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Gegenüberstellung von Abrechnungen

  • 7. März 2023
  • Lesezeit: 2min
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Die ausführliche Erfassung von erbrachten zahntechnischen Leistungen ist nicht einfach.<br> Dies liegt oft daran, dass die Leistungsinhalte der jeweiligen Leistungen nicht im Detail bekannt sind.




Daraus resultiert häufig eine Abrechnung aus der Gewohnheit heraus.
Dies betrifft nicht nur die Abrechnung innerhalb der BEB, sondern auch im Rahmen des BEL II. Hier ergeben sich durch die Leistungsbeschreibungen oftmals interessante Abrechnungsmöglichkeiten.

Folgendes Abrechnungsbeispiel beschreibt die Abrechnung von zwei Vollgusskronen auf Basis des BEL II 2014 in zwei unterschiedlichen Abrechnungsvarianten.

Beispiel:

  • Patient GKV
  • Abformung: konventionell
  • 36, 46, 47 Vollgusskronen
  • Material: Nichtedelmetall
  • Regelversorgung

Abrechnung über BEL II 2014 (einfache Abrechnung)

(0)BEL IIBerechenbare LeistungMenge
001 0Modell1
005 1Sägemodell1
012 0Mittelwertartikulator1
102 1Vollkrone/Metall3
933 0Versandkosten2
970 0Verarbeitungsaufwand
NEM-Legierung
3

Diese Abrechnung beschreibt eine Abrechnungsmöglichkeit mit den „Mindestleistungen“ aus dem BEL II.

Beispiel:

  • Patient GKV
  • Abformung: konventionell
  • 36, 46, 47 Vollgusskronen
  • Material: Nichtedelmetall
  • Regelversorgung

Abrechnung über BEL II 2014 (ausführliche Abrechnung)

(0)BEL IIBerechenbare LeistungenMengeAnmerkung
001 0Modell1
001 0Modell1Kontrollmodell 36
001 0Modell1Kontrollmodell 46, 47
002 3Verwendung von Kunststoff1Modellherstellung mit Kunststoffplatte
oder Kunststoffschale
002 3Verwendung von Kunststoff1Zahnfleischmaske 36
002 3Verwendung von Kunststoff1Zahnfleischmaske 46, 47
005 1Sägemodell1
012 0Mittelwertartikulator1
102 1Vollkrone/Metall3
933 0Versandkosten2
970 0Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung3


Auch wenn die mehrfache Abrechnung der Kontrollmodelle ungewöhnlich erscheint, ist dies bei der L-Nr. 001 0 „Modell“ laut den Erläuterungen zur Abrechnung: „Die Abrechnung eines Modells ist nach der L-Nr. 001 8 für alle notwendigen und erbrachten Modelle möglich. Es besteht kein zwingender technischer Zusammenhang zwischen der Zahl der Abformungen und der Zahl der Modelle“, zulässig.

Ähnlich verhält es sich mit der (möglichen) mehrfachen Abrechnung der L-Nr. 002 3 „Verwendung von Kunststoff“.
Hier ist in der Erläuterung zum Leistungsinhalt folgendes aufgeführt: „Zur besonderen Darstellung der Zahnfleischpartien abrechenbar je Modell, je Front- und/oder Seitenzahngebiet“.

Die Leistungsbeschreibungen innerhalb des BEL II zeigen zum Teil interessante (ungewohnte, aber erbrachte) Abrechnungsmöglichkeiten.

Beachten Sie immer den Einzelfall und rechnen Sie nicht pauschal ab.

Weiter geht es im nächsten Teil.

Zahntechnikermeister
Stefan Sander





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