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GOÄ-Leistungen und ihr GKV-Pendant Teil 7: Ä254

  • 10. Februar 2023
  • Lesezeit: 3min
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Die Ä254 beschreibt eine intraarterielle Injektion. Sie ist berechenbar bei der Injektion von Medikamenten mittels Einstechen in die Arterie.




Die Ä254 ist je notwendige separat und eigenständig indizierte intraarterielle Injektion abrechenbar. Sie ist demnach auch wiederholbar bzw. kann bei mehreren separat notwendigen intraarteriellen Injektionen auch mehrfach berechnet werden. Die Mehrfachberechnung aus Gründen, die der Arzt zu verantworten hat (z. B. wegen fehlerhafter Punktionstechnik), ist ausgeschlossen.

Private Leistung
GOÄ-Nummer

(0)GOÄ-Nr.:
0254 (Ä254)
PunktzahlFaktor
Injektion, intraarteriell801,0
1,8
2,5
4,66


Die Ä254 ist je intraarterielle Injektion berechnungsfähig.

Gemäß den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ zum Teil C II ist die Ä254 nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn „anstelle einer Mischung mehrerer Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden“.

Das bedeutet, dass das intraarterielle Injizieren mehrerer unterschiedlicher Arzneimittel durch dieselbe Kanüle nicht zum mehrmaligen Ansetzen der Ä254 berechtigt.

Wird nach erfolgter intraarterieller Injektion ein einfacher Pflasterverband angelegt, gilt dieser als mit der Leistung abgegolten und ist nicht zusätzlich berechnungsfähig. Wird aufgrund besonderer Umstände – beispielsweise erhöhter Blutungsneigung – eine umfangreichere Versorgung mit einem besonderen Druckverband notwendig, kann dieser gemäß Ä204 berechnet werden.

Erfolgt in derselben Sitzung zusätzlich auch die Injektion in die Vene, ist die Ä253 zusätzlich berechnungsfähig. Auch die Ä252 (Injektion – subkutan, submukös, intrakutan, intramuskulär) kann ggf. zusätzlich erbracht und berechnet werden. Zusammenhang miteinander erbracht, ist die Berechnung der höher bewerteten Ä300 vorzuziehen.

Bei GKV-Patienten
BEMA-GOÄ-Nummer

Einige zahnärztliche Leistungen, die nicht im BEMA enthalten sind, können bei GKV-Patienten nach der GOÄ berechnet werden. Der für die beim GKV-Patienten geöffnete Bereich der GOÄ wird auch als „BEMA-GOÄ“ bezeichnet. Die Leistung „Injektion, intraarteriell“ aus Teil C GOÄ ist für die Berechnung beim gesetzlich krankenversicherten Patienten geöffnet.

(0)BEMA-GOÄ.Nr.:
8254 (Ä254)
Punktzahl
Injektion, intraarteriell910,80


Hinweis: Die Anwendung eines Steigerungsfaktors ist bei der Berechnung von BEMA-GOÄ-Leistungen nicht möglich, zur Ermittlung der Bewertungszahl ist für 9 GOÄ Punkte 1 BEMA-Punkt anzusetzen.

In Bezug auf die Ä254, die innerhalb der GOÄ mit 80 Punkten bewertet ist, bedeutet dies: 80 / 9 = 8,89 BEMA-Punkte (gerundet 9 Punkte). Die so entstehende Bewertung entspricht in der Honorierung stets etwa dem 2,3-fachen Satz der GOÄ-Leistung und liegt – bei Leistungen, die in der Privat-GOÄ den reduzierten Gebührenrahmen zugeordnet sind – über der durchschnittlichen Bewertung der Leistung bei privater Berechnung.

Die 8254 ist (wie die Ä254) in der Zahnheilkunde abrechenbar für intraarterielle Injektionen. Bei der Berechnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist darauf zu achten, dass eine kassenzahnärztliche Indikation für die Injektion vorliegt.

Kassenzahnärztlich indizierte intraarterielle Injektionen werden über die entsprechende BEMA-GOÄ-Nummer 8254 in der Karteikarte des Patienten eingetragen und zur Abrechnung im Rahmen der Quartalsabrechnung per elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern an die zuständige KZV übermittelt.





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