung:
- ansetzbar in Verbindung mit den GOÄ-Leistungen 1519, 1628, 2101, 2253, 2254, 2382, 2386, 2404, 2620, 2650, 2651, 2656, 2657, 2658, 2670, 2677, 2688. 2711 i. V. m. 2640 und 2642, 2730
- nur mit dem einfachen Gebührensatz
- nur einmal je Behandlungstag
- in der Rechnung ist der Zuschlag unmittelbar im Anschluss an die zugrunde liegende Leistung aufzuführen
- nicht neben den anderen Zuschlägen bei ambulanter Durchführung gemäß Ä442, Ä444 und Ä445 aus Abschnitt C VIII berechnungsfähig (es er-folgt die Berechnung desjenigen möglichen Zuschlags, der am höchsten bewertet ist)
GOÄ-Nr. 0444 (Ä444)
Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind
Hinweis zur Abrechnung:
- ansetzbar in Verbindung mit den GOÄ-Leistungen 1485, 1486, 1520, 2442, 2655, 2675, 2690, 2710
- nur mit dem einfachen Gebührensatz
- nur einmal je Behandlungstag
- in der Rechnung ist der Zuschlag unmittelbar im Anschluss an die zugrunde liegende Leistung aufzuführen
- nicht neben den anderen Zuschlägen bei ambulanter Durchführung gemäß Ä442, Ä443 und Ä445 aus Abschnitt C VIII berechnungsfähig (es er-folgt die Berechnung desjenigen möglichen Zuschlags, der am höchsten bewertet ist)
GOÄ-Nr. 0445 (Ä445)
Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind
Hinweis zur Abrechnung:
- ansetzbar in Verbindung mit den GOÄ-Leistungen 2135, 2621, 2625, 2627, 2640, 2642, 2676, 2682, 2687, 2692, 2693, 2695, 2698, 2699, 2701, 2705, 2706, 2732
- nur mit dem einfachen Gebührensatz
- nur einmal je Behandlungstag
- in der Rechnung ist der Zuschlag unmittelbar im Anschluss an die zugrunde liegende Leistung aufzuführen
- nicht neben den anderen Zuschlägen bei ambulanter Durchführung gemäß Ä442, Ä443 und Ä444 aus Abschnitt C VIII berechnungsfähig (es er-folgt die Berechnung desjenigen möglichen Zuschlags, der am höchsten bewertet ist)
Hinweis:
Die Ä446 und die Ä447 als Zuschläge bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen befinden sich prinzipiell im für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ. Die Zuschlagspositionen werden jedoch anästhesiologischen Leistungen des Abschnitts D zugeordnet, der seit der GOZ-Novellierung im Jahr 2012 gemäß § 6 Abs. 2 GOZ für Zahnärzte nicht mehr zugänglich ist. Da die Berechnung einer Anästhesieleistung zwingende Voraussetzung für die Ansetzbarkeit der Zuschläge ist, haben die Zuschlagspositionen Ä446 und Ä447 für die zahnärztliche Abrechnung keine Relevanz.
GOÄ-Nr. 0448 (Ä448)
Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als zwei Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen
Hinweis zur Abrechnung:
- Die Durchführung der zuschlagsberechtigten ambulanten Narkose kann durch einen hinzugezogenen Anästhesisten erfolgen. Der Zuschlag Ä448 ist unabhängig davon von demjenigen Behandler berechnungsfähig, der die notwendige Aufwachbetreuung gemäß Leistungsbeschreibung durch-geführt hat.
- nicht in Verbindung mit den Leistungen Ä1, Ä2, Ä3, Ä4, Ä5, Ä6, Ä56, Ä449
- nur in Verbindung mit tatsächlich zuschlagsfähigen ambulanten operativen GOÄ-Leistungen denkbar – die Berechnung geht damit grundsätzlich einher mit der Berechnung eines weiteren Zuschlags nach Ä442, Ä443, Ä444 oder Ä445
- nur mit dem einfachen Gebührensatz
- nur einmal je Behandlungstag
- in der Rechnung ist der Zuschlag unmittelbar im Anschluss an die zugrunde liegende Leistung aufzuführen
GOÄ-Nr. 0449 (Ä449)
Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als vier Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen
Hinweis zur Abrechnung:
- Die Durchführung der zuschlagsberechtigten ambulanten Narkose kann durch einen hinzugezogenen Anästhesisten erfolgen. Der Zuschlag Ä448 ist unabhängig davon von demjenigen Behandler berechnungsfähig, der die notwendige Aufwachbetreuung gemäß Leistungsbeschreibung durch-geführt hat.
- nicht in Verbindung mit den Leistungen Ä1, Ä2, Ä3, Ä4, Ä5, Ä6, Ä56, Ä448
- nur in Verbindung mit tatsächlich zuschlagsfähigen ambulanten operati-ven GOÄ-Leistungen denkbar – die Berechnung geht damit grundsätzlich einher mit der Berechnung eines weiteren Zuschlags nach Ä442, Ä443, Ä444 oder Ä445
- nur mit dem einfachen Gebührensatz
- nur einmal je Behandlungstag
- in der Rechnung ist der Zuschlag unmittelbar im Anschluss an die zu-grunde liegende Leistung aufzuführen