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GOÄ-Leistungen und ihr GKV-Pendant Teil 6: Ä252

  • 20. Januar 2023
  • Lesezeit: 3min
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Die Ä252 beschreibt eine Injektion.




Die Leistungsbeschreibung umfasst Injektionen in folgende Körperbereiche:

  • subkutan (unter die Haut)
  • submukös (unter die Schleimhaut)
  • intrakutan (in die Haut hinein)
  • intramuskulär (in den Muskel hinein)

Die Ä252 ist je notwendige, separat und eigenständig indizierte Injektion von Medikamenten abrechenbar. Sie ist demnach auch wiederholbar bzw. kann bei mehreren separat notwendigen Injektionen auch mehrfach berechnet werden.

Private Leistung
GOÄ-Nummer

(0)GOÄ-Nr. 0252
(Ä252)
PunktzahlFaktor
Injektion, subkutan, submuskös, intrakutan
oder intramuskulär
401,0
1,8
2,5
2,33
5,36
8,16


Die Ä252 ist je Injektion berechnungsfähig. Gemäß den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ zum Teil C II ist die Ä252 nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn „anstelle einer Mischung mehrerer Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden“. Das bedeutet, dass das Injizieren mehrerer unterschiedlicher Arzneimittel durch dieselbe Kanüle nicht zum mehrmaligen Ansetzen der Ä252 berechtigt.

Wenn zwei Medikamente nicht miteinander gemischt werden können und daher zum Verabreichen beider Medikamente ein zweiter Einstich erforderlich ist, kann die Ä252 ein weiteres Mal berechnet werden.

Erfolgte neben der Injektion eine Beratung, die innerhalb des aktuellen Behandlungsfalles auf Grund ihrer Bestimmungen nicht mehr zusätzlich zu anderen Leistungen berechnungsfähig wäre, sollte die Berechnung der höher bewerteten Ä1 als alleinige Leistung der Berechnung der Ä252 vorgezogen werden.

Sind für spezielle Behandlungsmaßnahmen der Zahnheilkunde, die prinzipiell den Leistungsinhalt der Ä252 erfüllen würden, gesonderte Leistungen in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vorgesehen, sind diese stattdessen zu berechnen. Dies ist beispielsweise in Bezug auf Anästhesieleistungen der Fall. Die intraorale Infiltrationsanästhesie ist mit der GOZ Nummer 0090, die intraorale Leitungsanästhesie mit der GOZ Nummer 0100 gemäß den jeweiligen Bestimmungen zu berechnen.

Bei GKV-Patienten
BEMA-GOÄ-Nummer

Einige zahnärztliche Leistungen, die nicht im BEMA enthalten sind, können bei GKV-Patienten nach der GOÄ berechnet werden. Der für die beim GKV-Patienten geöffnete Bereich der GOÄ wird auch als „BEMA-GOÄ“ bezeichnet. Die Leistung „Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär“ aus Teil C GOÄ ist für die Berechnung beim gesetzlich krankenversicherten Patienten geöffnet.

(0)BEMA-GOÄ-Nr.: 8252
(Ä252)
Punktzahl
Injektion, subkutan, submukös, intrakutan
oder intramuskulär
56,00


Hinweis: Die Anwendung eines Steigerungsfaktors ist bei der Berechnung von BEMA-GOÄ-Leistungen nicht möglich, zur Ermittlung der Bewertungszahl ist für 9 GOÄ Punkte 1 Bema-Punkt anzusetzen.

In Bezug auf die Ä252, die innerhalb der GOÄ mit 40 Punkten bewertet ist, bedeutet dies: 40 / 9 = 4,44 Bema-Punkte (gerundet 5 Punkte). Die so entstehende Bewertung entspricht in der Honorierung stets etwa dem 2,3-fachen Satz der GOÄ-Leistung und liegt – bei Leistungen, die in der Privat-GOÄ den reduzierten Gebührenrahmen zugeordnet sind – über der durchschnittlichen Bewertung der Leistung bei privater Berechnung.

Die 8252 ist (wie die Ä252) in der Zahnheilkunde insbesondere abrechenbar, für subkutane, submuköse, intrakutane und/oder intramuskuläre Injektionen. Bei der Berechnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist darauf zu achten, dass eine kassenzahnärztliche Indikation für die Blutentnahme vorliegt.

Kassenzahnärztlich indizierte Blutentnahmen werden über die entsprechende Bema-GOÄ-Nummer 8252 in der Karteikarte des Patienten eingetragen und zur Abrechnung im Rahmen der Quartalsabrechnung per elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern an die zuständige KZV über-mittelt.

Sind für spezielle Behandlungsmaßnahmen der Zahnheilkunde, die prinzipiell den Leistungsinhalt der 8252 erfüllen würden, gesonderte Leistungen im BEMA vorgesehen, sind diese stattdessen zu berechnen. Dies ist beispielsweise in Bezug auf Anästhesieleistungen der Fall. Die intraorale Infiltrationsanästhesie ist mit der BE-MA Nummer 40, die intraorale Leitungsanästhesie mit der BEMA Nummer 41a gemäß den jeweiligen Bestimmungen zu berechnen.





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