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GOÄ-Leistungen und ihr GKV-Pendant - Teil 3: Ä210

  • 8. Dezember 2022
  • Lesezeit: 3min
  • 0 Kommentare
In der Zahnheilkunde ist die Berechnung der Ä210 insbesondere indiziert für jede Art von kleinem Schienenverband, z. B. für einen intraoralen, über mehrere Zähne reichenden Schienenverband.




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Für die Herstellung eines Schienenverbands gemäß Ä210 wird zumeist modellierbares, aushärtendes Schienenmaterial verwendet. Auch das Anlegen einer Luftkissenschiene entspricht dem Leistungsinhalt.

Private Leistung
GOÄ-Nummer

(0)GOÄ-Nr.
0210 (Ä210)
Punktzahl
75
Faktor
Kleiner Schienenverband – auch als Notverband bei Frakturen –
1,0
2,3
3,5
4,37
10,05
15,30


Die Ä210 ist abrechenbar für einen kleinen Schienenverband. Auch für das Anlegen eines kleinen Schienenverbands als Notverband bei Frakturen darf die Ä210 angesetzt werden. Voraussetzung für die Berechenbarkeit ist, dass die Schienung nicht über die zahnärztliche Hauptleistung abgebildet wird, wie zum Beispiel bei der GOZ-Nr. 3140 „Reimplantation Zahn inkl. einfache Fixation“.

Im Gegensatz zur Ä200 (Verband) gibt es in Bezug auf die private Leistung Ä210 keine Berechnungsbestimmung, die besagt, dass die Ä210 nicht im Zusammenhang mit einer operativen Leistung abgerechnet werden darf. Die sitzungsgleiche Berechnung von operativen Leistungen und der Ä210 ist daher bei der privaten Berechnung gebührenrechtlich möglich.

Ein plausibler Grund für die Abrechnung der Ä210 mit einem erhöhten Steigerungssatz könnte beispielsweise das besonders komplizierte Anlegen des Schienenverbands sein (z. B. besonders vorsichtigem Vorgehen bei erhöhter Frakturgefahr).

Für einen neuen kleinen Schienenverband in separater Sitzung nach einem operativen Eingriff kann die Ä210 (gegebenenfalls erneut) abgerechnet werden. Wird der kleine Schienenverband lediglich abgenommen und wieder eingesetzt, kann die Ä210 hierfür nicht in Ansatz gebracht werden. Stattdessen kann die Ä211 (Wiederanlegen derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene) abgerechnet werden.

Bei GKV-Patienten
BEMA-GOÄ-Nummer

Einige zahnärztliche Leistungen, die nicht im BEMA enthalten sind, können bei GKV-Patienten nach der GOÄ berechnet werden. Der für die beim GKV-Patienten geöffnete Bereich der GOÄ wird auch als „BEMA-GOÄ“ bezeichnet. Die Leistung „Kleiner Schienenverband – auch als Notverband bei Frakturen –“ aus Teil C GOÄ ist für die Berechnung beim gesetzlich krankenversicherten Patienten geöffnet.

(0)BEMA-GOÄ-Nr.
8210 (Ä210)
Punktzahl
5
Kleiner Schienenverband – auch als Notverband bei Frakturen –
10,80


Hinweis:
Die Anwendung eines Steigerungsfaktors ist bei der Berechnung von BEMA-GOÄ-Leistungen nicht möglich, zur Ermittlung der Bewertungszahl ist für 9 GOÄ Punkte 1 BEMA-Punkt anzusetzen.

In Bezug auf die Ä210, die innerhalb der GOÄ mit 75 Punkten bewertet ist, bedeutet dies: 75 / 9 = 8,34 BEMA-Punkte (gerundet 9 Punkte). Die so entstehende Bewertung entspricht in der Honorierung stets etwa dem 2,3-fachen Satz der GOÄ-Leistung.

Die 8210 ist (wie die Ä210) in der Zahnheilkunde insbesondere abrechenbar für einen kleinen Schienenverband, z. B. für einen intraoralen, über mehrere Zähne reichenden Schienenverband unter Verwendung von modellierbarem Schienenmaterial aber auch für das Anlegen einer Luftkissenschiene. Die Leistung kann auch für das Anlegen eines kleinen Schienenverbands als Notverband bei Frakturen angesetzt werden.

Die Abrechnungsbestimmungen für die BEMA-GOÄ-Nummer 8210 weichen jedoch in einem Punkt von denen der Ä210 ab. Während die GOÄ nur in Bezug auf einen Verband nach Ä200 explizit bestimmt, dass dieser nicht im Zusammenhang mit chirurgischen Leistungen abrechenbar ist, wird in den allgemeinen Bestimmungen des BEMA auch für die BEMA-GOÄ-Nr. 8210 festgelegt, dass diese nicht in derselben Sitzung mit operativen Eingriffen oder Wundversorgungen abgerechnet werden darf.

Wird in einer separaten Sitzung der kleine Schienenverband lediglich abgenommen und wieder eingesetzt, steht keine Leistung zur Verfügung, die zu Lasten der GKV abgerechnet werden kann, da die Ä211 (Wiederanlegen derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene) für die GKV-Abrechnung nicht geöffnet ist.

Für die notwendige, vollständige Neuanfertigung eines kleinen Schienenverbands, kann die 8210 erneut berechnet werden.

Kassenzahnärztlich indizierte kleine Schienenverbände werden über die entsprechende BEMA-GOÄ-Nummer 8210 in der Karteikarte des Patienten eingetragen und zur Abrechnung im Rahmen der Quartalsabrechnung per elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern an die zuständige KZV übermittelt.





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