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Gerichtsurteil zur Honorarkürzung bei Nichtanschluss der TI

  • 14. Mai 2024
  • Lesezeit: 1min
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Am 6. März 2024 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Honorarkürzungen wegen der Nichtanbindung an die TI rechtmäßig seien.




Geklagt hatte eine Vertragsärztin aus Rheinland-Pfalz gegen die Honorarkürzung für das I. Quartal 2019.

Bereits die Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen, die Klägerin legte Revision vor dem Bundessozialgericht ein.

Dieses stellte nunmehr fest, dass die Verpflichtung der Klägerin zur Anbindung an die TI und daraus folgend auch die Honorarkürzung bei nichterfolgtem Anschluss keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die ärztliche Berufsfreiheit darstelle. Zudem bestünden auch aus datenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Verpflichtung zur Durchführung des Versichertenstammdatenabgleichs.

Das Normkonzept des SGB V habe auch bereits 2019 den europarechtlichen Vorgaben zur Gewährleistung einer ausreichenden Datensicherheit entsprochen. Nach Ansicht des Gerichts diene die Durchführung des Versichertenstammdatenabgleichs dem legitimen Zweck, Leistungsmissbrauch durch die Identifizierung ungültiger, verlorener oder gestohlener elektronischer Gesundheitskarten zu verhindern und sei insoweit auch verhältnismäßig.

Quelle: BSG, Terminbericht Nr. 6/24 zu B 6 KA 23/22 R





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