GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz
- 14. Juli 2026
- Lesezeit: 4min
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Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Was davon betrifft die Zahntechnik direkt und indirekt?
- massive und unmittelbare Auswirkungen auf die jährlichen Preisanpassungen des Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnisses (BEL II)
Bislang galt im gewerblichen Zahntechnikerhandwerk für die jährlichen Preisanpassungen des Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnisses (BEL II) das Prinzip der Reallohn- und Inflationssicherung. Der Gesetzgeber hatte festgelegt, dass sich die Preise für zahntechnische Leistungen primär an der Inflationsrate des Vorjahres (dem Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes) orientieren müssen, um stark gestiegene Material-, Energie- und Personalkosten abzufedern. Mit dem neuen GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz wird dieser Mechanismus massiv eingeschränkt.
Die jährlichen BEL-Preisanpassungen spiegelten bisher immer die wirtschaftlichen Daten der Vergangenheit wider (Reallohn- und Inflationswerte). Mit dem neuen Gesetz wird dies jedoch an die Grundlohnrate gekoppelt.
Hinzu kommt für die kommenden Jahre sogar eine Budgetierung auf Basis der Grundlohnrate abzüglich eines weiteren Prozentpunkts (bzw. Abschläge auf die Punktwertsteigerungen).
Wenn die Inflationsrate beispielsweise bei + 2,5% liegt (siehe aktuelle Destatis-Daten [https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2026/06/PD26_229_611.html], die Grundlohnrate der Kassen aber bspw. nur um +1,8% steigt und davon noch ein Abschlag abgezogen wird, könnten die BEL-Preise im Schnitt kaum oder gar nicht angehoben werden. Die zahntechnischen Labore müssen die verbleibende Teuerung (Löhne, Energie, Edelmetalle) komplett aus der eigenen Marge finanzieren – die Preisverhandlungen zwischen VDZI und GKV-Spitzenverband werden schwieriger.
- Absenkung der Festzuschüsse beim Zahnersatz
Ab dem 1. Januar 2027 werden die befundbezogenen Festzuschüsse für Kronen, Brücken und Prothesen von 60% auf 50% abgesenkt. Damit wird die Erhöhung aus dem Jahr 2020 (TSVG) rückgängig gemacht. Härtefälle bleiben unberücksichtigt.
Es ist davon auszugehen, dass es spätesten im 4. Quartal 2026 zu einer wesentlich erhöhten Anzahl von Kostenvoranschlägen kommen wird. Die Zahntechnik sollte sich jetzt bereits darauf vorbereiten und „fit“ in der BEL-Abrechnung werden.
Tipp:
Sprechen Sie zeitnah mit Ihren Kunden über die möglichen Folgen für Zahnarztpraxis und Dentallabor. Wenn z.B. ein gesetzlich versicherter Patient eine gleichartige Versorgung wünscht, wird sein Eigenanteil definitiv höher ausfallen, da der Festzuschuss auf die Regelversorgung reduziert wird. Dies kann nicht auf Kosten der Zahntechniker geschehen.
Es sind noch keine Stellungnahmen der privaten Zusatzversicherungen öffentlich, es ist jedoch davon auszugehen, das diese Versicherungen weiterhin an die tariflichen Strukturen gebunden sein werden und die Differenz (Festzuschuss minus 10%) nicht übernehmen werden.
- Übergang zu Pauschalen (KFO-Leistungen im BEL)
Da die KFO-Vergütung bis 2030 von Einzelleistungen auf vier pauschale Leistungskomplexe umgestellt werden muss, betrifft die Budgetierung künftig direkt diese Pauschalen. Das bedeutet: In eine KFO-Pauschale müssen künftig auch die zahntechnischen Apparaturen/Leistungen einkalkuliert werden. Wenn die Pauschale durch die Grundlohnrate gedeckelt ist, sinkt der finanzielle Spielraum für aufwendige Laborarbeiten drastisch.
Inwiefern dies die BEL-Leistungen betreffen wird, bleibt abzuwarten.
Tipp:
Dentallabore die auf kieferorthopädische Leistungen spezialisiert sind oder entsprechende Abteilungen haben, sollten hier ebenfalls proaktiv mit Ihren Kunden sprechen.
Diese Änderungen in der Preisgestaltung (BEL) und den Abrechnungsbestimmungen (KFO) sollten ein Umdenken in der Zahntechnik bewirken.
Ich bekomme sehr häufig die Aussage:
- Ich habe die BEB um den gleichen Faktor angehoben wie das BEL II.
- Meine Preise in der BEB sind pauschal 20% höher als im BEL II.
- Eine echte Preiskalkulation in der BEB habe ich eigentlich noch nie gemacht.
- Meinen Kosten-/Stundensatz kenne ich nicht.
Aus meiner Sicht sind solchen Vorgehensweisen nicht zukunftsorientiert und beinhalten auch nicht die tatsächlichen wirtschaftlichen Herausforderungen. Auch das strikte Festhalten an der „einmaligen“ BEB-Preisanpassung zum Jahresanfang gehört auf den Prüfstand.
Der Kunde wird uns jetzt erst recht den Preis für eine Krone vorgeben!
Grundsätzlich ist das kein Problem, wenn wir den Deckungsbeitrag in unseren Betrieb kennen würden. Eine Entscheidung „nach Gefühl“ ist weder betriebswirtschaftlich noch nachhaltig.
Um es klar auszudrücken – in den nächsten Monaten wird sich zeigen wo echte TEAMS zusammenarbeiten!







