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GOÄ Leistungen und ihr GKV-Pendant – Teil 2: Ä204

  • 30. August 2022
  • Lesezeit: 3min
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In der Zahnheilkunde sind entsprechende Verbände insbesondere indiziert für die Wundkomprimierung mittels Verbands oder für das Anlegen eines zirkulären Kopf-verbands (zum Beispiel nach extraoraler Abszesseröffnung zum Auffangen von Wundflüssigkeit).




Private Leistung
GOÄ-Nummer

(0)GOÄ-Nr.
0204 (Ä204)
PunktzahlFaktor
Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch
als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses,
des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über
mindestens zwei große Gelenke; Schanz'scher
Halskrawattenverband; Kompressionsverband
951,0
2,3
3,5
5,54
12,74
19,39


Die Ä204 ist abrechenbar für einen zirkulären Verband des Kopfes oder einen Kompressionsverband. Das Anlegen weiterer in der Leistungsbeschreibung aufge-führter Verbände kann nicht als Ausübung der Zahnheilkunde interpretiert werden und wird daher nicht näher betrachtet.

Im Gegensatz zur Ä200 (Verband) gibt es in Bezug auf die private Leistung Ä204 keine Berechnungsbestimmung, die besagt, dass die Ä204 nicht im Zusammen-hang mit einer operativen Leistung abgerechnet werden darf. Die sitzungsgleiche Berechnung von operativen Leistungen und der Ä204 ist daher bei der privaten Be-rechnung gebührenrechtlich möglich.

Wird in einer folgenden Sitzung in Verbindung mit einer Nachkontrolle oder einer chirurgische Wundrevision in derselben Sitzung ein zirkulärer Kopfverband oder ein Kompressionsverband gelegt oder gewechselt, kann die Ä204 neben den GOZ-Nrn. 3290 (Wundkontrolle), 46 (Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff), 3310 (Chirurgische Wundrevision), 4150 (PAR-Nachbehandlung) berechnet werden.

Ein plausibler Grund für die Abrechnung der Ä204 mit einem erhöhten Steigerungssatz könnte beispielsweise das besonders komplizierte Anlegen des Verbands sein (z. B. wegen motorischer Unruhe oder Schwierigkeiten bei der Trockenlegung).

Bei GKV-Patienten
BEMA-GOÄ-Nummer

Einige zahnärztliche Leistungen, die nicht im BEMA enthalten sind, können bei GKV-Patienten nach der GOÄ berechnet werden. Der für die beim GKV-Patienten geöffnete Bereich der GOÄ wird auch als „BEMA-GOÄ“ bezeichnet. Die Leistung „Zirkulärer Verband des Kopfes (…) (auch als Wundverband); (…); Kompressionsverband“ aus Teil C GOÄ ist für die Berechnung beim gesetzlich krankenversicherten Patienten geöffnet.

(0)BEMA-GOÄ-Nr.
8204 (Ä204)
Punktzahl
Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch
als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses,
des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über
mindestens zwei große Gelenke; Schanz'scher
Halskrawattenverband; Kompressionsverband
1113,20


Hinweis: Die Anwendung eines Steigerungsfaktors ist bei der Berechnung von BEMA-GOÄ-Leistungen nicht möglich, zur Ermittlung der Bewertungszahl ist für 9 GOÄ Punkte 1 Bema-Punkt anzusetzen.

In Bezug auf die Ä204, die innerhalb der GOÄ mit 45 Punkte bewertet ist, bedeutet dies: 95 / 9 = 10,55 Bema-Punkte (gerundet 11 Punkte). Die so entstehende Bewertung entspricht in der Honorierung stets etwa dem 2,3-fachen Satz der GOÄ-Leistung.

Die 8204 ist (wie die Ä204) in der Zahnheilkunde insbesondere abrechenbar für einen zirkulären Verband des Kopfes oder einen Kompressionsverband.

Die Abrechnungsbestimmungen für die BEMA-GOÄ-Nummer 8204 weichen jedoch in einem Punkt von denen der Ä204 ab. Während die GOÄ nur in Bezug auf einen Verband nach Ä200 explizit bestimmt, dass dieser nicht im Zusammenhang mit chirurgischen Leistungen abrechenbar ist, wird in den allgemeinen Bestimmungen des BEMA auch für die BEMA-GOÄ-Nr. 8204 festgelegt, dass diese nicht in derselben Sitzung mit operativen Eingriffen oder Wundversorgungen abgerechnet wer-den darf.

Wird in einer folgenden Sitzung in Verbindung mit einer Nachkontrolle oder einer chirurgische Wundrevision in derselben Sitzung ein zirkulärer Kopfverband oder ein Kompressionsverband gelegt oder gewechselt, kann die 8200 neben den BE-MA-Nrn. 38 (Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff), 46 (chirurgische Wundrevision), 111 (Nachbehandlung PAR) berechnet werden.

Kassenzahnärztlich indizierte zirkuläre Kopfverbände und/oder Kompressionsverbände werden über die entsprechende Bema-GOÄ-Nummer 8204 in der Karteikarte des Patienten eingetragen und zur Abrechnung im Rahmen der Quartalsabrechnung per elektronsicher Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern an die zuständige KZV übermittelt.





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