Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern vom 6. bis 72. Lebensmonat (GKV)
- 28. Januar 2025
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In diesem Artikel möchte ich insbesondere auf die Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern bis sechs Jahren eingehen.
Insgesamt haben Kinder dieser Altersgruppe einen Anspruch auf sechs zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen.
Zum Leistungsinhalt dieser gehören:
- die Untersuchung der Mundhöhle
- die Einschätzung und Dokumentation des Kariesrisikos
- die Aufklärung zu Ernährungsrisiken durch zuckerhaltige Speisen und Getränke
- die Anweisung zur richtigen häuslichen Mundhygiene
- die Empfehlung zur Anwendung fluoridhaltiger Zahnpasta
Zusätzlich ist unabhängig vom Kariesrisiko zweimal pro Kalenderjahr das Auftragen von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung abrechenbar (BEMA-Nr. FLA). Bei dieser Leistung ist zu beachten, dass sie auch unabhängig von den Früherkennungsuntersuchungen (z. B. neben der BEMA-Nr. 01) abgerechnet werden kann.
Abrechenbar sind die Früherkennungsuntersuchungen wie folgt:
0.–5. Lebensmonat:
Keine Früherkennungsuntersuchung vorgesehen, Abrechnung erfolgt über BEMA-Nr. 01
6.–9. Lebensmonat:
FU 1a
10.–20. Lebensmonat:
FU 1b
21.–33. Lebensmonat:
FU 1c
Neben den Leistungen nach FU 1a–FU 1c ist die Leistung FU Pr abrechenbar:
Praktische Anleitung der Betreuungspersonen zur Mundhygiene beim Kind.
Die Abrechnung der Leistung nach Nr. FU Pr setzt die Einzelunterweisung voraus.
34.–72. Lebensmonat:
FU 2
Die BEMA-Nr. FU 2 kann im Zeitraum vom 34. bis zum 72. Lebensmonat dreimal abgerechnet werden.
Der Abstand zwischen den einzelnen Früherkennungsuntersuchungen nach FU 2 beträgt mindestens zwölf Monate. Kommt das Kind während des Zeitraumes halbjährlich zur Untersuchung, so ist für den anderen Termin die BEMA-Nr. 01 abrechenbar. Der Mindestabstand beträgt vier Monate und es muss sich um das folgende Kalenderhalbjahr handeln. Eine Nebeneinanderberechnung der FU 2 und der 01 im selben Kalenderhalbjahr ist nicht zulässig.
Neben den Früherkennungsuntersuchungen ist die BEMA-Nr. Ä1 nicht abrechenbar. Sie kann jedoch in begründeten Ausnahmefällen in derselben Sitzung berechnet werden, wenn sie anderen Zwecken dient.
Alle Früherkennungsuntersuchungen setzen zwingend eine Einzelunterweisung voraus.
Geregelt sind die Details in der Richtlinie über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (des Gemeinsamen Bundesausschusses).
In der Kinder-Richtlinie ist zusätzlich geregelt, dass Kinder bei der U5, U6 und U7 zur Abklärung von Auffälligkeiten an Zähnen und Schleimhaut an einen Zahnarzt verwiesen werden können.