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GOÄ-Leistungen und ihr GKV-Pendant Teil 4: Ä250

  • 5. Oktober 2022
  • Lesezeit: 3min
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Die Erbringung einer Leistung gemäß Ä250 stellt in der zahnärztlichen Allgemeinpraxis eher eine Seltenheit dar. Denkbar ist die Durchführung der Leistung zur Vorbereitung labormedizinischer Untersuchungen.




Die Erbringung einer Leistung gemäß Ä250 stellt in der zahnärztlichen Allgemeinpraxis eher eine Seltenheit dar. Denkbar ist die Durchführung der Leistung zur Vorbereitung labormedizinischer Untersuchungen (z. B. Leukozytentransformationstest, Bestimmung des genetischen Entzündungsgrads und andere). In der Regel erfolgt die Blutentnahme aus der Vene mittels Spritze.

Private Leistung
GOÄ-Nummer

(0)GOÄ-Nr.:
0250 (Ä250)
PunktzahlFaktor
Blutentnahme mittels Spritze oder Kanüle oder
Katheter aus der Vene
401,0
1,8
2,5
2,33
4,20
5,83


Die Ä250 ist abrechenbar, wenn aus der Vene mittels Spritze, Kanüle oder Katheter Blut entnommen wird. Dies kommt insbesondere bei der Blutentnahme aus der Vene zu Untersuchungszwecken infrage.

Die Ä250 ist je Entnahmesitzung abrechenbar. Das Wechseln des Auffanggefäßes berechtigt nicht zum erneuten Ansetzen der Ä250, erst wenn ein erneutes Eindringen in die Vene zur Blutentnahme notwendig wird, kann die Ä250 erneut berechnet werden. Dies kann beispielsweise bei bestimmten Blutuntersuchungen notwendig sein, wenn Veränderungsparameter in der Zeitabfolge dargestellt werden und mehrmals am selben Tag Blut entnommen wird.

Wird nach erfolgter venöser Blutentnahme ein einfacher Pflasterverband angelegt, gilt dieser als mit der Leistung abgegolten und ist nicht zusätzlich berechnungsfähig. Wird auf Grund besonderer Umstände – beispielsweise erhöhter Blutungsneigung – eine umfangreichere Versorgung mit einem besonderen Druckverband notwendig, kann dieser gemäß Ä204 berechnet werden.

Die GOÄ-Nr. Ä250 gehört zum sogenannten "reduzierten Gebührenrahmen" und darf gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ nur zwischen dem 1,0fachen und dem 2,5fachen Satz berechnet werden. Der Mittelsatz liegt beim reduzierten Gebührenrahmen bei 1,8. Bei Verwendung eines Steigerungssatzes oberhalb des Mittelsatzes ist bei Leistungen des reduzierten Gebührenrahmens eine medizinische Begründung erforderlich. Ein plausibler Grund für die Abrechnung der Ä250 mit einem erhöhten Steigerungssatz stellen so genannte „Rollvenen“ oder sehr schwer zu punktierende Venen dar. Die Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOÄ von einem dem 2,5fachen Satz übersteigenden Steigerungsfaktor ist nicht möglich.

Einmalspritzen und Einmalkanülen sind gemäß § 10 Abs. 2 Punkt 5 GOÄ nicht berechnungsfähig.

Bei GKV-Patienten
BEMA-GOÄ-Nummer

Einige zahnärztliche Leistungen, die nicht im BEMA enthalten sind, können bei GKV-Patienten nach der GOÄ berechnet werden. Der für die beim GKV-Patienten geöffnete Bereich der GOÄ wird auch als „BEMA-GOÄ“ bezeichnet. Die Leistung „Blutentnahme mittels Spritze oder Kanüle oder Katheter aus der Vene“ aus Teil C GOÄ ist für die Berechnung beim gesetzlich krankenversicherten Patienten geöffnet.

(0)BEMA-GOÄ-Nr.:
8250 (Ä250)
Punktzahl
Blutentnahme mittels Spritze oder Kanüle oder
Katheter aus der Vene
56,00


Hinweis: Die Anwendung eines Steigerungsfaktors ist bei der Berechnung von BEMA-GOÄ-Leistungen nicht möglich, zur Ermittlung der Bewertungszahl ist für 9 GOÄ Punkte 1 BEMA-Punkt anzusetzen.

In Bezug auf die Ä250, die innerhalb der GOÄ mit 40 Punkten bewertet ist, bedeutet dies: 40 / 9 = 4,44 BEMA-Punkte (gerundet 5 Punkte). Die so entstehende Bewertung entspricht in der Honorierung stets etwa dem 2,3-fachen Satz der GOÄ-Leistung und liegt – bei Leistungen, die in der Privat-GOÄ den reduzierten Gebührenrahmen zugeordnet sind – über der durchschnittlichen Bewertung der Leistung bei privater Berechnung.

Die 8250 ist (wie die Ä250) in der Zahnheilkunde insbesondere abrechenbar, wenn aus der Vene mittels Spritze, Kanüle oder Katheter Blut entnommen wird. Dies kommt insbesondere bei der Blutentnahme aus der Vene zu Untersuchungszwecken infrage. Bei der Berechnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist darauf zu achten, dass eine kassenzahnärztliche Indikation für die Blutentnahme vorliegt.

Kassenzahnärztlich indizierte Blutentnahmen werden über die entsprechende BEMA-GOÄ-Nummer 8250 in der Karteikarte des Patienten eingetragen und zur Abrechnung im Rahmen der Quartalsabrechnung per elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern an die zuständige KZV übermittelt.





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