Festziehen von gelockerten Implantataufbauten: rechtliche Grundlagen und Abrechnungsdetails
- 29. August 2025
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Das Festziehen von Implantataufbauten bei gelockerter Verschraubung ohne die Abnahme und Wiederbefestigung der implantatgetragenen Krone ist eine häufig durchgeführte selbstständige Maßnahme in der zahnärztlichen Praxis. Leider ist diese Leistung in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) nicht enthalten.
Doch was passiert, wenn eine passende Leistung im Gebührenverzeichnis nicht direkt enthalten ist? Hier greift die Regel, dass selbstständige zahnärztliche Leistungen, die nicht explizit im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, entsprechend einer vergleichbaren Leistung (analog) abgerechnet werden können (§ 6 Abs. 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte). Das bedeutet, dass sie entsprechend einer gleichwertigen Leistung im Gebührenverzeichnis abgerechnet werden darf, die in Art, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbar ist.
„Die (nachvollziehbare) Entscheidung darüber, welche Gebührennummer zu einer analogen Bewertung heranzuziehen ist, bleibt unter Beachtung von § 6 Abs. 1 und 2 GOZ und § 6 Abs. 2 GOÄ in das Ermessen des behandelnden Zahnarztes gestellt. Vorrangig ist eine Gebührennummer aus dem Gebührenverzeichnis der GOZ auszuwählen, erst wenn sich dort keine geeignete Leistung findet, kann gemäß § 6 Abs. 2 GOZ Zugriff auf die GOÄ genommen werden. Abzustellen ist auf die Gleichwertigkeit der regulären und der analogen Leistung. Den Maßstab hierfür liefern die Kriterien Art, Kosten- und Zeitaufwand in § 6 Abs. 1 GOZ.“
Da die Abrechnung stark vom tatsächlichen Zeitaufwand abhängt, ist es wichtig, genau zu dokumentieren, wie viel Zeit für das Festziehen mit Schraubendreher, das Anlegen des richtigen Drehmoments sowie den Schutz des Schraubkopfes und den anschließenden Verschluss aufgewendet wurde. Aufgrund dieser Variabilität kann grundsätzlich keine konkrete GOZ-Nummer empfohlen werden, sondern die Abrechnung sollte individuell anhand des tatsächlichen Aufwands erfolgen.
Werden das Implantat und die Krone gereinigt, kann zusätzlich die Berechnung der GOZ-Nr. 1040 erfolgen.
Ein weiterer Punkt, der in der Praxis relevant ist: Wird im Zuge des Eingriffs der Schraubkanal verschlossen, kann diese Leistung zusätzlich nach der GOZ-Nr. 2320 berechnet werden. So steht im GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer (BZÄK): „Die Erneuerung des Verschlusses eines Schraubenschachtes bei einer implantatgestützten Krone erfüllt mit und ohne Wiedereingliederung den Leistungsinhalt der Nummer 2320.“
Die Bundeszahnärztekammer hat die Kommentierung hierzu erst kürzlich angepasst. Zuvor wurde für den Verschluss des Schraubenkanales ebenso eine analoge Berechnung empfohlen.
Fazit:
Das Festziehen gelockerter Implantataufbauten ist eine selbstständige Leistung, die gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden kann. Dabei ist eine sorgfältige Dokumentation des Zeitaufwands essenziell, um eine korrekte Abrechnung sicherzustellen. Für das Verschließen des Schraubkanales kann die GOZ-Nr. 2320 zusätzlich angesetzt werden.