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GOÄ-Leistungen und ihr GKV-Pendant Teil 5: Ä251

  • 8. Dezember 2022
  • Lesezeit: 3min
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Die Erbringung einer Leistung gemäß Ä251 stellt in der zahnärztlichen Allgemeinpraxis eher eine Seltenheit dar. Denkbar ist die Durchführung der Leistung zur Vorbereitung labormedizinischer Untersuchungen. In der Regel erfolgt die Blutentnahme aus der Art




Private Leistung
GOÄ-Nummer

(0)GOÄ-Nr. 0251
(Ä251)
PunktzahlFaktor
Blutentnahme mittels Spritze oder Kanüle aus der Arterie601,0
1,8
2,5
3,50
8,05
12,25

Die Ä251 ist abrechenbar, wenn aus der Arterie Blut entnommen wird. Dies kommt insbesondere bei der Blutentnahme aus der Arterie zu Untersuchungszwecken infrage.

Die Ä251 ist je Entnahmesitzung abrechenbar. Das Wechseln des Auffanggefäßes berechtigt nicht zum erneuten Ansetzen der Ä251, erst wenn ein erneutes Eindringen in die Arterie zur Blutentnahme notwendig wird, kann die Ä251 erneut berechnet werden. Dies kann beispielsweise bei bestimmten Blutuntersuchungen notwendig sein, wenn Veränderungsparameter in der Zeitabfolge dargestellt werden und mehrmals am selben Tag Blut entnommen wird.

Wird nach erfolgter arterieller Blutentnahme ein einfacher Pflasterverband angelegt, gilt dieser als mit der Leistung abgegolten und ist nicht zusätzlich berechnungsfähig. Wird aufgrund besonderer Umstände – beispielsweise erhöhter Blutungsneigung – eine umfangreichere Versorgung mit einem besonderen Druckverband notwendig, kann dieser gemäß Ä204 berechnet werden.

Erfolgt in derselben Sitzung zusätzlich auch die Blutentnahme aus der Vene, ist die Ä250 zusätzlich berechnungsfähig. Einmalspritzen und Einmalkanülen sind gemäß § 10 Abs. 2 Punkt 5 GOÄ nicht berechnungsfähig.

Ein plausibler Grund für die Abrechnung der Ä250 mit einem erhöhten Steigerungssatz stellen besonders schwer zu erreichende und zu punktierende Arterien dar.

Bei GKV-Patienten
BEMA-GOÄ-Nummer

Einige zahnärztliche Leistungen, die nicht im BEMA enthalten sind, können bei GKV-Patienten nach der GOÄ berechnet werden. Der für die beim GKV-Patienten geöffnete Bereich der GOÄ wird auch als „BEMA-GOÄ“ bezeichnet. Die Leistung „Blutentnahme mittels Spritze oder Kanüle aus der Arterie“ aus Teil C GOÄ ist für die Berechnung beim gesetzlich krankenversicherten Patienten geöffnet.

(0)BEMA-GOÄ-Nr 8251
(Ä251)
Punktzahl
Blutentnahme mittels Spritze oder Kanüle aus der Arterie78,40


Hinweis: Die Anwendung eines Steigerungsfaktors ist bei der Berechnung von BEMA-GOÄ-Leistungen nicht möglich, zur Ermittlung der Bewertungszahl ist für 9 GOÄ Punkte 1 Bema-Punkt anzusetzen.

In Bezug auf die Ä251, die innerhalb der GOÄ mit 60 Punkten bewertet ist, bedeutet dies: 60 / 9 = 6,66 Bema-Punkte (gerundet 7 Punkte). Die so entstehende Bewertung entspricht in der Honorierung stets etwa dem 2,3-fachen Satz der GOÄ-Leistung und liegt – bei Leistungen, die in der Privat-GOÄ den reduzierten Gebührenrahmen zugeordnet sind – über der durchschnittlichen Bewertung der Leistung bei privater Berechnung.

Die 8251 ist (wie die Ä251) in der Zahnheilkunde insbesondere abrechenbar, wenn aus der Arterie mittels Spritze, Kanüle oder Katheter Blut entnommen wird. Dies kommt insbesondere bei der Blutentnahme aus der Arterie zu Untersuchungszwecken infrage. Bei der Berechnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist darauf zu achten, dass eine kassenzahnärztliche Indikation für die Blutentnahme vorliegt.

Kassenzahnärztlich indizierte Blutentnahmen werden über die entsprechende Bema-GOÄ-Nummer 8251 in der Karteikarte des Patienten eingetragen und zur Abrechnung im Rahmen der Quartalsabrechnung per elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern an die zuständige KZV über-mittelt.

Delegierbarkeit
§ 1 Abs. 5 und 6 ZHG bilden die Rechtsgrundlage zur Delegation von Leistungen. Dort wird festgelegt, dass bestimmte Leistungen an dafür qualifiziertes Personal de-legiert werden dürfen.

Der Gesetzestext beinhaltet eine Aufzählung von Leistungen. Betrachtet man den genauen Wortlaut, handelt es sich sowohl in Absatz 5 als auch in Absatz 6 um eine nicht abschließende Aufzählung. Die Formulierung, dass „insbesondere folgende Tätigkeiten“ delegiert werden dürfen, lässt insofern Raum, auch andere als die explizit genannten Leistungen zu delegieren.

Die Delegation der Leistung Ä251 (Blutentnahme aus der Arterie) an entsprechend aus- und fortgebildetes Personal ist denkbar. In Bezug auf die Qualifikation reicht der Besuch einer entsprechenden Fort- oder Weiterbildung nicht aus, der delegierende Zahnarzt ist verpflichtet, sich darüber hinaus auch persönlich von der QualiFikation zu überzeugen.





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