GOÄ-Leistungen und ihr GKV-Pendant - Teil 1: Ä200
- 30. August 2022
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In der Zahnheilkunde ist ein Verband insbesondere angezeigt, wenn eine intraorale Wunde von der Keimbelastung des Mundhöhlenmilieus abgeschirmt werden muss, unter anderem für:
- Wundverbände ohne Zusammenhang mit einer chirurgischen Leistung,
- Salbenverbände ohne Zusammenhang mit einer chirurgischen Leistung,
- Verbandswechsel oder Verbandserneuerung nach einem operativen Eingriff,
- Verbandswechsel oder Verbandserneuerung eines Zahnfleischverbands (z. B. nach einer parodontalchirurgischen Behandlung) oder
- Verbandserneuerung von gelösten Verbänden im Vertretungsdienst.
Private Leistung
GOÄ-Nummer
(0)GOÄ-Nr. 0200 (Ä200) | Punktzahl | Faktor | € |
---|---|---|---|
Verband – ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen und Dreiecktücher – | 45 | 1,0 2,3 3,5 | 2,62 6,03 9,17 |
Als private Leistung ist die Ä200 abrechenbar für einen Verband und zwar unabhängig von der Größe des Verbands – ausgenommen sind jede Art von Schnell- oder Sprühverbänden, Augen- und Ohrenklappen sowie Dreiecktücher. Für das Aufkleben eines Pflasters ist die Ä200 nicht berechenbar. Die Leistung darf nicht im Zusammenhang mit einer operativen Leistung abgerechnet werden darf, da der Leistungsinhalt der Ä200 dann als Bestandteil der operativen Leistung gilt. Auch Wundverbände, die im Zusammenhang mit einer Ätzung, Fremdkörperentfernung, Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion durchgeführt werden, sind Bestand-teil dieser Leistung.
Wird in einer folgenden Sitzung in Verbindung mit einer Nachkontrolle oder einer chirurgische Wundrevision in derselben Sitzung ein Verband gelegt oder gewechselt, kann die Ä200 neben den GOZ-Nrn. 3290 (Wundkontrolle), 3300 (Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff), 3310 (Chirurgische Wundrevision) und 4150 (PAR-Nachbehandlung) berechnet werden.
In den Bestimmungen zur Ä200 wird nicht unterschieden zwischen einem großen und einem kleinen Verband. Die besondere Ausdehnung eines Verbands kann somit als Grund für die Wahl eines höheren Steigerungssatzes angeführt werden.
Ein weiterer plausibler Grund für die Abrechnung der Ä200 mit einem erhöhten Steigerungssatz könnte beispielsweise das besonders komplizierte Anlegen des Verbands sein (z. B. wegen motorischer Unruhe oder erhöhter Salivation).
Bei GKV.-Patienten
BEMA-GOÄ-Nummer
Einige zahnärztliche Leistungen, die nicht im BEMA enthalten sind, können bei GKV-Patienten nach der GOÄ berechnet werden. Der für die beim GKV-Patienten geöffnete Bereich der GOÄ wird auch als „BEMA-GOÄ“ bezeichnet. Die Leistung „Verband – ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher –“ aus Teil C GOÄ ist für die Berechnung beim gesetzlich krankenversicherten Patienten geöffnet.
(0)BEMA-GOÄ-Nr.: 8200 (Ä200) | Punktzahl | € |
---|---|---|
Verband – ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher – | 5 | 6,00 |
Hinweis: Die Anwendung eines Steigerungsfaktors ist bei der Berechnung von BEMA-GOÄ-Leistungen nicht möglich, zur Ermittlung der Bewertungszahl ist für 9 GOÄ Punkte 1 BEMA-Punkt anzusetzen.
In Bezug auf die Ä200, die innerhalb der GOÄ mit 45 Punkte bewertet ist, bedeutet dies: 45 / 9 = 5 BEMA-Punkte. Die so entstehende Bewertung entspricht in der Honorierung stets etwa dem 2,3-fachen Satz der GOÄ-Leistung.
Für die BEMA-GOÄ-Nummer 8200 gelten im Wesentlichen die gleichen Bestimmungen wie für die Ä200, nämlich:
Die BEMA-GOÄ-Nr. 8200 ist abrechenbar für einen Verband und zwar unabhängig von der Größe des Verbands – ausgenommen sind jede Art von Schnell- oder Sprühverbänden, Augen- und Ohrenklappen sowie Dreiecktücher. Für das Aufkleben eines Pflasters ist die 8200 nicht berechenbar. Die Leistung darf nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer operativen Leistung abgerechnet werden darf, da der Leistungsinhalt der 8200 dann als Bestandteil der operativen Leistung gilt.
Wird in einer folgenden Sitzung in Verbindung mit einer Nachkontrolle oder einer chirurgische Wundrevision in derselben Sitzung ein Verband gelegt oder gewechselt, kann die 8200 neben den BEMA-Nrn. 38 (Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff), 46 (chirurgische Wundrevision), 111 (Nachbehandlung PAR) berechnet werden.
Kassenzahnärztlich indizierte Verbände werden über die entsprechende BEMA-GOÄ-Nummer 8200 in der Karteikarte des Patienten eingetragen und zur Abrechnung im Rahmen der Quartalsabrechnung per elektronsicher Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern an die zuständige KZV übermittelt.